OLG Frankfurt: Keine Markenverletzung durch Adwords
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 26.2.2008 – 6 W 17/08 - festgestellt, daß die Verwendung einer fremden Marke als Google Adword weder eine Markenverletzung noch ein Verstoß gegen das UWG darstellt. Damit befindet sich das Gericht auf einer Linie mit dem OLG Köln (Urteil vom 31.8.2007 – 6 U 48/07), welches zuletzt ebenso entschieden hatte. Eine Markenverletzung wird dagegen bejaht vom OLG Braunschweig (wir berichteten). Sowohl das OLG Frankfurt als auch das OLG Köln stellen in ihren Entscheidungen maßgeblich darauf ab, daß der Anzeigenteil bei Google klar als solcher zu erkennen ist.
Hierzu das OLG Frankfurt, a.a.O.:
“Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Entscheidend ist, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird (vgl.: EuGH, Urt. v. 14.05.2002 – Rs. C-2/00 – GRUR 2002, 692, 693; Hölterhof; EuGH, GRUR 2003, 55, 57 f – Arsenal; BGH, Urt. v. 04.05.2001 – I ZR 168/98 – GRUR 2002, 171, 173 – Marlboro Dach; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rd 101). Dies kann bei der Benutzung eines (fremden) Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutzt, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen (Ullmann, GRUR 2007, 633, 638).
Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, ist dies – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens wird hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt (so auch Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Damit aber wird aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2007 – I-20 U 79/06 – WRP 2007, 440, 442 – „Beta Layout“, das die Frage, ob die Verwendung eines Kennzeichens als AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt, offen gelassen und statt dessen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG verneint hat).
Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines (fremden) Kennzeichens durch seine Verwendung als AdWord wird deshalb erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Dies ist bei der Werbung für die Produkte der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall.
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2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in der Wahl der AdWords durch die Antragsgegnerin auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 4 Nr. 10, 5 UWG). Das Verhalten der Antragstellerin ist weder unter dem Gesichtspunkt des zuzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden.
Der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung setzt – wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Februar 2003 zutreffend festgestellt hat – einen Imagetransfer, das heißt die Übertragung des guten Rufs der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers auf das eigene Produkt voraus (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.82). Dies ist bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Werbung – wie hier – ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt und als solche eindeutig erkennbar ist. Denn in diesem Fall liegt es fern, anzunehmen, der Internetnutzer stelle zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Werbung eine Verbindung in dem Sinne her, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit der als Suchwort eingegebenen Marke verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters überträgt (ebenso, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2007 – I-20 U 79/06 – WRP 2007, 440, 442 f – „Beta Layout“). Vielmehr tut der Webende hier nichts anderes als der Anzeigenkunde, der den Herausgeber eines Printmedium damit beauftragt, eine Werbeanzeige im Umfeld eines Testberichts für ein Konkurrenzprodukt zu platzieren. Ein solches Verhalten wird nicht dadurch zur unlauteren Rufausbeutung, weil die Platzierung der Werbung im Internet durch die Verwendung von AdWords automatisiert wird.
Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden ist nicht gegeben. Dies liegt nur vor, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 17.05.2001 – I ZR 216/99 – GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de, m.w.Nachw.). Dies ist bei der AdWord-Werbung in der Regel nicht der Fall. Zum einen ist der Nutzer des Internets auch bei der Verwendung einer (bekannten) Marke als Suchwort daran gewöhnt, aus einer Vielzahl von Treffern eine weitere Auswahl treffen zu müssen (Seichter, jurisPR WettbR 2/2008, Anm. 6). Vor allem aber gilt, dass aus der Eingabe eines Suchbegriffs in eine Suchmaschine nicht ohne weiteres auf einen Kaufentschluss des Internetnutzers geschlossen werden kann. Die Nutzung eine Suchmaschine ist deshalb nicht mit dem Aufsuchen eines Geschäftslokals vergleichbar. Sie erfolgt – wie der Senat aus eigener Praxis weiß – gerade auch dazu, sich allgemein über bestimmte Fragen zu informieren. Dies gilt auch, wenn als Suchbegriff ein (bekanntes) Kennzeichen verwendet wird. Aus der Platzierung einer Werbung für eigene Produkte im Umfeld der Suchergebnisse für ein fremdes Kennzeichen kann deshalb nicht auf eine sittenwidrigen Behinderungsabsicht geschlossen werden (so auch: OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2007 – 6 U 69/07 – WRP 2008, 135 ff juris-Tz; zustimmend Seichter, a.a.O., kritisch auch Ullmann, GRUR 2007, 632, 638; a.A. OLG Köln, Beschl. v. 08.06.2004 – 6 W 59/04 – K&R 240 ff juris Tz 10 zu § 1 UWG a.F.; Illmer, WRP 2007, 399, 405).
An dieser Bewertung hat sich entgegen der Auffassung des Antragstellers durch Art. 6 der seit dem 12. Dezember 2007 anzuwendenden Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 2005, S. 22 ff) über unlautere Geschäftspraktiken vom 11. Mai 2005 nichts geändert.”

Bei AdWords ist es ja technisch möglich, seine Marke sperren zu lassen, sodass kein Mitbewerber darauf bieten kann.
Wenn nun die Schaltung von AdWords bei fremden Marken erlaubt ist, hieße das in weiterer Folge nicht auch, dass das Sperren einer Marke wettbewerbswidrig ist?