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Textform

BGH – Keine Textform bei Ebay

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker) die lange umstrittene Frage beantwortet, ob eine Widerrufsbelehrung in Textform bei Ebay möglich ist und dies verneint. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Länge der Widerrufsfrist sowie die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Der 8.Zivilsenat hatte sich Ende letzten Jahres noch um eine deutliche Aussage gedrückt.

Leitsatz:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.

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Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 3

Nach dem kürzlich besprochenen Urteil des KG Berlin hat nun auch das OLG Hamburg in einem Urteil vom 24.8.2006 (Volltext wiedergegeben beim Shopbetreiber-Blog) in gleicher Weise die Ansicht vertreten, daß die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen sondern einen Monat beträgt.

Zur Begründung wird diesmal wie folgt ausgeführt:

“4.) § 2 der AGB der Antragsgegnerin widerspricht der tatsächlichen Rechtslage zum Widerrufsrecht der Verbraucher beim Kauf bei der Antragsgegnerin über “eBay”. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin verstößt demgemäß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.

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Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 2

Das Kammergericht Berlin geht in einem Aufsehen errregenden Beschluß vom 18.7.2006 davon aus, daß die Veröffentlichung der Belehrung vor Vertragsschluß auf der eigenen Webseite nicht der erforderlichen Textform genügt und damit die darin enthaltene Widerrufsfrist zwangsläufig einen Monat betragen müsse, weil gem. § 355 Abs.2 S.2 BGB diese Frist immer dann einen Monat betrage, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluß mitgeteilt wird.

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