OLG Frankfurt zur Störerhaftung von Anschlußinhabern in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen von Familienangehörigen
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 20.12.2007 – 11 W 58/07 – entschieden, daß den Inhaber eines Telefonanschlusses grds. keine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige trifft. Begründet wird dies mit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des mittelbaren Störers, der nur dann haftet, wenn er in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter selbst Prüfungspflichten verletzt hat. Solche Prüfungspflichten würden den Anschlußinhaber aber nur dann treffen, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß andere Nutzer seinen Anschluß für Rechtsverletzungen mißbrauchen könnten. Eine generelle Pflicht zur Instruktion anderer Familienmitglieder dahingehend, Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing zu unterlassen, besteht nicht.
Leider sehen dies nicht alle deutschen Gerichte so (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007). Da sich der Verletzte das Gericht aussuchen kann, kehrt damit erst dann Rechtssicherheit ein, wenn sich der BGH mit diesen Fällen befaßt hat.
