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W-Lan

BGH – Störerhaftung bei ungesichertem W-Lan

Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (I ZR 121/08) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe:

  1. Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein W-Lan nicht richtig gesichert hat. Diese Haftung entsteht schon mit der ersten Verletzung.
  2. Als Sicherung ausreichend ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme marktübliche Sicherung. Diese muß später nicht mehr laufend aktualisiert werden.
  3. Das Standardpasswort ist auszutauschen und gegen ein ausreichend sicheres zu ersetzen.
  4. Der Anschlußinhaber haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten, nicht jedoch auf Schadensersatz, da ihm bzgl. des Mißbrauchs durch unbekannte Dritte kein Vorsatz unterstellt werden kann.
  5. Die Deckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 100,- € kann auch in Tauschbörsenfällen grds. eingreifen. Ob diese immer anwendbar ist oder nur in bestimmten Fällen, läßt sich der PM m.E. nicht entnehmen. Ob die Urteilsgründe darüber Aufschluß geben werden darf bezweifelt werden, da die Vorschrift des § 97a Abs.2 UrhG in dem entschiedenen Fall noch nicht geltendes Recht war.

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OLG Frankfurt zur Störerhaftung von Anschlußinhabern in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen von Familienangehörigen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 20.12.2007 – 11 W 58/07 – entschieden, daß den Inhaber eines Telefonanschlusses grds. keine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige trifft. Begründet wird dies mit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des mittelbaren Störers,… Weiterlesen