Kategorien
Fernabsatzrecht

OLG FFM: Freiwillige Einräumung einer längeren Widerrufsfrist ist zulässig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Unternehmer ihren Kunden freiwillig eine längere als die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumen dürfen. Das ist nicht ganz selbstverständlich, da § 355 Abs.2 BGB sowie das aktuelle gesetzliche Muster ausdrücklich eine Frist von 14 Tagen vorsehen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist für die Einräumung einer längeren Frist auch keine separate Vereinbarung notwendig, wie dies noch bei der früheren sog. „40-Euro-Klausel“ der Fall war.

Da es die 40-Euro-Grenze bei den Versandkosten nicht mehr gibt, sollten Sie übrigens nachschauen, ob Sie noch eine entsprechende Klausel in Ihren AGB haben. Auch hier gilt: Früher wurde das Fehlen abgemahnt, heute kann das Vorhandensein abgemahnt werden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 7.5.2015, 6 W 42/15