Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 24.3.2009 – 4 U 211/08 – entschieden, daß die Rechtsmißbräuchlichkeit einer Abmahnung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn kumulativ folgende Gründe vorliegen:
- Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Shopbetreiber und Abmahner.
- Die Kosten der Abmahnungen übersteigen die Jahresumsätze des Shops.
- Es handelte sich um eine Serienabmahnung mit immer gleichen Gründen und Formulierungen.
Leider liegen solche Anhaltspunkte nicht immer so klar auf der Hand.