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Fernabsatzrecht

OLG Hamm: Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ist Pflicht

Früher war es noch eine Todsünde, heute soll es nach einem Urteil des OLG Hamm Pflicht sein. Es handelt sich um die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Dazu steht zwar unmittelbar nichts im Gesetz. Allerdings sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung seit dem 13.6.2014 die Angabe der Telefonnummer ausdrücklich vor. Nachdem die Telefonnummer ohnehin bereits im Impressum stehen muss, sollte man diese daher auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Wenn wegen der früheren Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, sollte man aber prüfen, ob der Unterlassungsvertrag gekündigt werden muss.