Hamburger Streitwertkatalog für Tauschbörsennutzer
Das LG Hamburg hat mit Beschluß vom 9.8.2007 – 308 O 273/07 einen Streitwertkatalog für Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsennutzer aufgestellt. Man könnte die Ansicht vertreten, daß dieser ein klein wenig überzogen ist.
“Hier sind das Verhalten des Antragsgegners und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne „Störern“, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an er Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme sollen derartige Störer durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden. Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.
BGH – Streitwert des Unterlassungsanspruchs bzgl. gesetzeswidriger AGB
Mit Beschluß vom 28.9.06 – III ZR 33/06 hat der BGH festgestellt, daß der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bei einem Vorgehen eines Verbandes gegenüber einem Unternehmer wegen des Verwendens gesetzeswidriger AGB regelmäßig 2500,- € pro strittiger Klausel beträgt.
OLG Frankfurt – Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei Fehlen des Impressums & Widerrufsrechts
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß v. 17.8.2006 – 6 W 117/06 (Volltext) entschieden, daß das Interesse der Antragstellerin am Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens eines Impressums sowie einer Widerrufsbelehrung mit einem Streitwert von 5.000 € ausreichend bemessen ist.
Sehr interessant und auch sachgerecht ist die Begründung:
“Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.6.2006 bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.