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	<title>Anwaltskanzlei von Olnhausen</title>
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	<description>Kanzlei für IT-Recht / Frankfurt am Main</description>
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		<title>BGH &#8211; Störerhaftung bei ungesichertem W-Lan</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:09:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[100 Euro]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[W-Lan]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (I ZR 121/08) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe: Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - I ZR 121/08">I ZR 121/08</a>) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen.</p>
<p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe:</p>
<ol>
<li>Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein W-Lan nicht richtig gesichert hat. Diese Haftung entsteht schon mit der ersten Verletzung.</li>
<li>Als Sicherung ausreichend ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme marktübliche Sicherung. Diese muß später nicht mehr laufend aktualisiert werden.</li>
<li>Das Standardpasswort ist auszutauschen und gegen ein ausreichend sicheres zu ersetzen.</li>
<li>Der Anschlußinhaber haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten, nicht jedoch auf Schadensersatz, da ihm bzgl. des Mißbrauchs durch unbekannte Dritte kein Vorsatz unterstellt werden kann.</li>
<li>Die Deckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 100,- € kann auch in Tauschbörsenfällen grds. eingreifen. Ob diese immer anwendbar ist oder nur in bestimmten Fällen, läßt sich der PM m.E. nicht entnehmen. Ob die Urteilsgründe darüber Aufschluß geben werden darf bezweifelt werden, da die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs.2 UrhG in dem entschiedenen Fall noch nicht geltendes Recht war.</li>
</ol>
<p><span id="more-1632"></span>Aus der Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Nr.101/2010</a>:</p>
<blockquote><p>Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p></blockquote>
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		<title>BGH &#8211; Haftung des Händlers für die Aktualität in Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 17:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der BGH heute mitteilte (Pressemitteilung Nr. 56/2010), hat dieser mit Urteil vom 11.3.2010 &#8211; I ZR 123/08 &#8211; entschieden, daß ein Internethändler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn eine Preissuchmaschine noch den alten, günstigeren Preis anzeigt, obwohl der Händler den Preis der Ware 3 Stunden zuvor heraufgesetzt hat. Den Händlern sei es zuzumuten, den Preis erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der BGH heute mitteilte (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=51242&amp;linked=pm&amp;Blank=1">Pressemitteilung Nr. 56/2010</a>), hat dieser mit Urteil vom 11.3.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 123/08" title="BGH, 11.03.2010 - I ZR 123/08">I ZR 123/08</a> &#8211; entschieden, daß ein Internethändler einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn eine Preissuchmaschine noch den alten, günstigeren Preis anzeigt, obwohl der Händler den Preis der Ware 3 Stunden zuvor heraufgesetzt hat. Den Händlern sei es zuzumuten, den Preis erst dann heraufzusetzen, wenn die Suchmaschine nach vorheriger Mitteilung auch den geänderten Preis anzeigt. Daran ändere es auch nichts, wenn die Suchmaschine auf eine mögliche Verzögerung im Kleingedruckten hinweise.</p>
<p>Man wird zwar erst einmal die schriftlichen Urteilsgründe abwarten müssen. Ich halte diese Anforderungen jedoch nach dem ersten Eindruck für überzogen, zumal es in Zeiten von Web 2.0 wahrscheinlich auch Suchmaschinen gibt, die sich den Preis selbst aus dem Angebot &#8220;herausziehen&#8221; (crawlen). Falls auch diese Fälle unter dieses Urteil fallen sollten, wäre weiterer Ärger (in Form einer Abmahnwelle) vorprogrammiert. Aber auch in den übrigen Fällen wird dies der Praxis zuwiderlaufen.</p>
<p><span id="more-1578"></span>Aus der Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. <strong>Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.&#8221;</strong></p></blockquote>
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		<title>AG Frankfurt zur Erstattung der Abmahnkosten in Tauschbörsenfällen</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/urheberrecht/ag-frankfurt-zur-erstattung-der-abmahnkosten-in-tauschborsenfallen/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 09:40:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem vor einigen Wochen im Internet interne Dokumente aufgetaucht waren, die die bereits zuvor vermuteten Absprachen zur Gebührenteilung zwischen Abmahnanwalt und Mandant bestätigten (warum dies rechtlich problematisch ist, ist nachzulesen beim Kollegen Stadler), hat das AG Frankfurt mit Urteil vom 29.1.2010 &#8211; 31 C 1078/09-78 &#8211; eine dogmatisch interessante Lösung gefunden, die ganz im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem vor einigen Wochen im Internet interne Dokumente aufgetaucht waren, die die bereits zuvor vermuteten Absprachen zur Gebührenteilung zwischen Abmahnanwalt und Mandant bestätigten (warum dies rechtlich problematisch ist, ist nachzulesen beim <a href="http://www.internet-law.de">Kollegen Stadler</a>), hat das <a href="http://openjur.de/u/32038-31_c_1078-09-78.html">AG Frankfurt mit Urteil vom 29.1.2010</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 1078/09" title="AG Frankfurt/Main, 29.01.2010 - 31 C 1078/09">31 C 1078/09</a>-78 &#8211; eine dogmatisch interessante Lösung gefunden, die ganz im Sinne der Abgemahnten ist.</p>
<blockquote><p>Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben.<span id="more-1484"></span></p>
<p>Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen.</p>
<p>Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.</p>
<p>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.</p>
<p>Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzllche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.</p>
<p>Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen.</p>
<p>Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.</p>
<p>Nachdem der Beklagte seit Prozessbeginn bestritten hat, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 entstanden ist, mehrfach behauptet hat, dass es eine abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten geben muss, auch im Termin vom 18.01.2010 abschließend nochmals darauf hinwies, dass die Klägerin wenn überhaupt nur gemäß der tatsächlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann und diese Frage auch Gegenstand der umfassenden Erörterungen im Termin vom 18.01.2010 war, bedurfte es diesbezüglich keines weiteren gerichtlichen Hinweises.</p></blockquote>
<p>Leider dürfte sich diese Rechtsfolge in anderen Fällen durch abweichenden Vortrag wohl vermeiden lassen. Die hier betroffene Kanzlei der Klägerin indes wird in eigenen Altfällen Schwierigkeiten haben, ihren Erstattungsanspruch glaubhaft anders zu formulieren. Man darf daher gespannt sein, ob die Berufungsentscheidung dieser Argumentation folgen wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gefälschte Abmahnung ?</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/uncategorized/gefalschte-abmahnung/</link>
		<comments>http://www.olnhausen.com/uncategorized/gefalschte-abmahnung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 09:24:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fake]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Jetzt gibt es offenbar schon gefälschte Abmahnungen. Anders ist folgender Brief, welcher uns zugeleitet wurde, kaum zu erklären: Sehr geehrter Herr Xxx hiermit zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass mich die Firma Unidet-&#8230;..  Köln, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Grund meiner Beauftragung ist die Information einer sogenannten „File Sharing“ Plattform, dass Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jetzt gibt es offenbar schon gefälschte Abmahnungen. Anders ist folgender Brief, welcher uns zugeleitet wurde, kaum zu erklären:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrter Herr Xxx</p>
<p>hiermit zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass mich die Firma Unidet-&#8230;..  Köln, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.</p>
<p>Grund meiner Beauftragung ist die Information einer sogenannten „File Sharing“ Plattform, dass Sie im Jahr 2009 von meinem Mandanten Urheberrechtlich-geschütze Dateien unter Ihrer gespeicherten IP Adresse bezogen und ggf. weitergeleitet haben.</p>
<p><span id="more-1449"></span>Dies stellt eine Straftat nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">51</a> UrhG dar.</p>
<p>Uns ist nicht bekannt in welchem Umfang Sie Dateien bezogen haben, deswegen bieten wir Ihnen gütlich ein Verwahngeld in Höhe von 75,&#8211; Euro an zzgl. Bearbeitungsgebühren.</p>
<p>Mit der Zahlung des Verwarnendes tritt eine Unterlassungserklärung in kraft, mit dieser Ihnen untersagt wird weitere Dateien die durch meinen Mandanten Urheberrechtlich geschützt sind, zu beschaffen und weiterzuleiten.</p>
<p>Sollten Sie mit dem Verwarngeld nicht einverstanden sein, so werde ich meinem Mandanten empfehlen, weitere Rechtliche schritte gegen Sie einzuleiten. Die dann mit erheblich hören Kosten und oder einer Freiheitsstrafe verbunden sind.</p>
<p>Verwahngeld 75,00 Euro</p>
<p>Auslagen pauschale 28,40 Euro</p>
<p>Postgebühren 4,90 Euro</p>
<p>Gesamtkosten inkl. 19% MwSt. 108,30 Euro</p>
<p>Zahlbar bis zum 20.01.2010 auf mein Geschäftskonto danach gilt diese Verwarnung als nicht angenommen.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Günter H.</p>
<p>Rechtsanwalt</p></blockquote>
<p>Die Rechtschreibungs- und Grammatikfehler entsprechen dem Original. Der Brief ist von einem angeblichen Anwalt unterschrieben, welchen es offenbar gar nicht gibt. Das gleiche gilt für den angeblichen Mandanten. Die rechtlichen Ausführungen entstammen auch kaum der Feder eines Rechtsanwaltes und entbehren nicht einer gewissen Komik. Anhand der Fehler sowie der Ausdrucksweise würde ich auf die Nigeria-Connection tippen. Übrigens behandelt der oben zitierte § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">51</a> UrhG auch keine strafrechtlichen Folgen, sondern nur das Zitatrecht, von welchem wir hiermit Gebrauch gemacht haben.</p>
<p><strong>Nachtrag</strong>: Offenbar handelt es sich <a href="http://conlegi.de/?p=1756">nicht um einen Einzelfall</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Belehrungspflicht über das Rückgaberecht bei Fernsabsatzverträgen</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/wettbewerbsrecht/bgh-zur-belehrungspflicht-uber-das-ruckgaberecht-bei-fernsabsatzvertragen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 11:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 &#8211; VIII ZR 219/08 &#8211; (Pressemitteilung Nr. 250/09, schriftliches Urteil liegt noch nicht vor) hat der Bundesgerichtshof zu etwas mehr Klarheit bei dem Thema &#8220;Widerrufsbelehrung&#8221; beigetragen. Gegenstand der Beurteilung waren zwei Formulierungen (Klausel Nr.1 und 3), welche bereits seit einiger Zeit von diversen Gerichten nicht mehr akzeptiert wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08">VIII ZR 219/08</a> &#8211; (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=50186&amp;pos=3&amp;anz=253">Pressemitteilung Nr. 250/09</a>, schriftliches Urteil liegt noch nicht vor) hat der Bundesgerichtshof zu etwas mehr Klarheit bei dem Thema &#8220;Widerrufsbelehrung&#8221; beigetragen. Gegenstand der Beurteilung waren zwei Formulierungen (Klausel Nr.1 und 3), welche bereits seit einiger Zeit von diversen Gerichten nicht mehr akzeptiert wurden und eine Einschränkung (Klausel Nr.2), welche noch nicht allzu häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung war.</p>
<p>Der BGH hat glücklicherweise alle Klauseln entsprechend der vorherrschenden Meinung beurteilt, so daß künftig keine neue Abmahnwelle zu erwarten und auch etwas mehr Rechtssicherheit gegeben ist. Leider gibt es aber immer noch genug &#8220;Baustellen&#8221; &#8211; auch in der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung -,  über welche noch nicht entschieden worden ist.</p>
<p><span id="more-1395"></span>Die vom BGH beanstandeten Klauseln Nr.1 und 3 wurden bereits durch den Gesetzgeber  in der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung verbessert.  Wenn der BGH jedoch <em>&#8220;eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung</em>&#8221; fordert, so ist gerade im Hinblick auf Klausel Nr.1 zu sagen, daß auch das gesetzliche Muster davon noch weit entfernt ist.</p>
<p>Im Übrigen hat der BGH nicht darüber entschieden, daß bei Ebay die Einhaltung der erforderlichen Textform möglich ist. Dieser war offenbar der Ansicht, daß die verwendete Belehrung auch in diesem Fall nicht korrekt gewesen wäre und hat sich um eine Stellungnahme gedrückt. Mangels einer entgegenstehenden Aussage ist jedoch ein Rückgaberecht bei Ebay offenbar doch möglich. Für genauere Erkenntnisse wird man aber erst die schriftlichen Urteilsgründe abwarten müssen.</p>
<p>Aus der Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p>Die erste Klausel lautet:</p>
<p>[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">356</a> Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p>Die zweite Klausel lautet:</p>
<p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p>Die dritte Klausel lautet:</p>
<p>[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a> Abs. 1 BGB in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">1</a> Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 Satz 2 BGB).</p></blockquote>
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		<title>Schweinereien bei Unterlassungserklärungen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 10:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie dieser Tage an anderer Stelle bereits zu lesen war, ist die Abrechnungspraxis einiger Abmahner mit dem geltenden Recht wohl nicht vereinbar. Auch bei so mancher vorformulierter Unterlassungserklärung sollte ein Betroffener etwas genauer hinschauen oder noch besser: hinschauen lassen. Nicht selten werden dort Anerkenntnisse (mehr oder weniger) versteckt, die dort nichts zu suchen haben. Folgende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie dieser Tage an anderer Stelle bereits zu lesen war, ist die Abrechnungspraxis einiger Abmahner mit dem geltenden Recht wohl nicht vereinbar. Auch bei so mancher vorformulierter Unterlassungserklärung sollte ein Betroffener etwas genauer hinschauen oder noch besser: hinschauen lassen. Nicht selten werden dort Anerkenntnisse (mehr oder weniger) versteckt, die dort nichts zu suchen haben.</p>
<p>Folgende Unterlassungserklärung, welche uns im Rahmen eines Mandats zur Kenntnis gebracht worden ist, geht noch einen Schritt weiter.</p>
<p><span id="more-1390"></span></p>
<blockquote>
<p style="text-align: left;">Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung<br />
1. Der Verletzer wird es ab sofort unterlassen (&#8230;&#8230;.) zum Tausch anzubieten.<br />
2. Der Verletzer erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gem. Ziffer 1 an.<br />
3. Der Verletzer verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (&#8230;..) aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 Euro gem. RVG VV 2300 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.<br />
4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 und Ziffer 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Verletzer bis spätestens zum xx.xx.xxxx einen Abgeltungsbetrag von 495,00 Euro bezahlt.</p>
</blockquote>
<p>Die Einhaltung der gesetzten Zahlungsfrist, die Bedingung für den &#8220;großzügigen&#8221; Vergleich ist, erfordert nämlich ausweislich der Begründung den rechtzeitigen Eingang des Geldes bei der Gegenseite. Da die Zahlungsfrist äußerst kurz bemessen ist und sich ein Betroffener nicht immer Gedanken darüber machen dürfte, daß der Geldeingang erst einige Tage nach seiner Überweisung erfolgen kann, ist ein Scheitern dieses Vergleichs bereits vorprogrammiert.</p>
<p>Dann aber hatte sich der Unterzeichner gem. Ziffer 2 und 3 &#8211; im Hinblick auf den Vergleich vielleicht sogar unbedacht &#8211; bereits äußerst umfangreich unterworfen, so daß eine gewaltige Nachforderung kommen kann. Mit dem Einklagen derselben wäre dann auch nur noch ein wesentlich geringeres Risiko verbunden, wenn man einmal von dem Einwand des rechtsmißbräuchlichen Vorgehens absieht.</p>
<p><em>Natürlich </em>wird dies von der Gegenseite so nicht beabsichtigt gewesen sein. Zumal die Drohung mit einer Strafanzeige wegen des Verbreitens von pornografischen Filmen <em>selbstverständlich </em>ein legitimes Mittel ist, jemand anderen zu einer Zahlung zu bewegen.</p>
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		<title>BGH &#8211; Haftung des Merchant für seinen Affiliate</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/internetrecht/bgh-haftung-des-merchant-fur-seinen-affiliate/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 11:19:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Affiliate]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Merchant]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 7.10.09 - I ZR 109/06 &#8211; hat der BGH eine grundlegende Haftungsfrage entschieden. Danach haftet der Merchant für jede Markenverletzung seines Affiliate, wenn er sich diesen ausgesucht, also eine Freischaltung zu seinem Partnerprogramm erst nach einer Prüfung von dessen Website vorgenommen hat. Leitsatz: Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 7.10.09 -<a href="http://www.olnhausen.com/?page_id=430"> I ZR 109/06</a> &#8211; hat der BGH eine grundlegende Haftungsfrage entschieden. Danach haftet der Merchant für jede Markenverletzung seines Affiliate, wenn er sich diesen ausgesucht, also eine Freischaltung zu seinem Partnerprogramm erst nach einer Prüfung von dessen Website vorgenommen hat.</p>
<p>Leitsatz:</p>
<blockquote><p><em>Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Abs.7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.</em></p></blockquote>
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		<title>Bundestag hat Neuordnung des Widerrufsrechts zum 11.6.2010 beschlossen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 09:43:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 3.7.09 zu entnehmen ist, hat der Bundestag nun endlich die Neuordnung des Widerrufsrechts beschlossen. Damit wird das amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, womit eine Abmahngefahr eingedämmt werden soll. Weiterhin werden mit dieser Änderung die Widerrufsfristen für Onlineauktionen und Onlineshops angeglichen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie einer <a href="http://www.bmj.de/enid/00e67fee20d889e250ac93b3eb469af5,89b250706d635f6964092d0936303638093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093037093a095f7472636964092d0936303638/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html">Pressemitteilung</a> des Bundesministeriums der Justiz vom 3.7.09 zu entnehmen ist, hat der Bundestag nun endlich die Neuordnung des Widerrufsrechts beschlossen. Damit wird das amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, womit eine Abmahngefahr eingedämmt werden soll. Weiterhin werden mit dieser Änderung die Widerrufsfristen für Onlineauktionen und Onlineshops angeglichen. Leider treten diese Änderungen erst am 11.6.2010 in Kraft.</p>
<p>Aus der Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p><strong>3. Widerrufs- und Rückgaberecht</strong></p>
<p>Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.</p>
<p>Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31. Oktober 2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11. Juni 2010 in Kraft.</p></blockquote>
<p>Weitere Informationen zu dem Gesetzgebungsverfahren inkl. des Regierungsentwurfs hält das BMJ <a href="http://www.bmj.de/enid/88ec7b8f5542c6b111299af5a00ccae2,0/Schuldrecht/Umsetzung_Verbraucherkredit-_und_Zahlungsdiensterichtlinie_1hc.html">hier</a> parat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Lehrerbewertungen im Internet sind zulässig</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/internetrecht/bgh-lehrerbewertungen-im-internet-sind-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 17:03:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsportal]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrerbenotung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[spickmich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, daß die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch im Internet grds. zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände &#8211; wie eine unzulässige Schmähkritik oder dergleichen &#8211; vorliegen (Urteil v. 23.6.09 &#8211; VI ZR 196/08). Rechtlich wurde diese Grundsatzfrage über das Datenschutzrecht entschieden, da eine Schmähung oder Beleidigung offenbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, daß die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch im Internet grds. zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände &#8211; wie eine unzulässige Schmähkritik oder dergleichen &#8211; vorliegen (<a href="http://www.olnhausen.com/?page_id=486">Urteil v. 23.6.09 &#8211; VI ZR 196/08</a>). Rechtlich wurde diese Grundsatzfrage über das Datenschutzrecht entschieden, da eine Schmähung oder Beleidigung offenbar nicht geltend gemacht worden war.</p>
<p><span id="more-403"></span>Aus der Pressemitteilung <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=48373&amp;pos=0&amp;anz=137">Nr. 137/2009</a>:</p>
<blockquote>
<p align="justify">Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">29</a> BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p align="justify">Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.</p>
</blockquote>
<p>Ich frage mich übrigens seit Beginn der Debatte um Bewertungsportale, bei welcher Berufsgruppe die Rechtsprechung wohl eine generelle Unzulässigkeit annehmen würde. Bei Lehrern könnte nämlich die Besonderheit zum tragen kommen, daß diese &#8211; weil verbeamtet &#8211; nicht die gleichen Nachteile haben dürften, wie selbständige Ärzte, Anwälte oder Steuerberater, welchen aufgrund weniger negativer Bewertungen bereits die Kunden ausbleiben. Ich frage mich zudem, wie die Zulässigkeit des ersten Bewertungsportals für Richter beurteilt würde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt zur Erschöpfung bei Verkauf einer reinen Softwarelizenz</title>
		<link>http://www.olnhausen.com/urheberrecht/olg-frankfurt-zur-erschopfung-bei-verkauf-einer-reinen-softwarelizenz/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 May 2009 14:32:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von Olnhausen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Download]]></category>
		<category><![CDATA[Erschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterverkauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 12.5.09 &#8211; 11 W 15/09 - zu einer viel diskutierten Frage des Softwarerechts im Rahmen einer PKH-Entscheidung Stellung nehmen dürfen und entschieden, daß bei einem Kauf einer reinen Softwarelizenz, bei welchem die Software nicht auf einem Datenträger übergeben wird, auch keine Erschöpfung an dem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt hat mit <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/320q/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE213892009%3Ajuris-r02&amp;showdoccase=1&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0&amp;paramfromHL=true#focuspoint">Beschluß vom 12.5.09 &#8211; 11 W 15/09 -</a> zu einer viel diskutierten Frage des Softwarerechts im Rahmen einer PKH-Entscheidung Stellung nehmen dürfen und entschieden, daß bei einem Kauf einer reinen Softwarelizenz, bei welchem die Software nicht auf einem Datenträger übergeben wird, auch keine Erschöpfung an dem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers eintritt.</p>
<p>Leitsatz:</p>
<blockquote><p><span class="plainblack">Räumt ein Softwarehersteller dem Ersterwerber eine Volumenlizenz ein, so ist der Ersterwerber ohne Zustimmung des Herstellers nicht berechtigt, überzählige Lizenzen an Zweiterwerber zu übertragen, indem er diese zum selbständigen download ermächtigt oder ihn ein sogenanntes Echtheitszertifikat mit Produktkey überlässt.</span></p></blockquote>
<p><span id="more-390"></span>Der Erschöpfungsgrundsatz des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">17</a> Abs.2 UrhG sei nämlich ausweislich seines Wortlauts nur auf die Weitergabe von Werken, nicht dagegen auch auf Rechte anzuwenden.  Die Vorschrift lautet wie folgt:</p>
<blockquote><p>Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.</p></blockquote>
<p>Damit hat ein Ersterwerber einer reinen Softwarelizenz kein Recht, diese ohne Zustimmung des Herstellers weiterzuverkaufen. Da es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb gibt, könnten auch etwaige Käufer trotz Zahlung keine Rechte an dem Programm erwerben. Der Erwerber einer Volumenlizenz sollte sich ein Recht zur Weiterveräußerung (oder auch zur Rückgabe nicht benötigter Lizenzen) daher immer vertraglich einräumen lassen.</p>
]]></content:encoded>
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