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LG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2001 - 38 O 18/01 - Domainregistrierung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) |
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BGH, Urteil v. 7.11.01 - VIII ZR 13/01 - Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion |
intern (BGHZ 149, 129 NJW 2002, 363) |
BGH, Urteil v. 22.11.01 - III ZR 5/01 - Telefonsex, Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen |
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BGH, Urteil v. 23.11.01 - I ZR 138/99 - shell.de, Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen |
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OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.01 - 9 U 148/01 - Zum Widerrufsrecht bei Kundenspezifikation und zur Tragung der Hinsendekosten bei Widerruf |
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Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz; Stellvertretend: Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2001 - I ZR 214/99 - WiSo |
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BGH, Urteil v. 20.12.01 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung, § 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt |
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BGH, Urteil v. 17.1.02 - I ZR 241/99 - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung, Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird |
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BGH, Urteil v. 24.1.02 - I ZR 156/99 - Bank24, Zur Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens (MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2) |
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 1.2.2002 - 16 U 1/01 - Zu der Frage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn ein Versicherungsunternehmen einem nur fahrlässig handelnden Beamten gleichwohl seine persönliche Inanspruchnahme in Millionenhöhe ankündigt, um von ihm eine Verjährungsverzichtserklärung zu erhalten. (§ 826 BGB) |
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BGH, Urteil v. 21.2.02 - I ZR 230/99 - defacto, Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen (MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4) |
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BGH, Urteil v. 21.2.02 - I ZR 281/99 - Vanity-Nummer, Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) |
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BVerfG, Urteil v. 28.3.02 - 2 BvG 1/01 - Über die Verfassungsbeschwerde gegen Art.106 GG, § 11 TKG durch die Länder Bayern, BaWü und Hessen wegen Nichtbeteiligung der Bundesländer an den UMTS-Erlösen |
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BGH, Urteil v. 11.04.02 - I ZR 317/99 - vossius.de, Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden |
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BGH, Urteil v. 11.04.02 - I ZR 306/99 - Postfachanschrift, Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen |
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