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Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat Typ,
AZ: Urteil, 13 U 213/03 Datum:
08.04.2004 Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Normen:
BGB § 12 Leitsatz:
Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für
sich die InternetDomain mit dem Namen des Kunden registrieren, um
unter der Domain für den Kunden eine homepage zu erstellen, so
liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen,
die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen,
wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung
seines Kunden handelt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des
Volkes
Urteil
13 U 213/03 18 O
300/02 Landgericht Hannover
Verkündet am
8. April 2004
In dem Rechtsstreit
D. G.,
B.Straße, H.,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. M.,
W.Straße, H.,
gegen
R. J., O.Straße, H.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. Sch., V.Straße, H.,
Geschäftszeichen:
hat der 13. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
am Oberlandesgericht Dr. Knoke sowie der Richter am Oberlandesgericht
Ulmer und Wiese aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.
März 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des
Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18.
November 2003 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, durch
schriftliche Erklärung die Internetdomain g.de gegenüber
der zuständigen Vergabestelle, der D. e.G., freizugeben.
Der
Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird
zugelassen.
Streitwert und Beschwer des Beklagten: 2.556,46
EUR
Der Streitwert für die erste Instanz wird unter
Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Hannover
vom 30. September 2002 ebenfalls auf 2.556,46 EUR festgesetzt.
G
r ü n d e
I.
Die Parteien streiten um den
DomainNamen „g.de“.
Der Beklagte, damals handelnd
unter der Firma J.& H. GbR, ließ sich im April 1999 von der
Firma G. GmbH beauftragen, die InternetDomain „g.de“ zu
reservieren und eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen.
Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter
seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der
Domain Werbung für die G. GmbH. Bis auf einen nicht näher
genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein
Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite
bis heute für Werbung der G. GmbH genutzt.
Der Kläger
machte im Juli 2001 gegenüber der D. ein Recht an der Domain
„g.de“ geltend und erwirkte einen so genannten
DisputeEintrag. Dieser bewirkt nach den Registrierungsbedingungen der
D., dass die D. berechtigt ist, nach Kündigung des
Registrierungsvertrags durch den bisherigen Domaininhaber einen
Auftrag zur Registrierung der Domain für einen neuen
Auftraggeber abzulehnen.
Als der Kläger den Beklagten
auf Freigabe der Domain in Anspruch nahm, berief sich dieser darauf,
dass er die Domain schon im April 1999 für die G. GmbH habe
registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sämtliche
Rechte an der Domain an die G. GmbH abgetreten. Anschließend
habe er die Domain nur noch für die G. GmbH verwaltet.
Der
Kläger hat vorgetragen: Er beabsichtige, sich eine Existenz als
Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen eigenen
Firmenauftritt im Internet wolle er die Domain „g.de“
registrieren lassen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Freigabe der
Domain folge aus § 12 BGB. Der Beklagte bestreite das Recht des
Klägers zum Gebrauch seines Namens. Dadurch, dass der Beklagte
die Domain für sich registrieren lassen habe, habe er ein
eigenes Recht an dem Namen für sich in Anspruch genommen. Ein
solches Recht stehe ihm nicht zu.
Der Kläger hat
beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche
Erklärung die Internetdomain „g.de“ gegenüber
der zuständigen Vergabestelle, der D.e.G. freizugeben.
Der
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Namensrechts
des Klägers liege nicht vor. Aufgrund der Abtretung sämtlicher
Rechte an der Domain an die G. GmbH sei diese Inhaber der Domain
geworden. Es sei üblich und rechtlich möglich, dass sich
WebAgenturen für ihre Kunden bei der D. als Halter der Domain
eintragen ließen und den Kunden die Rechte übertrügen.
Das Namens bzw. Kennzeichenrecht der G. GmbH gehe dem Namensrecht des
Klägers vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger steht
kein Anspruch auf Freigabe der Domain „g.de“ zu.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass der Beklagte
in das Namensrecht des Klägers eingegriffen habe, ohne zum
Gebrauch des Namens befugt zu sein. Dies sei nicht der Fall. Der
Beklagte habe für die namensberechtigte G. GmbH gehandelt, um
deren Internetpräsenz zu verwirklichen. Er habe kein eigenes
Recht an dem Namen G. in Anspruch genommen. Der Verkehr sei es
gewohnt, in der Domainbezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der
Homepage zu sehen. Inhaber der Homepage sei vorliegend die G. GmbH,
die dem Beklagten gestattet habe, ihren Namen bei der D. registrieren
zu lassen. Von der G. GmbH werde die Domain letztlich genutzt.
Der
Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag
weiter.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß
§ 12 BGB zu. Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines
Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass
ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Dem Kläger, der mit
Nachnamen „G.“ heißt, steht an diesem Namen ein
Namensrecht gemäß § 12 BGB zu.
b) Der
Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen
des Klägers verletzt (Namensanmaßung i. S. des § 12
BGB).
aa) unbefugter Gebrauch
Der Beklagte gebraucht
den Namen „G.“ unbefugt, indem er die Internet adresse
„g.de“ für sich reservieren lassen hat.
(1)
Der Beklagte gebraucht den Namen G. Der Gebrauch liegt bereits in der
Registrierung der Internetadresse (vgl. BGH, CR 2003, 845 - maxem.de).
Nicht tragfähig ist der Standpunkt des Beklagten,
Inhaber der Domain sei die G. GmbH, weil er ihr bereits im Jahr 1999
sämtliche Rechte an der Domain abgetreten habe. Zwar trifft es
zu, dass gemäß § 6 Abs. 2 der
Registrierungsbedingungen der D. eine Domain übertragbar ist.
Die Übertragung erfolgt aber nach der genannten Bestimmung, die
der Beklagte durch seinen Registrierungsvertrag mit der D. als
verbindlich anerkannt hat, dadurch, dass zunächst der bisherige
DomainInhaber den Vertrag mit der D. kündigt, dann der Dritte
einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die D.
die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt.
All dies ist hier nicht erfolgt. Der Beklagte ist deshalb nach wie
vor Inhaber und Nutzer der Domain.
(2) Der Gebrauch des
Namens G. durch den Beklagten erfolgt auch unbefugt. Ein unbefugter
Namensgebrauch ist zu bejahen, wenn die Registrierung der
Internetdomain für einen Nichtberechtigten erfolgt ist (BGH, CR
2002, 525, 527 - shell.de; CR 2003, 845, 846 - maxem.de).
Eigene
Rechte an dem Namen „g.“ stehen dem Beklagten nicht zu.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
er von der Fa. G. GmbH beauftragt gewesen sei, die Domain „g.de“
zu reservieren, um eine Homepage für die G. GmbH einzurichten.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die
Nutzung des Namens G. durch den Beklagten erfolge mit Zustimmung
durch die berechtigte G. GmbH. Ob diese Feststellung in der
Berufungsinstanz zu Grunde zu legen ist oder ob konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO), kann offen bleiben. Denn der Beklagte war auch
dann nicht befugt, die Internetdomain „g.de“ im eigenen
Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Beklagten
gehandelt hätte:
Der Namensträger kann einem
anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Als schuldrechtliche
Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes
Namensrecht des Beklagten an dem Namen „G.“ (vgl.
Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 12 Rdnr. 17). Zwar ist es
anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht zur Benutzung eines
Namens durch einen Berechtigten übertragen worden ist, gegenüber
Dritten ggf. auf die Priorität des ihm übertragenen Rechts
berufen kann (Palandt/Heinrichs a. a. O.; in Bezug auf eine
InternetDomain vgl. OLG Dresden, NJWRR 2001, 829; 830 OLG Karlsruhe,
CR 1999, 783, 784). Der G. GmbH steht aber im Verhältnis zum
Kläger keine Priorität im Hinblick auf die Domain „g.de“
zu. Die D. registriert die von ihren Kunden jeweils gewünschte
Domain unter dem TopLevel „de.“ nach dem
Prioritätsprinzip, d. h. wenn die Domain nicht bereits für
einen Dritten registriert ist (§ 2 Abs. 1 der
Registrierungsbedingungen). Der Kläger hat sich im Verhältnis
zur G. GmbH die Priorität dadurch gesichert, dass er sein Recht
an der Domain bei der D. durch Veranlassung eines so genannten
DisputeEintrags geltend gemacht hat (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2
der Registrierungsbedingungen).
Es wäre auch nicht sach
und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als
DomainNamen schon dann als einen - im Verhältnis zu allen
Trägern des bürgerlichen Namens - berechtigten
Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung
irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In erster Linie
haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse, mit dem
eigenen Namen unter der am meisten verwendeten TopLevelDomain „.de“
im Internet aufzutreten (vgl. BGH, CR 2003, 845 - maxem.de). Soweit
Internetprovider oder WebAgenturen für ihre Kunden einen
Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen
wollen, können sie die Registrierung der InternetDomain im Namen
und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse,
selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den
Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der
Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem
stellt es eine einfache und praktikable Regelung dar, die
InternetDomain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig
nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene
Rechte an dem Namen haben.
bb) Bereits die Registrierung der
Domain „g.de“ führte zu einer Zuordnungsverwirrung.
Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen
fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt,
ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig
im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in
der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich
als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen
Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts
(BGH CR 2003, 845 - maxem.de). Betreiber des Internetauftritts ist
der Beklagte, der über den Inhalt der Website bestimmen kann.
Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte sich gegenüber
der G. GmbH verpflichtete, die Domain und die Website für die G.
GmbH zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise
nicht erfolgte, reicht eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn
dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in
besonderem Maße beeinträchtigt wird (BGH a. a. O.). Das
ist hier der Fall.
cc) Lässt ein Nichtberechtigter einen
Namen als DomainNamen registrieren, werden die schutzwürdigen
Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt,
weil die mit dem Namen gebildete InternetAdresse mit der
TopLavelDomain „.de“ nur einmal vergeben werden kann. Der
Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die
Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines
eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR
2002, 525, 526 - shell.de).
2. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713
ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die klärungsbedürftige
Rechtsfrage hat, ob die Registrierung eines fremden DomainNamens als
berechtigter Namensgebrauch anzusehen ist, wenn der Benutzer des
fremden Namens die Zustimmung eines Trägers des Namens erhalten
hat.
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