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	<title>Anwaltskanzlei von Olnhausen</title>
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	<description>Kanzlei für IT-Recht / Frankfurt am Main</description>
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		<title>&#8220;Gewährleistungsausschlüsse&#8221; bei Ebay</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 08:47:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Gewärleistungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist ja schon unfassbar, was sich manche Leute trotz aller Abmahnwellen bei Ebay noch getrauen. Da wird das Inventar ganzer Restaurants verkauft, allerdings nicht ohne den obligatorischen Hinweis auf einen &#8220;Privatverkauf&#8221; und einen Ausschluss sämtlicher denkbarer Rechte. &#8220;Privatverkauf&#8221;scheint generell das Zauberwort zu sein, egal um welchen Artikel es sich handelt. Ich frage mich bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ja schon unfassbar, was sich manche Leute trotz aller Abmahnwellen bei Ebay noch getrauen. Da wird das Inventar ganzer Restaurants verkauft, allerdings nicht ohne den obligatorischen Hinweis auf einen &#8220;Privatverkauf&#8221; und einen Ausschluss sämtlicher denkbarer Rechte. &#8220;Privatverkauf&#8221;scheint generell das Zauberwort zu sein, egal um welchen Artikel es sich handelt. Ich frage mich bei dieser Gelegenheit auch immer, was das Finanzamt von so etwas hält. Der Ankauf wird mit Sicherheit von der Steuer abgesetzt. Der Verkauf nie. Wo sind die Sachen wohl geblieben ?</p>
<p>Wer braucht schon einen Rechtsanwalt, wenn die Sachen so einfach sind.</p>
<p>Jedenfalls muss ein Gewährleistungsausschluss bzw. eine Begrenzung der Haftung für Sachmängel die gesetzlichen Vorgaben u.a. der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">276</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 Nr.7</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/8.html" title="&sect; 8 BGB: Wohnsitz nicht voll Gesch&auml;ftsf&auml;higer">8</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">475 BGB</a> beachten. Soweit dieser danach überhaupt zulässig ist, liest sich das für einen Laien zwar nicht minder abenteuerlich. Dieser kann aber zumindest nicht abgemahnt werden. Nein, wir mahnen nicht ab.</p>
<p>Den Vogel hat allerdings dieser Verkäufer abgeschossen, welcher sich offenbar nicht nur bei einem einzelnen <del>schwachsinnigen </del>unsinnigen Gewährleistungsausschluss anderer Verkäufer bedient hat. Der folgende Text entstammt einer einzigen Auktion:</p>
<blockquote><p>Dies ist eine Versteigerung im Sinne <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/156.html" title="&sect; 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung">§ 156 BGB</a>. Dies bedeutet, dass der Höchstbietende nach §312d <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/4.html">Artikel 4 Absatz 5 BGB</a> kein Rücktrittsrecht genießt. Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe an. Durch die neue EU-Ordnung muss ich folgenden Satz dazu schreiben: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben. Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert. Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Eine Rücknahme, Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Nach Abgabe des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § <a href="http://dejure.org/gesetze/FernAbsG/3.html" title="&sect; 3 FernAbsG: Widerrufsrecht, R&uuml;ckgaberecht">3 Abs. 5</a> des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Der Artikel wird &#8220;sowie er ist&#8221; verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung verzichten. D.h. der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen! Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt. Ich bin eine Privatperson und kann keine Garantie geben.</p>
<p>Keine Rücknahme möglich Nun zur EU: Spassbieter werden auf 50% des Kaufpreises verklagt!!!!! (Rechtschutzversicherung vorhanden)Ich bitte zu berücksichtigen. Das neue EU-Recht schreibt jedoch vor, dass nun auch Privatleute eine Garantie von einem Jahr und Umtauschrecht auf alle Produkte geben müssen, es sei denn, dass sie dies ausschließen, und ich schließe dieses komplett aus, also keine Rücknahme und Keine Garantie. Die Angaben zu dieser Artikel-Beschreibung wurden von mir wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, Irrtümer und Schreibfehler nicht ausgeschlossen. Ich übernehme keine Garantie. Ferner sind Sie im Gegensatz zum neuen Verbraucherschutzgesetz als Käufer damit einverstanden, keinen Gebrauch vom neuen Garantie-Gesetz zu machen. Mit Ihrer Gebotsabgabe bestätigen Sie, dass Sie auf den Umtausch, Reklamationen oder Rückgabe ausdrücklich verzichten, sich zur Abnahme verpflichten und dies als Vertrag anerkennen. Der Zuschlagspreis gilt als unveränderbarer Festpreis.</p>
<p>Dies bedeutet, dass der Höchstbietende kein Rücktrittsrecht genießt. Leider notwendiger Hinweis: Keine Gewährleistung, keine Garantie, keine Rücknahme, keine Minderung oder ähnliches da jeder die Möglichkeit einer Besichtigung hatte. Weitere nicht angeführte Mängel sind nicht auszuschließen da ich kein Techniker bin. Ware wird ausdrücklich als Gebraucht/Bastler-ware Verkauft. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie / Gewährleistung zu verzichten.</p></blockquote>
<p>Offenbar gibt es immer noch genug Leute, die mit solchen Verkäufern Geschäfte machen.</p>
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		<title>BGH &#8211; Früher Postfach als Widerrufsadresse zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:31:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass 2009 in der Widerrufsbelehrung statt einer Hausanschrift auch eine Postfachanschrift angegeben werden durfte. Allerdings erging diese Entscheidung zu einer Rechtslage, die heute nicht mehr gültig ist. Darauf weist der BGH leider nicht ausdrücklich hin. § 360 BGB verlangt mittlerweile auch für die Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift. Wenn das nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass 2009 in der Widerrufsbelehrung statt einer Hausanschrift auch eine Postfachanschrift angegeben werden durfte. Allerdings erging diese Entscheidung zu einer Rechtslage, die heute nicht mehr gültig ist. Darauf weist der BGH leider nicht ausdrücklich hin. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">§ 360 BGB</a> verlangt mittlerweile auch für die Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift. Wenn das nicht mal wieder für Irritationen sorgt.</p>
<p>Aus der Pressemitteilung (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58980&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Nr. 14/12</a>):</p>
<blockquote><p>&#8220;Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/312c.html">312c Abs. 2</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/312d.html">312d Abs. 2 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/245.html" title="Art. 245 EGBGB: Belehrung &uuml;ber Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht">Art. 245 EGBGB</a>****, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a> aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 306/99" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">I ZR 306/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2391" title="BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99: Verbraucherrecht - Begriff &quot;Anschrift&quot; i.S. des &sect; 355 Abs. 2 Sat...">NJW 2002, 2391</a> unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine &#8220;ladungsfähige&#8221; Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV</a> aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.&#8221;</p></blockquote>
<blockquote><p>§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung</p>
<p>(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:</p>
<p>1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,</p>
<p>2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,</p>
<p>3. den Namen und die <span style="text-decoration: underline;">ladungsfähige Anschrift</span> desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und</p>
<p>4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.</p></blockquote>
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		<title>OLG Köln &#8211; Keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungsforderung</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 17:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kölner Gerichte waren in den letzten Jahren beliebte Anlaufstelle für Klagen wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund unerlaubter Tauschbörsennutzung. Dies mag nicht zuletzt an der recht großzügigen Rechtsprechung des LG gelegen haben, welches nicht nur sämtliche Auskunftsansprüche durchgewunken, sondern auch wenig Verständnis für die Einwendungen der beklagten Nutzer aufgebracht hat. In letzter Zeit ist jedoch ein Trend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kölner Gerichte waren in den letzten Jahren beliebte Anlaufstelle für Klagen wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund unerlaubter Tauschbörsennutzung. Dies mag nicht zuletzt an der recht großzügigen Rechtsprechung des LG gelegen haben, welches nicht nur sämtliche Auskunftsansprüche durchgewunken, sondern auch wenig Verständnis für die Einwendungen der beklagten Nutzer aufgebracht hat. In letzter Zeit ist jedoch ein Trend zu beobachten, daß das OLG Köln dieser Rechtsprechung immer häufiger Grenzen setzt.</p>
<p>Mit <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_W_30_11beschluss20110520.html">Beschluss vom 20.05.2011</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 30/11" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 30/11</a> – meint das OLG Köln jetzt einen weiteren Schwachpunkt in der Vorgehensweise so mancher Abmahner entdeckt zu haben: Privatpersonen hätten nicht zu einer Klage Anlaß gegeben, wenn die Ihnen  übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sich nicht nur auf den konkreten  Verstoß bezog und zugleich vor einer Abänderung selbiger gewarnt wurde:<span id="more-2897"></span></p>
<blockquote><p>Auch  eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht  darauf beschränken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Abmahnung  soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme  der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2009, 502" title="BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07: Markenrecht - Kennzeichenm&auml;&szlig;ige Verwendung durch Keyword?">GRUR 2009, 502</a> Tz. 11 – pcb;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 354" title="BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09: Wettbewerbsrecht">GRUR 2010, 354</a> Tz. 8 &#8211; Kräutertee). Zu diesem Zweck ist es im  geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die  Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung  enthält (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdn. 1.16;  Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 14). Was einem Verbraucher gegenüber  erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen  Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen  beurteilt werden. Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen  und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner  keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des  Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger  – nach objektiven Maßstäben – aus einer unterbliebenen Reaktion des  Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche  Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese  Einschätzung bisher – wie die Antragstellerin dargelegt hat – in der  Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten  Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier  gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen  wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt  nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang  vor.</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall einer einstweiligen Verfügung hatte diese Argumentation zur Folge, daß ein sofortiges Anerkenntnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html" title="&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis">§ 93 ZPO</a> möglich war, weil nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden ist. Damit hatte der Verfügungskläger &#8211; obwohl er im Recht war &#8211; die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen.</p>
<p>Es stellt sich nun die Frage, ob man daraus nun auch die Konsequenz ziehen könnte, daß mangels ordnungsgemäßer Abmahnung auch keine Anwaltskosten für die Erstellung selbiger verlangt werden dürfen. Da die Frage der Erstattung der Kosten der Abmahnung jedoch nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens war, ist dies unseres Erachtens nicht sicher zu beantworten (MMR Aktuell 2011, 318743 geht offenbar ohne Begründung davon aus).</p>
<p>Im Übrigen könnte man mit einer ähnlichen Argumentation vertreten, daß mangels beigelegter Nachweise der Rechtsverletzung in der Abmahnung ebenfalls ein sofortiges Anerkenntnis im Falle eines Prozesses noch möglich sein muß. Da die meisten Abmahner keine solchen Nachweise beilegen und bei einer Anforderung derselben lediglich mitteilen, sie wären dazu außergerichtlich nicht verpflichtet, würde dies wesentlich mehr Fälle betreffen.</p>
<p>Abschließend möchten wir aber ausdrücklich darauf hinweisen, daß in Tauschbörsenfällen noch so gut wie gar nichts sicher entschieden ist und daß andere Gerichte auch anders entscheiden können. Aufgrund des sog. &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; kann sich der Anspruchsteller grds. das für ihn günstige Gericht aussuchen, auch wenn sich einzelne Gerichte gegen eine solche Vorgehensweise bereits wehren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Weitere interessante Entscheidungen des OLG Köln:</span></p>
<ul>
<li>OLG Köln, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html">Urteil v. 23.12.09</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 101/09" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 101/09</a>:  Streitwert von 4 x 50.000,- € bei 964 Musikdateien; Haftung für Familienangehörige</li>
<li>OLG Köln, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_W_157_10beschluss20101111.html">Beschluß vom 11.11.2010</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 157/10" title="OLG K&ouml;ln, 11.11.2010 - 6 W 157/10">6 W 157/10</a> : Zur Wirksamkeit einer weiten Unterlassungserklärung</li>
<li>OLG Köln, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2279">Beschluß vom 27.12.2010</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 155/10" title="OLG K&ouml;ln, 27.12.2010 - 6 W 155/10">6 W 155/10</a>: Zum gewerblichen Ausmaß</li>
<li>OLG Köln, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2300">Beschluss vom 10.02.2011</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 5/11" title="OLG K&ouml;ln, 10.02.2011 - 6 W 5/11">6 W 5/11</a>: Bei einer Protokollierung derselben IP-Adressen auch noch nach 24 Stunden, besteht wegen der üblichen Zwangstrennung ein erheblicher Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten; das vorgelegte pauschale Gutachten schließt Fehler nicht aus.</li>
<li>OLG Köln, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2311">Beschluss vom 24.03.2011</a> – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>: Zur Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, zum Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen und zur Haftung für Ehegatten</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Google Places: Haftung für fehlerhaftes Impressum</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 06:43:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das LG München hat mit Urteil vom 22.03.2011 &#8211; 17 HK O 5636/11 &#8211; offenbar entschieden, daß auch Impressumsverstöße bei Google Places &#8211; also außerhalb der eigenen Homepage &#8211; abmahnbar sind. Andere Kollegen haben dazu bereits berichtet. Wir halten diese Rechtsprechung für fragwürdig, weil Unternehmensdaten an vielen Stellen im Netz auch ohne Zutun &#8211; und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG München hat mit Urteil vom 22.03.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 HK O 5636/11" title="LG M&uuml;nchen I, 22.03.2011 - 17 HKO 5636/11">17 HK O 5636/11</a> &#8211; offenbar entschieden, daß auch Impressumsverstöße bei Google Places &#8211; also außerhalb der eigenen Homepage &#8211; abmahnbar sind. Andere Kollegen haben dazu bereits berichtet.</p>
<p>Wir halten diese Rechtsprechung für fragwürdig, weil Unternehmensdaten an vielen Stellen im Netz auch ohne Zutun &#8211; und ohne Wissen &#8211; des jeweiligen Unternehmens auftauchen können. Mangels Kenntnis des Volltextes der Entscheidung wissen wir (und die meisten anderen Kommentatoren offenbar auch) nicht, ob der Fehler im vorliegenden Fall aber vielleicht sogar absichtlich geschah.</p>
<p>Wie wir vor einigen Wochen allerdings zufällig selbst bemerkt haben, scheint es bei Google auch ein größeres Problem mit der <a href="http://www.google.de/search?q=google+places+vermischt+unternehmen&amp;btnG=Suche&amp;hl=de&amp;sa=2">Vermischung von zum Teil völlig verschiedenen Unternehmensdaten</a> zu geben. <span id="more-2937"></span>Dies führt bisweilen zu grotesken Ergebnissen. So wird bei manchen Unternehmen sogar die URL oder die Telefonnummer der Konkurrenz eingeblendet. Dieses Problem besteht sogar dann, wenn das jeweilige Unternehmen seine Daten selbst bei Google eingetragen und bestätigt hat.</p>
<p>Wir können daher jedem, der einen Eintrag bei Google Places hat, nur raten, diesen zu überprüfen. Sonst besteht nicht nur die Gefahr einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht. In o.g. Beispiel könnte sich auch ein Konkurrent zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verleitet sehen, wenn er das Problem nicht kennt oder einer der Beteiligten der Ansicht ist, ihn ginge das nichts an.</p>
<p>Auch wenn die Berechtigung einer solchen Abmahnung fragwürdig ist, ist eine gemeinschaftliche Lösung mit dem anderen Betroffenen in den meisten Fällen ohnehin die bessere Wahl, da man die jeweiligen Einträge offenbar weiter voneinander abgrenzen muß, um einer Vermischung vorzubeugen &#8211; jedenfalls solange dieses Problem bei Google andauert.</p>
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		<title>Neues Widerrufsrecht 2011</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 14:57:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem der EuGH mit Urteil vom 3.9.2009 (C-489/07) die deutsche Regelung zum Wertersatz beim Widerruf als zu weitgehend beurteilt hat, ist es auch dieses Jahr einmal wieder Zeit für eine Neuregelung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber. Wegen des auch neuen amtlichen Musters besteht erneut Anpassungsbedarf bei sämtlichen Onlinehändlern. Die Neuregelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der EuGH mit Urteil vom 3.9.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-489/07</a>) die deutsche Regelung zum Wertersatz beim Widerruf als zu weitgehend beurteilt hat, ist es auch dieses Jahr einmal wieder Zeit für eine Neuregelung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber. Wegen des auch neuen amtlichen Musters besteht erneut Anpassungsbedarf bei sämtlichen Onlinehändlern.</p>
<p>Die Neuregelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 26.5.2011 mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird in wenigen Wochen soweit sein. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, währenddessen zwar bereits das neue Recht gilt, jedoch noch die alte Widerrufsbelehrung verwendet werden darf.</p>
<p>Kern der Neuregelung sind ein neuer <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312e BGB</a> sowie ein praktisch gleichlautender <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs.3 BGB</a>, welche ihre Entsprechung im amtlichen Muster haben und wie folgt lauten:<span id="more-2906"></span></p>
<blockquote>
<p style="text-align: center;"><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html" title="&sect; 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312e BGB</a> &#8211; Wertersatz bei Fernabsatzverträgen</strong></p>
<p>(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p>1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.</p>
<p>(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,</p>
<p>1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und</p>
<p>2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Absatz 3 BGB</a></strong></p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten</p>
<p>1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und</p>
<p>2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.</p>
<p>Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p></blockquote>
<p>Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden zu §§ 312g bis 312i.</p>
<p>Das <strong>amtliche Muster </strong>wird u.a. wie folgt ergänzt:</p>
<blockquote><p>Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.</p></blockquote>
<p>Die vorliegende Neufassung wird auch zu weiteren Korrekturen genutzt. So wird hinsichtlich der Kosten der Rücksendung das Wort &#8220;regelmäßigen&#8221; eingefügt.</p>
<p>Das Baukastenprinzip der Musterbelehrung ist auch dieses Mal wieder hervorragend dazu geeignet, daß Laien leicht ungewollte Fehler einbauen können.</p>
<p>Die neue Formulierung &#8220;wie sie etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist&#8221; ist nicht allzu bestimmt und wird noch für Diskussionsstoff sorgen. Die diesbzgl. Ausführungen der amtlichen Begründung finden Sie aufgrund deren Länge am Ende dieses Dokumentes.</p>
<p>Die EU ist übrigens seit 2008 damit beschäftigt, eine einheitliche <a href="http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&amp;DosId=197477">Verbraucherschutz-Richtlinie</a> zu schaffen. Da diese auch den Fernabsatz betrifft, sind weitere Änderungen des Widerrufsrechtes nur eine Frage der Zeit.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Update</span>: Die Richtlinie wurde mittlerweile verkündet. Die nächste Novellierung des Wiederrufrechts ist somit spätestens für 2013 zu erwarten.</p>
<p><strong>Dokumente:</strong></p>
<ul>
<li>Überblick über das <a href="http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/321/32191.html">Gesetzgebungsverfahren und amtliche Dokumente</a>.</li>
<li>PreLex: <a href="http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&amp;DosId=197477">Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Rechte der Verbraucher</a></li>
</ul>
<p><strong>Auszug aus der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 0855-10):</strong></p>
<blockquote><p>Zu § 312e</p>
<p>Die von den allgemeinen Vorschriften des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Absatz 1 und 2 BGB</a> abweichenden Regelungen über den Wertersatz für erbrachte Leistungen und für gezogene Nutzungen im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in § 312e BGB-Entwurf zusammengefasst. Absatz 1 enthält Regelungen für Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren. Absatz 2 betrifft Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen.</p>
<p>Zu § 312e Absatz 1</p>
<p>§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf setzt die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-489/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-489/07</a> (Messner) an ein effektives Widerrufsrecht in innerstaatliches Recht um.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass es mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie unvereinbar sei, dem Verbraucher generell eine Pflicht zum Wertersatz für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware aufzuerlegen. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts dann beeinträchtigt würden, wenn die Verbraucher allein deshalb Wertersatz leisten müssten, weil sie die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hätten (Urteil, Rn. 24). Auch ein pauschalierter Wertersatz allein für die Möglichkeit der Nutzung innerhalb der Widerrufsfrist führe dazu, dass Verbraucher das Widerrufsrecht nur gegen Zahlung des Wertersatzes ausüben könnten (Urteil, Rn. 23). Nach dieser Argumentation kann der bislang bestehende generelle Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d Absatz 1 Satz 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 Absatz 1</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BGB</a> auf Wertersatz für gezogene Nutzungen in dieser Allgemeinheit nicht weiter aufrechterhalten bleiben.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer Verpflichtung des Verbrauchers, Wertersatz zu leisten, dann nicht entgegen stehen, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie Treu und Glauben oder ungerechtfertigte Bereicherung – unvereinbare Art und Weise benutzt habe, sofern insbesondere die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werde.</p>
<p>In dem begründenden Teil der Entscheidung gibt der Europäische Gerichtshof Hinweise dazu, wie der allgemeine Verweis auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts verstanden werden kann. Er führt insbesondere aus, dass ein genereller Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsersatz über das hinausgehe, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei (Urteil, Rn. 29). Die Fernabsatzrichtlinie habe nämlich nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die nicht zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich seien (Urteil, Rn. 25). Unter Hinweis auf den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten daher berechtigt seien, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Allerdings sei diese Befugnis unter Beachtung der Zielsetzung der Richtlinie, insbesondere der Wirksamkeit des Rechts auf Widerruf, auszuüben.</p>
<p>Diesen Vorgaben kann allein durch europarechtskonforme Auslegung bzw. Einschränkung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere auf Grund der Auslegungsbedürftigkeit der Messner-Entscheidung, nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit entsprochen werden. Hieran vermag auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 337/09" title="BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09: Verbraucher haftet nicht f&uuml;r Wertminderung durch Pr&uuml;fen der S...">VIII ZR 337/09</a>) nichts zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Absatz 3 Satz 3 BGB</a> entschieden, dass ein Verbraucher nach Widerruf eines im Fernabsatz gekauften Wasserbetts auch dann keinen Verschlechterungswertersatz leisten muss, wenn die Ware allein auf Grund der Prüfung (hier: Befüllen des Wasserbetts mit Wasser) weitgehend wertlos geworden ist. Zum einen betrifft die Entscheidung gerade nicht den von der Messner-Entscheidung erfassten Wertersatz für Nutzungen, sondern Wertersatz für Verschlechterung. Zum anderen kam es im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall offenbar nicht auf die vom Europäischen Gerichtshof ebenfalls thematisierte Frage der Beweislastverteilung an.</p>
<p>§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf entspricht den Vorgaben der Messner-Entscheidung. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren müssen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen nur leisten, soweit die Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Soweit gezogene Nutzungen darauf zurückzuführen sind, dass Verbraucher die ihnen zugesandte Ware getestet und ausprobiert haben, ist ein Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen. Denn die Verbraucher haben in der Praxis keine Möglichkeit, die Ware vor Abschluss des Vertrags in Augenschein zu nehmen. Das Ausprobieren und Testen der gelieferten Ware dient daher dem Zweck der effektiven Wahrnehmung des ihnen von der Fernabsatzrichtlinie eingeräumten Widerrufsrechts. Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unternehmer. Für den dazu erforderlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtssprechung entwickelte Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die Intensität der Gebrauchsspuren. Neben anderen Indizien kann unter Umständen auch die Gesamtsituation herangezogen werden. Wird etwa ein Kommunionskleid nach dem Weißen Sonntag zurückgesandt, kann gegebenenfalls auch aus den Umständen geschlossen werden, dass es getragen und nicht nur anprobiert wurde, auch wenn das Kleid keine erheblichen Gebrauchsspuren aufweist. Die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf enthält weitere Anspruchsvoraussetzungen, die nach den allgemeinen Regeln zur Beweislast derjenige beweisen muss, der den Anspruch geltend macht (vgl. zur Beweislast bei dem in gleicher Weise formulierten Anspruch aus § 312d Absatz 6 Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 312d Rn. 17 und Staudinger-Thüsing, BGB-Kommentar, 15. Auflage 2005, § 312d Rn. 77). Dies erscheint sachgerecht und entspricht der Forderung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Effektivität des Widerrufsrechts (Urteil, Rn. 27).</p>
<p>Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat – z. B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 337/09" title="BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09: Verbraucher haftet nicht f&uuml;r Wertminderung durch Pr&uuml;fen der S...">VIII ZR 337/09</a>). Dem Verbraucher muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zu Hause die im stationären Handel vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z. B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen. Der reine Besitz der Ware kann keine Pflicht zum Wertersatz begründen, da er notwendige Bedingung für die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware ist.</p>
<p>Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt darüber hinaus davon ab, ob der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">360 Absatz 1</a> oder Absatz 2 BGB belehrt hat oder der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Nur in diesen Fällen kann eine über eine bloße Prüfung der Ware hinausgehende Benutzung als Nutzung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden. Weiß der Verbraucher, dass er seine Vertragserklärung widerrufen kann und die Ware in diesem Fall zurückgeben muss, kann von ihm erwartet werden, zunächst sorgsam mit der Ware umzugehen und diese nicht umfassend zu nutzen. Eine sofortige vollständige Nutzung der Ware, die zu einem erheblichen Wertverlust führen kann, ist in diesem Fall treuwidrig. Dies gilt jedenfalls, solange sich der Verbraucher nicht entschieden hat, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Auf der anderen Seite kann von Verbrauchern, die nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind oder auch sonst keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht haben, nicht erwartet werden, dass sie die Ware nicht sogleich vollständig nutzen. Die Beweislast dafür, dass der Verbraucher auf die Rechtsfolge des Wertersatzes hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder dass er anderweitig Kenntnis von beidem erlangt hat, trägt ebenfalls der Unternehmer.</p>
<p>§ 312e Absatz 1 Satz 2 BGB-Entwurf stellt klar, dass Verbraucher in den hier in Frage kommenden Konstellationen für nicht gezogene Nutzungen grundsätzlich keinen Wertersatz leisten müssen. Auch das Erfordernis einer tatsächlichen Nutzung der Ware durch den Verbraucher in § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB-Entwurf („soweit er die Ware &#8230; genutzt hat“) dient allein der Klarstellung. Bei einer Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, kann Wertersatz grundsätzlich weiterhin entsprechend der sogenannten Wertverzehrstheorie zu leisten sein. An dieser Art und Weise der Berechnung der Gebrauchsvorteile will der Entwurf grundsätzlich nichts ändern. Maßgeblich für den Umfang des Anspruchs ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer. Hierzu kann die tatsächliche Benutzungszeit ins Verhältnis zu der insgesamt möglichen Benutzungszeit gesetzt und mit dem Kaufpreis multipliziert werden. Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungsersatz kann daher allenfalls so hoch sein wie der vom Unternehmer dem Verbraucher zu erstattende Kaufpreis. Einzelheiten der Berechnung, u. U. auch eine Fortentwicklung der Wertverzehrstheorie, können der Rechtsprechung überlassen werden. Darüber hinaus kommt gegebenenfalls eine Schätzung des Wertersatzes nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287</a> der Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht, wenn eine Bestimmung nach der Wertverzehrstheorie nicht möglich ist. Auch im Fall des vollständigen Wertverlustes des Kaufgegenstandes kann ein Widerruf des Verbrauchers sinnvoll sein. Denn auch der Verbraucher kann seinerseits vom Unternehmer verlangen, dass die Nutzungen ersetzt werden, die dieser aus dem Kaufpreis gezogen hat (z. B. Kapitalerträge oder durch die Tilgung von Schulden ersparte Aufwendungen). Die Ersatzpflicht des Unternehmers tritt auch dann ein, wenn der Unternehmer den Geldbetrag tatsächlich nicht genutzt hat, obwohl dies den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprochen hätte und ihm möglich gewesen wäre (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/347.html" title="&sect; 347 BGB: Nutzungen und Verwendungen nach R&uuml;cktritt">§ 347 Absatz 1 BGB</a>). Die Höhe eines Anspruchs auf Wertersatz kann die Effektivität des Rechts auf Widerruf daher nicht beeinträchtigen (siehe zu diesem Kriterium Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rn. 27).</p></blockquote>
<p><span style="text-decoration: underline;">Update</span>: Das neue Widerrufsrecht tritt am 4.8.2011 in Kraft. Händler können während einer Übergangsfrist von 3 Monaten nicht abgemahnt werden.</p>
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		<title>BGH &#8211; Urteile Oktober / November</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/internetrecht/bgh-urteile-oktober-november-2010/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 10:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober und November 2010 hat der BGH zahlreiche neue IT-relevante Urteile im Volltext veröffentlicht, welche wir aus Zeitgründen nicht kommentieren konnten. Nachfolgend präsentieren wir daher eine Aufstellung samt Leitsätzen: BGH, Urteil v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09 – Wasserbett, Leitsatz: Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober und November 2010 hat der BGH zahlreiche neue IT-relevante Urteile im Volltext veröffentlicht, welche wir aus Zeitgründen nicht kommentieren konnten. Nachfolgend präsentieren wir daher eine Aufstellung samt Leitsätzen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-3-11-2010-viii-zr-33709-wasserbett/">BGH, Urteil v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09 – Wasserbett</a>, Leitsatz: Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.<span id="more-2156"></span></li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-19-5-2010-i-zr-14008-vollmachtsnachweis/">BGH, Urteil v. 19.5.2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis</a>, Leitsätze: a) Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">§ 174 Satz 1 BGB</a> ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG</a> erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11 UWG</a> i.V.m. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">475 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>. c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.</li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-29-4-2010-i-zr-3908-session-id/">BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID</a>, Leitsatz: Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html" title="&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen">§ 95a UrhG</a> handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.</li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-29-4-2010-i-zr-6608-holzhocker/">BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker</a>, Leitsatz: Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.</li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-29-4-2010-i-zr-9908-preiswerbung-ohne-umsatzsteuer/">BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer</a>, Leitsätze: Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.</li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-18-3-2010-izr1608-versandkosten-bei-froogle-ii/">BGH, Urteil v. 18.3.2010 – I ZR 16/08 – Versandkosten bei Froogle II</a>, Leitsatz: Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.</li>
<li><a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-31-3-2010-i-zr-3408-gewahrleistungsausschluss-im-internet/">BGH, Urteil v. 31.3.2010 – I ZR 34/08 – Gewährleistungsausschluss im Internet</a>, Leitsätze: a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Definitionen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a>. b) <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zählt zu den Vorschriften i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a>, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. c) Die Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 11 UWG</a> i.V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html" title="&sect; 475 BGB: Abweichende Vereinbarungen">§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> ist nicht wegen eines Vorrangs des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" title="&sect; 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken">2 Abs. 1 Satz 1</a> und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.</li>
</ul>
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		<title>BGH &#8211; Keine Textform bei Ebay</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/wettbewerbsrecht/bgh-keine-textform-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 09:54:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 Monat]]></category>
		<category><![CDATA[14 Tage]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Textform]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker) die lange umstrittene Frage beantwortet, ob eine Widerrufsbelehrung in Textform bei Ebay möglich ist und dies verneint. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Länge der Widerrufsfrist sowie die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Der 8.Zivilsenat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (<a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-29-4-2010-i-zr-6608-holzhocker/">BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker</a>) die lange umstrittene Frage beantwortet, ob eine Widerrufsbelehrung in Textform bei Ebay möglich ist und dies verneint. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Länge der Widerrufsfrist sowie die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Der <a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2009/bgh-urteil-v-9-12-2009-viii-zr-21908-widerrufsbelehrung-bei-ebay/">8.Zivilsenat</a> hatte sich Ende letzten Jahres noch um eine deutliche Aussage gedrückt.</p>
<blockquote><p>Leitsatz:<br />
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.</p></blockquote>
<p><span id="more-2075"></span>Diese Entscheidung ist nicht unbedingt überraschend. So hat bereits der Gesetzgeber zur Entschärfung dieser Problematik die betreffenden Normen des BGB dahingehend geändert, daß eine unverzüglich nach Vertragsschluß nachgeholte Belehrung in Textform ebenfalls ausreicht, um die 14-tägige Frist und den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu erhalten. Wenn und soweit ein Unternehmer bereits das aktuelle gesetzliche Muster verwendet und die Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluß übermittelt, besteht damit auch kein weiterer Handlungsbedarf.</p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 BGB</a> &#8211; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen</p>
<p>(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. <span style="text-decoration: underline;">Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.</span> (&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 BGB</a> &#8211; Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. <span style="text-decoration: underline;">Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.</span> Satz 1 gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p></blockquote>
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		<title>Nachvollziehbares Unverständnis abgemahnter Tauschbörsennutzer</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/urheberrecht/nachvollziehbares-unverstandnis-abgemahnter-tauschborsennutzer/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 09:55:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Abmahner, falls Sie sich wundern, warum so viele Rechtsverletzer Ihre Rechnungen nicht bezahlen möchten, könnte es evtl. daran liegen, daß Sie die Deckelung des § 97a Abs.2 UrhG auf 100,- € nie freiwillig anwenden würden; ein Streitwert von 100.000,- € für den Download eines Musikalbums, welches bereits zuvor in der Tauschbörse kursierte und bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Abmahner, falls Sie sich wundern, warum so viele Rechtsverletzer Ihre Rechnungen nicht bezahlen möchten, könnte es evtl. daran liegen, daß</p>
<ul>
<li>Sie die Deckelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs.2 UrhG</a> auf 100,- € nie freiwillig anwenden würden;</li>
<li>ein Streitwert von 100.000,- € für den Download eines Musikalbums, welches bereits zuvor in der Tauschbörse kursierte und bei dem der gleichzeitige Upload nur so lange wie der Download dauerte, etwas überzogen erscheint;</li>
<li>Sie jede Menge Rechtsprechungszitate verwenden, die eigentlich andere Fälle behandeln;</li>
<li>ein behaupteter Schadensersatz von 300,- € für das Auskunftsverfahren zumeist schlicht gelogen ist, da es diesen Betrag insgesamt kostet, wenn für einige hundert IP-Adressen Auskunft verlangt wird;</li>
<li>möglichst hohe Streitwerte und/oder möglichst hohe Kosten behauptet werden, damit anschließend das Vergleichsangebot vergleichsweise billig erscheint;</li>
<li>der Inhalt eines sog. Chartcontainers häppchenweise abgemahnt wird, wodurch besonders hohe Gebühren auflaufen.</li>
</ul>
<p>Wäre dies alles nicht der Fall bzw. würden gleich angemessene Beträge geltend gemacht, würden viele Anwälte ihren Mandanten wahrscheinlich wesentlich häufiger zu einer Zahlung raten.</p>
<p>Kurz- / bzw. Permalink: http://www.olnhausen.com/?p=2028</p>
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		<title>BGH &#8211; Störerhaftung bei ungesichertem W-Lan</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/urheberrecht/bgh-storerhaftung-bei-ungesichertem-w-lan/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:09:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[100 Euro]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[W-Lan]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (I ZR 121/08) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe: Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen.</p>
<p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe:</p>
<ol>
<li>Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein W-Lan nicht richtig gesichert hat. Diese Haftung entsteht schon mit der ersten Verletzung.</li>
<li>Als Sicherung ausreichend ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme marktübliche Sicherung. Diese muß später nicht mehr laufend aktualisiert werden.</li>
<li>Das Standardpasswort ist auszutauschen und gegen ein ausreichend sicheres zu ersetzen.</li>
<li>Der Anschlußinhaber haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten, nicht jedoch auf Schadensersatz, da ihm bzgl. des Mißbrauchs durch unbekannte Dritte kein Vorsatz unterstellt werden kann.</li>
<li>Die Deckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 100,- € kann auch in Tauschbörsenfällen grds. eingreifen. Ob diese immer anwendbar ist oder nur in bestimmten Fällen, läßt sich der PM m.E. nicht entnehmen. Ob die Urteilsgründe darüber Aufschluß geben werden darf bezweifelt werden, da die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs.2 UrhG</a> in dem entschiedenen Fall noch nicht geltendes Recht war.</li>
</ol>
<p><span id="more-1632"></span>Aus der Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Nr.101/2010</a>:</p>
<blockquote><p>Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p></blockquote>
<p><span style="text-decoration: underline;">Update:</span> Mittlerweile ist das Urteil im <a href="http://www.olnhausen.com/rechtsprechung/urteile2010/bgh-urteil-v-12-5-2010-i-zr-12108-sommer-unseres-lebens/">Volltext</a> veröffentlicht worden. Die Hoffnung aus der Pressemitteilung auf neue Erkenntnisse zu der Deckelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs.2 UrhG</a> hat sich leider nicht erfüllt. Mangels Relevanz für den zu entscheidenden Fall wird diese Norm überhaupt nicht erwähnt. Es stellt sich daher weiterhin die Frage, bei welchem Umfang der Tauschbörsennutzung die unbestimmten Rechtsbegriffe des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs.2 UrhG</a> noch erfüllt sind und wann dies nicht mehr der Fall ist. Glücklicherweise besteht diese Unsicherheit auf beiden Seiten.</p>
<p>Im Übrigen hat dieses Urteil sonst auch eher keine Verbesserung der Lage der Abgemahnten gebracht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Haftung des Händlers für die Aktualität in Preissuchmaschinen</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/wettbewerbsrecht/bgh-haftung-des-handlers-fur-die-aktualitat-in-preissuchmaschinen/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 17:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der BGH heute mitteilte (Pressemitteilung Nr. 56/2010), hat dieser mit Urteil vom 11.3.2010 &#8211; I ZR 123/08 &#8211; entschieden, daß ein Internethändler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn eine Preissuchmaschine noch den alten, günstigeren Preis anzeigt, obwohl der Händler den Preis der Ware 3 Stunden zuvor heraufgesetzt hat. Den Händlern sei es zuzumuten, den Preis erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der BGH heute mitteilte (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=51242&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Pressemitteilung Nr. 56/2010</a>), hat dieser mit Urteil vom 11.3.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 123/08" title="BGH, 11.03.2010 - I ZR 123/08: Wettbewerbsrecht - Preisangaben in Preissuchmaschinen m&uuml;ssen akt...">I ZR 123/08</a> &#8211; entschieden, daß ein Internethändler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn eine Preissuchmaschine noch den alten, günstigeren Preis anzeigt, obwohl der Händler den Preis der Ware 3 Stunden zuvor heraufgesetzt hat. Den Händlern sei es zuzumuten, den Preis erst dann heraufzusetzen, wenn die Suchmaschine nach vorheriger Mitteilung auch den geänderten Preis anzeigt. Daran ändere es auch nichts, wenn die Suchmaschine auf eine mögliche Verzögerung im Kleingedruckten hinweise.</p>
<p>Man wird zwar erst einmal die schriftlichen Urteilsgründe abwarten müssen. Ich halte diese Anforderungen jedoch nach dem ersten Eindruck für überzogen, zumal es in Zeiten von Web 2.0 wahrscheinlich auch Suchmaschinen gibt, die sich den Preis selbst aus dem Angebot &#8220;herausziehen&#8221; (crawlen). Falls auch diese Fälle unter dieses Urteil fallen sollten, wäre weiterer Ärger (in Form einer Abmahnwelle) vorprogrammiert. Aber auch in den übrigen Fällen wird dies der Praxis zuwiderlaufen.</p>
<p><span id="more-1578"></span>Aus der Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. <strong>Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.&#8221;</strong></p></blockquote>
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