BGH – Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS – Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 16.7.2008 – VIII ZR 348/06 – darüber zu entscheiden, ob die Einwilligung in die Zusendung von E-Mail und SMS zulässig ist, wenn diese Einwilligung bereits mit der Unterschrift als erteilt gelten soll und ein Häkchen erforderlich ist, falls man widersprechen möchte (sog. Opt-Out-Regelung). Dieser Vorgehensweise hat der BGH mit seinem Urteil nunmehr eine Absage erteilt. Damit dürfte auch im Onlinebereich die Verwendung eines sog. vorselektierten Kästchens unzulässig sein.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 135/2008:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.
Geschäftsbriefe per E-Mail – Neue Abmahnfalle ?
Nach dem neuen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister sind nunmehr auch Mitteilungen per E-Mail als Geschäftsbriefe anzusehen, da es auf die Form ausdrücklich nicht mehr ankommt. In allen die Geschäftsbriefe betreffenden Normen wurde nämlich nunmehr der Zusatz “gleichviel welcher Form” hinzugefügt.
Damit sind auch in E-Mails die gleichen Informationen anzugeben, die sonst auf Geschäftsbriefen von Kaufleuten seit jeher zwingend enthalten sein müssen (Bezeichnung der Firma inkl. Rechtsform, Ort der Niederlassung, Registernummer, Registergericht).
E-Mail-Überwachung: Kostenloses Tool für kleine Provider
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