Google Places: Haftung für fehlerhaftes Impressum
Das LG München hat mit Urteil vom 22.03.2011 – 17 HK O 5636/11 – offenbar entschieden, daß auch Impressumsverstöße bei Google Places – also außerhalb der eigenen Homepage – abmahnbar sind. Andere Kollegen haben dazu bereits berichtet.
Wir halten diese Rechtsprechung für fragwürdig, weil Unternehmensdaten an vielen Stellen im Netz auch ohne Zutun – und ohne Wissen – des jeweiligen Unternehmens auftauchen können. Mangels Kenntnis des Volltextes der Entscheidung wissen wir (und die meisten anderen Kommentatoren offenbar auch) nicht, ob der Fehler im vorliegenden Fall aber vielleicht sogar absichtlich geschah.
Wie wir vor einigen Wochen allerdings zufällig selbst bemerkt haben, scheint es bei Google auch ein größeres Problem mit der Vermischung von zum Teil völlig verschiedenen Unternehmensdaten zu geben. Weiterlesen
EuGH: Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum
Mit Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07 (Volltext) hat der EuGH entschieden, daß ein Impressum auf einer geschäftlichen Homepage nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer zu enthalten hat. Diese muß einem Nutzer aber auf Anfrage mitgeteilt werden.
Art. 5… Weiterlesen
Telefonnummer im Impressum
Ob im Impressum einer Internetseite die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist oder nicht, darüber wird seit Jahren trefflich gestritten. Es gibt sowohl Entscheidungen, die dies bejahen, als auch solche, die dies verneinen. Schuld daran ist die gesetzliche Regelung, die davon spricht, daß eine “unmittelbare” Kommunikation zu ermöglichen ist.
Da die deutsche Regelung auf eine europäische Richtlinie zurückgeht, hat nunmehr der BGH mit Beschluß vom 26.4.2007 – I ZR 190/04 - den EuGH zur Klärung dieser Frage angerufen und dabei die wesentlichen Aspekte nochmals herausgearbeitet:
Neuer Beschluß des Kammergerichts zu Pflichtangaben bei Ebay
Das Kammergericht Berlin hatte mit Beschluß vom 11.5.2007 – 5 W 116/07 - wieder einmal über die Einhaltung von Pflichtangaben bei Ebay zu entscheiden. Entgegen sonstiger Gepflogenheiten fiel die Entscheidung diesmal milde aus.
Leitsätze:
- Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem… Weiterlesen
OLG Frankfurt zur Impressumspflicht bei Internetportalen
Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 6.3.2007 – 6 U 115/06 - darüber zu entscheiden, ob auch derjenige als Diensteanbieter anzusehen ist und der Impressumspflicht nach § 6 TDG unterliegt, der bei einem Internetportal auf einer Unterseite wirbt. Dabei wurden sehr umfangreiche Erwägungen angestellt:
“Es kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eigene oder fremde Speicherkapazitäten nutzt. Denn wie der Diensteanbieter sein Angebot bewerkstelligt, ist unerheblich; auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann (vgl. Spindler/ Schmitz/ Geis, TDG, § 3 Rdnr 7).
OLG Frankfurt – Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei Fehlen des Impressums & Widerrufsrechts
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß v. 17.8.2006 – 6 W 117/06 (Volltext) entschieden, daß das Interesse der Antragstellerin am Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens eines Impressums sowie einer Widerrufsbelehrung mit einem Streitwert von 5.000 € ausreichend bemessen ist.
Sehr interessant und auch sachgerecht ist die Begründung:
“Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.6.2006 bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.
BGH – Anbieterkennzeichnung im Internet
Der BGH durfte sich mit Urteil vom 20.7.06 – Az.: I ZR 228/03 (Volltext) – mit einer der wichtigsten Fragen im Internet befassen, nämlich der, wie die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung zu erfolgen hat.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hatte die Ansicht vertreten, daß die Anbieterkennzeichnung bereits auf der Startseite enthalten sein müsse. Jedenfalls sei eine Verlinkung unter der Rubrik “Kontakt” mit einem weiteren Unterpunkt “Impressum” nicht ausreichend. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Der Verkehr sei an die Nutzung solcher Oberbegriffe als Link gewöhnt, zumal vom Gesetz keine bestimmte Bezeichnung vorgeschrieben wäre.
Neues TMG – Impressumspflicht
Der Gesetzgeber hat letzte Woche den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes vorgelegt, welcher die bisherigen TDG und TDDSG ablösen soll. In loser Folge sollen einige der Änderungen vorgestellt werden.
§ 5 des neuen TMG regelt die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, also den Inhalt des sog. Impressums. Bislang war es umstritten, ob diese Vorschrift auch für rein private Homepages gilt.