OLG Hamm – Zur Rechtmißbräuchlichkeit einer Abmahnung

Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 24.3.2009 – 4 U 211/08 – entschieden, daß die Rechtsmißbräuchlichkeit einer Abmahnung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn kumulativ folgende Gründe vorliegen:

  • Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Shopbetreiber und Abmahner.
  • Die Kosten der Abmahnungen übersteigen die Jahresumsätze des Shops.
  • Es handelte sich um eine Serienabmahnung mit immer gleichen Gründen und Formulierungen.

Leider liegen solche Anhaltspunkte nicht immer so klar auf der Hand.