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Gewerbeanmeldung

Das Finanzamt auf den Spuren von Internet-Verkäufern

Bekanntlich versuchen viele Ebay-Verkäufer die gesetzlichen Verbraucherrechte wie das Widerrufsrecht, aber auch die Gewährleistungsrechte, dadurch zu umgehen, indem sie als private Verkäufer auftreten. Andere wiederum haben erst privat verkauft und dann gar nicht gemerkt, daß ihre Tätigkeit einen Umfang angenommen hat, der mittlerweile als gewerblich einzustufen ist.

Dies kann zum einen zur Folge haben, daß von einem gewerblichen Konkurrenten plötzlich eine Abmahnung ins Haus geflattert kommt. Gründe für eine Abmahnung gibt es in solchen Fällen schließlich reichlich.

Zum anderen – und dies ist noch weitgehend unbekannt – haben auch die Steuerbehörden ein vitales Interesse an und ein Auge auf derartige Verkäufer. Diese scannen nach eigenen Angaben mittels einer speziellen Software mittlerweile 100.000 Internetseiten täglich. Dazu nachfolgend die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 16/7978) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/7782.

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Gewerbliche Tätigkeit bei Verkauf großer Sammlungen

Mit Beschluß vom 21.3.2007 – 6 W 27/07 - hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, daß auch der stückweise Verkauf einer sehr großen privaten Sammlung eine gewerbliche Tätigkeit darstellen und somit die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB begründen kann. Dies sei weder dadurch ausgeschlossen, daß die Gegenstände zuvor nicht selbst eingekauft worden sind, noch, daß es sich nur um einen endlichen Vorrat handelt.

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