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BGH – Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS – Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 16.7.2008 – VIII ZR 348/06 – darüber zu entscheiden, ob die Einwilligung in die Zusendung von E-Mail und SMS zulässig ist, wenn diese Einwilligung bereits mit der Unterschrift als erteilt gelten soll und ein Häkchen erforderlich ist, falls man widersprechen möchte (sog. Opt-Out-Regelung). Dieser Vorgehensweise hat der BGH mit seinem Urteil nunmehr eine Absage erteilt. Damit dürfte auch im Onlinebereich die Verwendung eines sog. vorselektierten Kästchens unzulässig sein.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 135/2008:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

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Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor

Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben heute ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.

Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • “Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte. Weiterlesen

Neues zur Telefonwerbung

Mit Urteil vom 16. November 2006  - I ZR 191/03 -  hat der BGH das grundsätzliche Verbot der Telefonwerbung auch gegenüber Gewerbetreibenden bekräftigt. Eine mutmaßliche Einwilligung sei zudem nicht schon dann anzunehmen, wenn das Angebot in den Geschäftsbereich des Angerufenen falle.

“In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen.

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Neues TMG – Spam & Informationspflichten

Mit der letzten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde in § 7 UWG klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Werbe-E-Mails zulässig sind. Dies ist nach Abs.2 Nr.3 zum einen der Fall, in dem die ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers vorlag, und zum anderen der Fall der Versendung an eigene Kunden nach Abs.3, wenn diese u.a. bei der Erhebung ihrer Daten auf diesen Umstand hingewiesen worden sind. Gerade die vier Voraussetzungen des Abs.3 werden zumeist nicht hinreichend beachtet.

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Abschaltungen von 0190er-Rufnummern aufgrund Spam

Wie bereits mehrfach berichtet, schaltet die Bundesnetzagentur (ehemals RegTP) Rufnummern ab, für welche mittels Spam geworben wurde. Unter diesem Link läßt sich eine tabellarische Übersicht der bereits abgeschalteten Rufnummern einsehen. Es besteht die begründete Hoffnung, daß diese Form der Spam-Bekämpfung zum Erfolg führen könnte.

Regulierungsbehörde darf gegen unerwünschte Werbe-Faxe einschreiten

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt (Az.: 11 L 765/05). Quellen: heise onlineBeck Aktuell
Unverlangt zugesandte Werbemitteilungen stellen in der Regel einen Verstoß gegen… Weiterlesen

Sober-Wurm als WM-Ticket-Benachrichtigung

Einen originellen und wohl leider auch sehr effektiven Weg hat sich der Sober-Wurm einfallen lassen. Er tarnt sich als WM-Ticket-Benachrichtigung. Weitere Details gibt es bei Heise-Online. Nachfolgend der Inhalt der E-Mail:

Herzlichen Glueckwunsch, beim Run auf die begehrten Tickets… Weiterlesen

Newsletter durch Hacker

Vor einigen Wochen bin ich kurzzeitig unfreiwilliger Empfänger eines Newsletters geworden. Die nachfolgende Erklärung kam ohne Beschwerde meinerseits zwei Tage später. Aber lesen Sie selbst.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unbekannte Hacker haben am Freitag ca.15:30 das Presseportal (….) angegriffen. Durch einen noch unbekannten Trick gelang es in das Mail-System für registrierte Nutzer einzudringen. Mit einem automatisierten Script ist es diesen Verbrechern gelungen innerhalb weniger Minuten einige Hundert E-Mail-Adressen in unsere Mailing-Liste einzutragen. Als Empfänger wurden überwiegend Rechtsanwälte, die auf Abmahnungen im Internet spezialisiert sind, Anti-Spam Verbände, Provider und ähnliche Organisationen eingetragen.

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Anti-Spam-Gesetz

Mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstgesetzes versucht die Bundesregierung der anhaltenden Werbeflut weiterhin Einhalt zu gebieten. Obwohl nach der Neuregelung des § 7 UWG sowie der Rechtsprechung zu den §§ 823, 1004 bereits definierte Grenzen für E-Mail-Werbung bestehen, sah man eine Lücke hinsichtlich der Regelungen bzgl. der äußeren Gestaltung von Werbe-E-Mails, um der Verschleierung von Absender und kommerziellem Inhalt vorzubeugen. Als ergänzendes rechtliches Instrumentarium ist neben den bestehenden zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand eingeführt worden.

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