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6
U 98/06
3/12
O 48/06
Landgericht
Frankfurt am Main
Verkündet
am 19. Oktober 2006
OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT AM MAIN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
…
hat
der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die
Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.
Oktober 2006
f
ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf
die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 26.05.2006 verkündete
Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Der
Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 10.03.2006
wird hinsichtlich des ersten Unterlassungsausspruchs („für
ein Angebot, bei dem nur ... und/oder werben zu lassen“)
aufgehoben; insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die
Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das
Urteil ist rechtskräftig.
G
r ü n d e :
Von
der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§
540 Abs. 2 in Verbindung mit 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die
zulässige Berufung hat hinsichtlich des ersten Teils des
Unterlassungsantrags in der Sache Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet.
Mit
dem ersten Teil des Unterlassungsantrages wendet sich die
Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin verwendete
Blickfangaussage „kostenlos telefonieren“ mit der
Begründung, die Werbung erwecke den irreführenden (§
5 UWG) Eindruck, das beworbene Angebot umfasse auch Anrufe vom
Festnetz in die Mobilfunknetze.
Der
Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht zu, weil die angegriffene Blickfangwerbung aus der Sicht des
verständigen Durchschnittsverbrauchers noch keine abschließende
Aussage darüber trifft, welche Arten von Telefongesprächen
bei Inanspruchnahme des Angebots ohne besondere Berechnung geführt
werden können, und der weitere Inhalt der Werbung in noch
hinreichend klarer Form erkennen lässt, dass das Angebot nur
Gespräche in das Festnetz umfasst.
Die
Aussage „kostenlos telefonieren“ wird im vorliegenden
Fall vom Verkehr nicht in dem Sinne wörtlich verstanden, dass
für die Inanspruchnahme der beworbenen
Telekommunikationsleistungen etwa überhaupt kein Entgelt zu
entrichten sei.
Vielmehr
erkennt der Werbeadressat, dass zwar keine nutzungsabhängigen
Gebühren, aber sehr wohl Grundgebühren anfallen, also eine
„Flatrate“ beworben wird; davon geht auch die
Antragstellerin aus. Wenn aber ein Pauschalentgelt in Form einer
„Flatrate“ erhoben wird, rechnet der verständige
Durchschnittsverbraucher damit, dass nicht alle denkbaren Arten von
Telefongesprächen ohne Rücksicht auf deren sonst übliche
Kosten von dieser „Flatrate“ erfasst werden. So geht er
– unstreitig – nicht davon aus, etwa auch besonders
teuere Auslandsgespräche ohne Zusatzkosten unbegrenzt führen
zu können. Bei Gesprächen in die Mobilfunknetze ist
einerseits zwar zu berücksichtigen, dass der Nutzer auch an
solchen Gesprächen aus dem Festnetz ein erhebliches Interesse
hat. Andererseits weiß er aber, dass diese Gespräche im
allgemeinen immer noch deutlich teurer sind als Gespräche in
das Festnetz; an dieser Verkehrseinschätzung haben die von der
Antragstellerin belegten Versuche aus jüngster Zeit, das
Mobiltelefonieren – auch preislich – als Alternative zum
Festnetztelefonieren zu etablieren, nach Auffassung des Senats
bisher noch nichts geändert. Schon im Hinblick auf dieses noch
vorhandene Verkehrsverständnis stellen sich beim
Werbeadressaten mindestens Zweifel ein, ob die streitgegenständliche
Werbung auch Gespräche in die Mobilfunknetze umfassen soll.
Darüber
hinaus haben sowohl die Antragstellerin als auch andere
Telefongesellschaften in der Vergangenheit regelmäßig
„Flatrate“-Tarife angeboten, von denen nur Gespräche
in das deutsche Festnetz abgedeckt wurden. Auf der anderen Seite
haben Anbieter, deren „Flatrate“ abweichend von dieser
Praxis auch für Mobilfunkgespräche gilt, diesen Umstand –
wie die Antragsgegnerin durch entsprechende Beispiele belegt hat –
als Besonderheit herausgestellt. Diese bisherige Praxis hat zu einer
gewissen Sensibilisierung der angesprochen Verkehrskreise dahin
geführt, dass „Flatrates“ zwar auch Gespräche
in die Mobilfunknetze umfassen können, dass dies aber
jedenfalls nicht zwingend der Fall ist.
Soweit
das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Antragstellerin
als Anlage BE3 vorgelegten Entscheidung vom 30.05.2006 (20 U 33/06)
die Verkehrsauffassung zu diesem Punkt im Rahmen des dortigen
Eilverfahrens anders beurteilt hat, vermag sich der Senat dem
jedenfalls auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes im
vorliegenden Eilverfahren nicht anzuschließen.
Ausgehend
von dem genannten Verkehrsverständnis ist die beanstandete
Blickfangwerbung daher im vorliegenden Fall allenfalls unklar bzw.
unvollständig, wobei der Verkehr mit Hilfe des dem Blickfang
hinzugefügten Sternchens und der weiteren Angaben, auf die
dieses Sternchen verweist, in ausreichend klarer Form darüber
informiert wird, dass das Angebot lediglich Gespräche in das
deutsche Festnetz umfasst.
Dagegen
enthält die beanstandete Werbung insoweit irreführende
Angaben (§ 5 UWG), als – was die Antragstellerin mit dem
zweiten Teil des Unterlassungsantrages angreift – die
versprochene Leistung, das kostenlose Telefonieren zu ermöglichen,
blickfangmäßig als „lebenslang“
herausgestellt wird; der Antragstellerin steht daher der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 Abs. 2 Nr. 1
UWG in diesem Umfang zu.
Die
im Rahmen einer Werbung plakativ herausgestellte Qualifizierung
einer Leistung als „lebenslang kostenlos“ ergibt nur
dann einen Sinn, wenn der angesprochene Kunde das Recht zur zeitlich
unbeschränkten Inanspruchnahme dieser Leistung durch eine
einmalige Pauschalzahlung erwirbt; nur unter dieser Voraussetzung
stellt sich die fehlende zeitliche Beschränkung der
Nutzungsmöglichkeit als besonderer Vorteil für den Kunden
dar. Dagegen kann sich die Bedeutung einer solchen Werbeaussage
gerade aus der Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers
nicht darauf beschränken, dass das werbende Unternehmen die
versprochene Leistung unbeschränkt erbringen wolle, solange nur
der Kunde seinerseits hierfür laufende Zahlungen erbringt. Denn
unter dieser Voraussetzung würde sich die Werbung in der
Wiedergabe einer schlichten, für den Kunden mit keinerlei
besonderen Vorteilen verbundenen Selbstverständlichkeit
erschöpfen. Dass das werbende Unternehmen diese
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen wolle, zieht der
Werbeadressat jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der
vermeintliche Vorteil der „lebenslang kostenlos“
erbrachten Leistung werblich derart in den Vordergrund gestellt wird
wie im vorliegenden Fall. Vielmehr geht er beim Lesen der
Blickfangwerbung davon aus, dass die fehlende zeitliche Beschränkung
der Gegenleistung in irgendeiner Weise mit den eingangs genannten
besonderen Vorteilen verbunden ist.
Diese
durch die Werbung geweckte Verkehrserwartung erfüllt das
Leistungsangebot der Antragsgegnerin nicht, da die „lebenslange“
Inanspruchnahme des „kostenlosen“ Telefonierens auch bei
ihr von der laufenden Zahlung der vereinbarten „Flatrate“
für den DSL-Anschluss abhängig ist. Unter diesen Umständen
kann dahinstehen, ob die beanstandete Werbung nicht schon deswegen
irreführend ist, weil die Antragsgegnerin ihren Kunden nicht
einmal die unbegrenzte Fortsetzung eines bestehenden
Vertragsverhältnisses garantiert, sondern – wie dem Senat
aus anderen Verfahren bekannt ist – sich selbst in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht zur ordentlichen
Kündigung vorbehält.
Die
danach hervorgerufene Irreführungsgefahr wird nicht dadurch
beseitigt, dass der Leser der Werbung bei näherer Befassung mit
dessen weiterem Inhalt unschwer erkennt, dass er allenfalls dann
„lebenslang kostenlos“ telefonieren kann, wenn er
laufend die vereinbarte „Flatrate“ entrichtet. Denn
Blickfangangaben müssen für sich mit § 5 UWG
vereinbar sein (vgl. BGH WRP 03, 275 – Preis mit Monitor).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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