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Widerrufsrecht

BGH – Früher Postfach als Widerrufsadresse zulässig

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass 2009 in der Widerrufsbelehrung statt einer Hausanschrift auch eine Postfachanschrift angegeben werden durfte. Allerdings erging diese Entscheidung zu einer Rechtslage, die heute nicht mehr gültig ist. Darauf weist der BGH leider nicht ausdrücklich hin.… Weiterlesen

Neues Widerrufsrecht 2011

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 3.9.2009 (C-489/07) die deutsche Regelung zum Wertersatz beim Widerruf als zu weitgehend beurteilt hat, ist es auch dieses Jahr einmal wieder Zeit für eine Neuregelung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber. Wegen des auch neuen amtlichen Musters besteht erneut Anpassungsbedarf bei sämtlichen Onlinehändlern.

Die Neuregelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 26.5.2011 mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird in wenigen Wochen soweit sein. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, währenddessen zwar bereits das neue Recht gilt, jedoch noch die alte Widerrufsbelehrung verwendet werden darf.

Kern der Neuregelung sind ein neuer § 312e BGB sowie ein praktisch gleichlautender § 357 Abs.3 BGB, welche ihre Entsprechung im amtlichen Muster haben und wie folgt lauten: Weiterlesen

Bundestag hat Neuordnung des Widerrufsrechts zum 11.6.2010 beschlossen

Wie einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 3.7.09 zu entnehmen ist, hat der Bundestag nun endlich die Neuordnung des Widerrufsrechts beschlossen. Damit wird das amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, womit eine Abmahngefahr… Weiterlesen

Antwort der Bundesregierung zum Widerrufsrecht

Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/3595) auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 16/3387) zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen v. 28.11.2006: Es besteht kein Handlungsbedarf.

Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 3

Nach dem kürzlich besprochenen Urteil des KG Berlin hat nun auch das OLG Hamburg in einem Urteil vom 24.8.2006 (Volltext wiedergegeben beim Shopbetreiber-Blog) in gleicher Weise die Ansicht vertreten, daß die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen sondern einen Monat beträgt.

Zur Begründung wird diesmal wie folgt ausgeführt:

“4.) § 2 der AGB der Antragsgegnerin widerspricht der tatsächlichen Rechtslage zum Widerrufsrecht der Verbraucher beim Kauf bei der Antragsgegnerin über “eBay”. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin verstößt demgemäß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.

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Neues zur Widerrufsbelehrung -Teil 2

Das Kammergericht Berlin geht in einem Aufsehen errregenden Beschluß vom 18.7.2006 davon aus, daß die Veröffentlichung der Belehrung vor Vertragsschluß auf der eigenen Webseite nicht der erforderlichen Textform genügt und damit die darin enthaltene Widerrufsfrist zwangsläufig einen Monat betragen müsse, weil gem. § 355 Abs.2 S.2 BGB diese Frist immer dann einen Monat betrage, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluß mitgeteilt wird.

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BGH zum Widerrufsrecht bei Onlineauktionen

Wie der BGH mit Urteil vom heutigen Tage (Az: VIII ZR 375/03) entschieden hat, besteht auch bei Onlineauktionen ein Widerrufsrecht des Ersteigerers, wenn dieser die Ware bei einem Unternehmer ersteigert hat.

Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB erfaßt Auktionen im Sinne des § 156 BGB. Diese Norm ist nach Ansicht des BGH eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich speziell auf § 156 BGB beziehe, welcher nach seinem eindeutigen Wortlaut nur echte Auktionen umfasse.

Onlineauktionen seien jedoch keine Auktionen im Sinne dieser Vorschrift, da der Zuschlag nicht durch einen Auktionator sondern durch Angebot und Annahme nach Zeitablauf erfolge. Darüber hinaus erfordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung dieser Ausnahmevorschrift, da die Verbraucher bei Internetauktionen dem gleichen Risiko ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sind wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.

Widerrufsrecht bei ebay

  1. Wer als Verbraucher bei ebay Ware von einem Unternehmer ersteigert, hat nach der gesetzlichen Bestimmung in § 312d BGB ein Recht zum Widerruf seiner Bestellung innerhalb der nächsten 14 Tage. Dies wurde bereits mehrfach gerichtlich entschieden. Der BGH hat sich für den Bereich der Onlineauktionen bislang um eine eindeutige Stellungnahme gedrückt, obwohl er dazu bereits mehrfach Gelegenheit hatte (VIII ZR 13/01; I ZR 141/02). Nichtsdestotrotz halten einige wenige Onlineauktionen für Auktionen im Sinne des § 156 BGB, für die wegen § 312d Abs.4 Nr.5 BGB das Widerrufsrecht nicht gilt. Eine mögliche Unsicherheit ist jedoch bald vorbei, da sich nun der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen darf.
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