BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Juni 2011
Automobil-Onlinebörse
a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt im Internet eine Onlinebörse für Automobile. Privatpersonen und Gewerbetreibende können dort Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen. Kaufinteressenten können nach Verkaufsangeboten suchen und dazu bestimmte Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des Fahrzeugs in eine Suchmaske eingeben. Die Onlinebörse ist für jedermann frei zugänglich. Die Klägerin finanziert sie mit Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Werbeflächen auf den Internetseiten der Onlinebörse erzielt, und Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von Angeboten zu zahlen haben.
§ 9 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
Der Kunde hat im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen das Recht, ausschließlich unter Verwendung der von [der Klägerin] zur Verfügung gestellten Online-Suchmasken einzelne Datensätze auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und zur dauerhaften Sichtbarmachung einen Ausdruck zu fertigen. Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o.ä. ist nicht gestattet.
Der Kunde darf die durch Abfrage gewonnenen Daten weder vollständig noch teilweise oder auszugsweise verwenden (a) zum Aufbau einer eigenen Datenbank in jeder medialen Form und/oder (b) für eine gewerbliche Datenverwertung oder Auskunftserteilung und/oder (c) für eine sonstige gewerbliche Verwertung. Die Verlinkung, Integration oder sonstige Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken ist unzulässig.
Die Onlinebörse der Klägerin kann auch ohne Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.
Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2 ist, vertreibt die Software A. Deren Nutzer kann damit mehrere Onlinebörsen für Automobile – darunter die Börse der Klägerin – gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsuchen, ohne die Internetseiten dieser Onlinebörsen aufzusuchen. Er wählt die zu durchsuchenden Onlinebörsen aus und gibt die Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des gewünschten Fahrzeugs in eine Suchmaske ein; dabei muss er wenigstens die Marke und das Modell des Fahrzeugs bestimmen. Sodann kann er eine einmalige Suche auslösen oder sich für eine automatische Suche entscheiden, bei der die Software die ausgewählten Automobilbörsen in regelmäßigen Zeitabständen durchsucht (nach Wahl des Nutzers „täglich“, „alle 60 min“, „alle 30 min“, „alle 10 min“, „alle 5 min“, „alle 3 min“ oder „permanent“).
Das von der Software A. angezeigte Suchergebnis besteht in einer geordneten Auflistung der gefundenen Angebote. Dabei sind Modell, Erstzulassung, Preis und Kilometerstand des Fahrzeugs angeführt. Markiert der Nutzer ein Angebot, werden in einem gesonderten Fenster weitere Einzelheiten zum Fahrzeug genannt, eine Abbildung des Fahrzeugs gezeigt sowie Wohnort und Telefonnummer des Verkäufers angegeben. Sämtliche Daten stammen aus einer der durchsuchten Automobilbörsen. Diese ist sowohl in der Auflistung als auch bei den Zusatzangaben genannt. Der Nutzer kann durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse gelangen. Bei der Börse der Klägerin kann er dann weitere Abbildungen des Fahrzeugs aufrufen und die E-Mail-Adresse des Verkäufers erfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten damit ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Zudem sei das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrige Behinderung und Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, eine Software anzubieten, zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus ihrer Automobil-Onlinebörse zu entnehmen. Weiter verlangt sie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 9. April 2009 – 310 O 39/08, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg, CR 2011, 47 = ZUM-RD 2011, 87). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nicht begründet, weil die Beklagten nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin hafteten und das Verhalten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin anzusehen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG scheide aus. Bei der Automobil-Onlinebörse der Klägerin handele es sich zwar um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Klägerin sei auch gemäß § 87a Abs. 2 UrhG deren alleinige Herstellerin. Da die Beklagten selbst keine Daten aus der Datenbank der Klägerin entnähmen, sondern eine Software vertrieben, die Dritten die Entnahme ermögliche, komme keine Haftung der Beklagten als Täter, sondern nur eine Haftung als Teilnehmer oder Störer hinsichtlich einer von Nutzern der Software begangenen Urheberrechtsverletzung in Betracht.
Ein Nutzer der Software verletze jedoch keine Rechte der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Er vervielfältige zwar Daten aus der Datenbank, indem er das Ergebnis einer Suchanfrage im Arbeitsspeicher seines Computers abspeichere. Dadurch werde die Datenbank jedoch nicht insgesamt vervielfältigt. Die Klägerin habe auch nicht die Vervielfältigung eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank dargelegt. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse zumindest auf die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingeschränkt werden. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen. Die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank sei gleichfalls zu verneinen. Dazu genüge es nicht, dass das von der Software ermöglichte Abspeichern und Anzeigen neuer Angebote für gewerbliche Händler besonders wertvoll sein könne. Vielmehr müsse eine erhebliche Investition des Datenbankherstellers bezüglich dieser Angebote vorliegen, an der es hier jedoch fehle.
Auch § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG werde nicht verletzt. Im automatisierten Verfahren würden zwar unwesentliche Teile der Datenbank wiederholt und systematisch vervielfältigt. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass dadurch in der Summe wesentliche Teile der Datenbank übernommen würden. Darüber hinaus laufe die automatisierte Suche einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin solle die Datenbank zwar über eine manuelle Einzelsuche genutzt werden. Die Klägerin mache die Nutzung der Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin sei zu verneinen. Sie habe eine unzumutbare technische Beeinträchtigung ihrer Datenbank durch den Einsatz der Software nicht dargelegt. Es genüge nicht, dass der Klägerin Werbeeinnahmen entgingen, wenn die Nutzer der Software ihre Internetseite nicht besuchten.
Ein Unterlassungsanspruch sei ferner nicht nach §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG wegen wettbewerbswidriger Behinderung gegeben. Die Software der Beklagten ziele nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin, sondern baue auf deren Angebot und dessen Funktionsfähigkeit auf. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Betrieb ihrer Datenbank durch den Einsatz der Software technisch beeinträchtigt werde.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere jedenfalls daran, dass der Vertrieb der Software durch die Beklagten keinen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht begründet sind, weil die Beklagten nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin haften (dazu I) und das Verhalten der Beklagten auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (dazu II) oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu III) der Klägerin anzusehen ist.
I. Die Beklagten haften nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als Datenbankherstellerin aus § 87b Abs. 1 UrhG.
1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.
Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 – Sommer unseres Lebens).
Im Streitfall setzt eine Haftung der Beklagten als Täter danach voraus, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank (§ 87b Abs. 1 UrhG) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Das ist nicht der Fall.
a) Die Beklagten verwirklichen den Tatbestand des § 87b Abs. 1 UrhG nicht selbst, da sie keine Daten der Automobil-Onlinebörse der Klägerin vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, sondern eine Software anbieten, bewerben und in Verkehr bringen, die es Dritten ermöglicht, diese Daten aufzufinden, aufzubereiten und anzuzeigen.
b) Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Täter scheidet entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls aus. Eine solche Haftung wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagten eine Software in Verkehr bringen, die dazu geeignet und bestimmt ist, Daten aus der Datenbank der Klägerin – wie die Revision meint: widerrechtlich – zu entnehmen. Eine Haftung als mittelbarer Täter setzt Tatherrschaft voraus. Diese fehlt den Beklagten, da die Nutzer eigenverantwortlich über den Einsatz der Software und den Umfang ihrer Suchanfragen bestimmen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Senatsentscheidung „Autobahnmaut“ (BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 = WRP 2010, 1403) nichts Abweichendes entnehmen. Die Beklagte jenes Verfahrens haftete nicht als mittelbare Täterin für von ihren Kunden vorgenommene Vervielfältigungen, sondern als unmittelbare Täterin, weil sie ihren Kunden sämtliche Datensätze einer Datenbank zum Online-Abruf zur Verfügung gestellt hatte und damit nach Art und Umfang wesentliche Teile der Datenbank selbst öffentlich wiedergegeben hatte (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 31 ff. – Autobahnmaut).
c) Die Beklagten haften auch nicht als Mittäter. Allein dadurch, dass sie ihre Software anbieten, bewerben und in Verkehr bringen, wirken sie nicht bewusst und gewollt mit ihren Kunden bei einem rechtsverletzenden Vervielfältigen von Daten aus der Onlinebörse der Klägerin zusammen.
2. Die Beklagten sind auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine von Nutzern der Software begangene Verletzung von Rechten der Klägerin aus § 87b UrhG verantwortlich.
Die Frage, ob jemand als Teilnehmer – also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) – für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet, mwN).
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens, mwN).
Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer oder Störer ist danach schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt. Nutzer der Software A. verletzen nicht das ausschließliche Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin aus § 87b Abs.1 UrhG.
a) Bei der Automobil-Onlinebörse der Klägerin handelt es sich allerdings um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
aa) Die Zusammenstellung der Fahrzeugdaten ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Die Fahrzeugdaten sind nach Fahrzeugen und zugehörigen Einzelinformationen geordnet. Die Nutzer der Datenbank können die Daten durch Ausfüllen der Eingabemaske einzeln abrufen.
bb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderte. Danach kann offenbleiben, ob die Klägerin darüber hinaus für die Beschaffung und Überprüfung der Daten wesentliche Investitionen getätigt hat.
Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 – C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Rn. 27 – Fixtures-Fußballspielpläne I; Urteil vom 9. November 2004 – C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 43 – Fixtures-Fußballspielpläne II). Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 196/08, GRUR 2011, 724 Rn. 23 = WRP 2011, 927 – Zweite Zahnarztmeinung II mwN).
Nach diesen Maßstäben hat die Darstellung der in Rede stehenden Fahrzeugdaten eine wesentliche Investition erfordert. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung jährlich etwa 3,8 Mio. € aufgewandt.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 – Zweite Zahnarztmeinung II).
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die wesentlichen Investitionen für die Darstellung der Datenbank allein getätigt. Sie habe die Initiative entfaltet und das wirtschaftliche Risiko getragen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie von ihren Tochtergesellschaften und der A. GmbH für die Verwaltung von deren Daten, die Teil der von der Klägerin betriebenen Datenbank seien, eine Vergütung erhalte.
Die Revision hat diese – ihr günstige – Beurteilung hingenommen. Die Revisionserwiderung macht dagegen geltend, die Klägerin sei nicht alleinige Datenbankherstellerin. Die Datensammlung werde durch die Leistungen und Investitionen zahlreicher Gesellschaften, insbesondere der Tochtergesellschaften der Klägerin in den einzelnen europäischen Ländern, erstellt. Daher liege nur ein gemeinsames Datenbankherstellerrecht aller beteiligten Gesellschaften vor. Es kann offenbleiben, ob dieser Einwand durchgreift. Ansprüche der Klägerin bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil Nutzer der Software keine Rechte an der Datenbank aus § 87b Abs. 1 UrhG verletzen.
c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Nutzer der Software der Beklagten nicht dadurch in ein Recht an der Datenbank eingreifen, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
aa) Allerdings vervielfältigen Nutzer der Software A. Daten der Datenbank der Klägerin.
Der Begriff der Vervielfältigung entspricht dem der Entnahme in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie und muss im Lichte dieser Bestimmung ausgelegt werden. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme.
Die Formulierung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form“ zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – C-304/07, Slg. 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 34 – Directmedia Publishing; Urteil vom 5. März 2009 – C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 40 – Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 39 – Zweite Zahnarztmeinung II). Für den Begriff der Entnahme kommt es nicht auf den mit der Übertragung verfolgten Zweck an. Desgleichen ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder anders geordnet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 – C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f., 81 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. – Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 46-48, 55 – Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 – Zweite Zahnarztmeinung II).
Der Begriff der Entnahme erfasst nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie ferner nicht nur eine ständige Übertragung, bei der die betreffenden Elemente in dauerhafter Weise auf einem anderen als dem Ursprungsdatenträger fixiert werden, sondern auch eine vorübergehende Übertragung, bei der die Elemente für begrenzte Dauer auf einem anderen Datenträger gespeichert werden. Dazu gehört beispielsweise das Speichern der Daten im Arbeitsspeicher eines Computers (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 44 – Apis/Lakorda, mwN).
Nutzer der Software der Beklagten vervielfältigen danach Daten der Datenbank der Klägerin, indem sie die bei einer Suchanfrage gefundenen Daten im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie dabei nicht den Zweck verfolgen, eine andere Datenbank zu erstellen. Desgleichen ist es unerheblich, dass die Software der Beklagten die ausgelesenen Daten aufbereitet und in einem eigenen Format anzeigt.
bb) Dass Nutzer der Software die Datenbank insgesamt vervielfältigen, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muss die im Internet bereitgehaltene Datenbank bei einer über die Software der Beklagten gestarteten Suchanfrage zum Zwecke des Auslesens nicht vollständig im Arbeitsspeicher des Computers zwischengespeichert werden.
cc) Eine Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank durch Nutzer der Software der Beklagten liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 – Zweite Zahnarztmeinung II).
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Vervielfältigung eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht dargelegt. Zwar sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer von A. im automatisierten Verfahren und zwar im Modus „permanent“ in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank zugreife. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen jedoch immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse zumindest auf die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingeschränkt werden. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen; selbst gewerbliche Händler könnten anderenfalls die „Datenflut“ aus 18 Onlinebörsen nicht bewältigen.
Die Revision rügt ohne Erfolg, für die Beurteilung könne es nicht entscheidend sein, ob der verständige Software-Nutzer die Suchkriterien so auswähle, dass das Suchergebnis nur eine beschränkte Anzahl von Angeboten enthalte. Allein maßgeblich sei, dass die Beklagten dem Nutzer mit der Software die Entnahme von wesentlichen Teilen der Datenbank ermöglichten. Zudem entspreche es eher der Lebenserfahrung, dass der noch „ungeübte“ Software-Nutzer die Suchkriterien zunächst nicht einschränke und erst dann, wenn er auf diese Weise kaum handhabbare Ergebnisse erziele, eine Einschränkung vornehme. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Software es Nutzern ermögliche und nach der Werbebeschreibung darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Die Software werde erfahrungsgemäß auch dementsprechend genutzt. Bei den Nutzern handele es sich größtenteils um gewerbliche Händler, die viele verschiedene Fahrzeuge suchten, um diese als erste günstig ankaufen zu können.
Die Revision lässt außer Acht, dass die Software der Beklagten einen Nutzer nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit zu einer Einschränkung seiner Suchanfrage zwingt, als er eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben muss. Es ist daher ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine solche Einschränkung der Suchanfrage gewährleiste zudem, dass selbst dann, wenn ein Nutzer mehrere Suchanfragen zugleich durchführe und dabei jeweils eine permanente Abfrage im automatisierten Verfahren wähle, nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt würde, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass gewerbliche Händler „unbegrenzt viele“ parallele Suchaufträge starten. Auch gewerbliche Händler sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht an einer unbegrenzten und damit nicht mehr überschaubaren und handhabbaren Zahl von Suchergebnissen interessiert.
Die Revision macht auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den einzelnen Nutzer und die von ihm vervielfältigten Elemente der Datenbank abgestellt und nicht auf die Gesamtheit der Nutzer. Der Senat habe in seiner Entscheidung „Autobahnmaut“ auf die Nutzer in ihrer Gesamtheit abgestellt und eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Nutzers abgelehnt.
Der Senat hat in der Sache „Autobahnmaut“ entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 35 – Autobahnmaut). Diese Grundsätze sind entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob die Beklagten einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin öffentlich wiedergeben und dafür als Täter haften, sondern um die Frage, ob die Nutzer der Software A. einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin vervielfältigen und die Beklagten dafür als Teilnehmer oder Störer einzustehen haben. Soweit keine Rechtsverletzung durch Nutzer der Software vorliegt, scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Bei der Prüfung, ob Nutzer der Software A. das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin durch eine Vervielfältigung von nach Art oder Umfang wesentlichen Teilen ihrer Datenbank verletzen, käme es nur dann auf die Gesamtheit mehrerer Nutzer an, wenn diese die Datenbank der Klägerin gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vervielfältigen würden. Für eine Haftung der Nutzer als Mittäter ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mehrere, für sich genommen jeweils zulässige Nutzungen durch einzelne Nutzer können daher nicht zu einer insgesamt unzulässigen Nutzung zusammengerechnet werden.
Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, eine rein schematische Anwendung des Proportionalitätsprinzips sei abzulehnen. Im Streitfall mache gerade die große Vielzahl der Angebote, aus denen der Kunde auswählen könne – zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien ca. 1,6 Mio. Kraftfahrzeuge eingestellt gewesen – die Datenbank der Klägerin so wertvoll. Angesichts dieses gewaltigen Ausmaßes sei es nicht gerechtfertigt, ausschließlich auf die Proportionalität zwischen Datenvolumen und Entnahme abzustellen.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die relative Bestimmung der quantitativen Wesentlichkeit beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda), dessen Auslegung der Datenbankrichtlinie bindend ist. Soweit ein entnommener Datenbankteil eine für sich genommen wesentliche Investition des Datenbankherstellers verkörpert, ist dies bei der Beurteilung der qualitativen Wesentlichkeit des entnommenen Datenbankteils zu berücksichtigen (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87b UrhG Rn. 13).
(2) Das Berufungsgericht hat des weiteren die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank rechtsfehlerfrei verneint.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt insbesondere die Anwendung der „Neuheitsfunktion“ der Software nicht zur Entnahme von qualitativ wesentlichen Teilen der Datenbank. Bei einer Anwendung dieser Funktion werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ergebnisse neuer Suchanfragen mit den im Arbeitsspeicher des Computers gespeicherten Ergebnissen älterer Suchanfragen verglichen; wenn sich dabei neue Daten ergeben, werden diese von der Software gespeichert und als neu gekennzeichnet. Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme nicht darauf an, ob das Auslesen und Vervielfältigen dieser neuen Angebote für gewerbliche Händler besonders wertvoll sei. Entscheidend sei, ob bezüglich dieser neuen Angebote eine erhebliche Investition des Datenbankherstellers festgestellt werden könne. Das sei hier nicht der Fall.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 30 – Zweite Zahnarztmeinung II). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 – BHB-Pferdewetten). Maßgeblich ist daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 32 – Zweite Zahnarztmeinung II; vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 47 – Elektronischer Zolltarif). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten gerade solche Datensätze übernommen haben, die besondere Investitionen erfordert haben.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass sich die Definition der qualitativen Wesentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Rechte des Datenbankherstellers daran orientiere, ob die Entnahme dem berechtigten Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition einen erheblichen Schaden zufüge. Es habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Software der Beklagten einen Rückgriff der Nutzer auf die Webseiten der Klägerin erübrige und damit den Werbewert ihrer Internetseiten beeinträchtige. Es habe ferner nicht berücksichtigt, dass die von der Software der Beklagten ermöglichte Automatisierung der Abfrage zur Folge habe, dass die Klägerin wegen der erhöhten Abrufzahl höhere Gebühren an den Provider des Servers zu zahlen habe und mehr Personal für den Datenbankbetrieb einsetzen müsse; künftig müssten sogar weitere Server in Betrieb genommen werden, weil es durch die vermehrten Zugriffe bereits zu einem langsameren Betrieb und kurzfristigen Ausfällen gekommen sei.
Die Revision führt damit keine Gesichtspunkte auf, die dazu führen könnten, in den von Nutzern der Software A. vervielfältigten Daten einen ihrer Art nach wesentlichen Teil der Datenbank zu sehen. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst nicht jede Handlung, die eine Amortisation der Investitionen des Datenbankherstellers vereitelt oder gefährdet. Sie schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Datenbank. Sie verbietet auch nicht jede Vervielfältigung, die das Interesse des Datenbankherstellers an einer Amortisation seiner Investition beeinträchtigt. Ihr Schutz erstreckt sich allein auf die Vervielfältigung eines in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Teils der Datenbank. In qualitativer Hinsicht ist ein Datenbankteil aber – wie ausgeführt – nur dann wesentlich, wenn sich gerade in diesem Teil der Datenbank ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzer der Software der Beklagten verwirklichten auch nicht den Tatbestand des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand. Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
aa) Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und ist daher in Übereinstimmung mit dieser Regelung auszulegen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie eine Umgehung des Verbots des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie verhindern. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition des Datenbankherstellers wie die durch Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde. Die Vorschrift verbietet folglich Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit. Somit sind mit „Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen”, Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen, und die dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 35 – Zweite Zahnarztmeinung II).
bb) Nutzer der Software A. , die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, vervielfältigen damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin, die – wie ausgeführt – nach Art und Umfang unwesentlich sind. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie sind nicht darauf gerichtet, durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen.
Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt oder nicht richtig erfasst, dass die Software dem Nutzer die Möglichkeit biete und nach der Werbebeschreibung der Beklagten darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es erscheine ausgeschlossen, dass parallele Suchanfragen eines einzelnen Nutzers in ihrer kumulativen Wirkung zur Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank führten (siehe oben Rn. 43 ff.).
Die Revision macht auch in dieser Beziehung vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Summe aller Nutzungen der Software, sondern auf die Vervielfältigungshandlungen jeweils der einzelnen Nutzer abgestellt. Auf die Summe der Vervielfältigungen könnte nur abgestellt werden, wenn die Nutzer als Mittäter anzusehen wären und ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beim Vervielfältigen von Daten darauf gerichtet wäre, durch seine kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden (vgl. oben Rn. 43 ff.).
cc) Die von den Nutzern vorgenommenen Vervielfältigungen, die nicht die in Rede stehende kumulative Wirkung erreichen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Vielmehr handelt es sich dabei um Vervielfältigungen unwesentlicher Teile der Datenbank, die bei einer Abfrage der Datenbank zur Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm erforderlich sind. Auf solche Vervielfältigungen erstreckt sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht.
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er kann den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen. Macht er deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 54 f. – BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 51-53 – Directmedia Publishing; vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Datenbankrichtlinie).
Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Datenbank im Internet für jedermann frei zugänglich gemacht. Sie hat diesen Zugang nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen oder eingeschränkt und auch nicht vom Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Datenbank oder einer Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie kann sich daher einer zur Abfrage der Datenbank und Darstellung des Inhalts der Datenbank erforderlichen Speicherung eines unwesentlichen Teils ihrer Datenbank im Arbeitsspeicher von Computern nicht unter Berufung auf ihr Recht als Datenbankherstellerin widersetzen.
II. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht als eine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin anzusehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 644 – Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 – WM-Marken, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten verfolgten nicht gezielt den Zweck, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Die Software A. diene einem schnelleren Auffinden und einer besseren Nutzung der bei der Klägerin eingestellten Verkaufsangebote. Sie ziele damit nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab, sondern baue gerade auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktionsfähigkeit auf.
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Einsatz der Software A. auf lange Sicht darauf abziele, das werbefinanzierte Geschäftsmodell der Klägerin zu unterlaufen und dadurch in seiner Funktion zu stören. Dieses Geschäftsmodell sei auf eine manuelle Eingabe der Suchanfragen und damit auf einen Aufruf ihrer Internetseiten durch die Nutzer ausgerichtet, damit die dort – gegen Entgelt – eingestellte Werbung ihre Wirkung entfalten könne. Damit solle der Werbewert ihrer Internetseiten für Anzeigenkunden erhöht werden. Dies komme darin deutlich zum Ausdruck, dass nach § 9 Abs. 2 und 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die automatisierte Abfrage und die gewerbliche Verwertung ihrer Datenbank untersagt seien.
Das Berufungsgericht hat – im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG vorliegen – zutreffend angenommen, berechtigte Interessen der Klägerin seien nicht schon deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil ihr Werbeeinahmen entgingen, wenn die Nutzer nicht ihre Internetseiten aufsuchten.
Zwar kann der Betreiber den Zugang zu seiner Internetseite und deren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. Macht er seine Internetseite und deren Inhalte jedoch ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – nicht verlangen, dass Nutzer seine Internetseite aufsuchen, wenn sie auf deren Inhalte zugreifen wollen. Insbesondere kann er es Nutzern nicht untersagen, die Inhalte seiner Internetseite durch Suchmaschinen abzurufen. Dementsprechend ist auch die Tätigkeit von Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Inhalte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 f. – Paperboy; vgl. auch Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 27 = WRP 2011, 88 – Session-ID).
Danach stellt das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A. grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet gestellt. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gestattet und nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder Meta-Datenbanken unzulässig. Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine technischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verknüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhindern.
b) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Funktionsweise der Software A. erschöpfe sich nicht – wie die einer Suchmaschine – in der Anzeige „splitterhafter Kleinbestandteile“, die den Inhalt der aufgefundenen Webseite nur andeuteten und so zu deren Nutzung anregten, oder in der Zurverfügungstellung eines Deep-Link zu diesen Webseiten. Stattdessen entnehme die Software der Beklagten der Datenbank der Klägerin sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Informationen und sei damit ohne weiteres geeignet, diese zu ersetzen.
Mit ihrer Software, die eine Vielzahl von Automobil-Onlinebörsen auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese baut zwar auf der Leistung der Automobil-Onlinebörsen auf, eröffnet der Allgemeinheit jedoch durch die Erschließung der Onlinebörsen und Aufbereitung der Verkaufsangebote einen erheblichen zusätzlichen Nutzen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 – Paperboy). Die Herkunft der Verkaufsangebote wird nicht verschleiert, vielmehr wird die jeweilige Automobil-Onlinebörse sowohl in der Auflistung der Verkaufsangebote als auch bei den Zusatzangaben genannt. Zudem wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse zu gelangen. Ein Besuch der Internetseite der Klägerin wird durch die Nutzung der Software der Beklagten auch nicht vollständig erübrigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, jedenfalls ein Teil der Nutzer, die bei Auswertung des Suchergebnisses auf ein Angebot in der Datenbank der Klägerin aufmerksam würden, folge dem elektronischen Verweis zur Internetseite der Klägerin, um dort weitere Fotos des angebotenen Fahrzeugs anzusehen oder die E-Mail-Adresse des Verkäufers herauszufinden. Die Software A. könne der Klägerin sogar Kunden zuführen, indem sie Nutzer auf das Angebot der Klägerin aufmerksam mache. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision widersprechen diese Annahmen nicht der Lebenserfahrung. Unter diesen Umständen stellt das Angebot der Software A. keine unlautere Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin dar.
2. Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A. verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil die Nutzung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur Folge hätte. Zwar kann in der Verursachung einer Betriebsstörung oder in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 22 = WRP 2009, 1999 – Betriebsbeobachtung, mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts – angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Einsatz der Software zu einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung geführt hat.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der von der Software A. ermöglichte automatisierte Abruf von Daten führe zu Überlastungen und Ausfällen beim Internetauftritt der Klägerin; die Klägerin habe zur Aufrechterhaltung des Datenbankbetriebs mehr Arbeit und Personal aufwenden müssen. Die Klägerin hat dies in erster Instanz vorgetragen. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz der Software zu erhöhten Zugriffszahlen und diese zu unzumutbaren technischen Beeinträchtigungen oder Folgekosten geführt hätten. Die Klägerin hat diese Feststellung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Sie hat mit ihrem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen lediglich geltend gemacht, es erfolge eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte, da diese – wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe – gezielt ein Produkt geschaffen habe, das den einzigen Zweck habe, die Datenbank der Klägerin auszubeuten und zwar darüber hinaus noch in einer Art und Weise, die geeignet sei, diese Datenbank bzw. deren Funktionsfähigkeit zu stören bzw. zu schädigen. Das Berufungsgericht konnte sich daher ohne Rechtsfehler darauf beschränken, auf die abweichenden Feststellungen des Landgerichts zu verweisen.
III. Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht nach § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041; Beschluss vom 20. April 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 – E-Mail-Werbung II, jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der Software A. stelle keinen solchen betriebsbezogenen Eingriff dar. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Bezug zum Betrieb der Klägerin sei dadurch hinreichend hergestellt, dass die Beklagten die Datenbank der Klägerin als eine von zahlreichen möglichen Online-Börsen in den Zugriffsbereich ihrer Software aufgenommen habe. Da dieses Verhalten der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegen den Betrieb der Klägerin als solchen gerichtet ist, sondern das besonders geregelte Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin betrifft (vgl. Rn. 66 ff.), liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff.
IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Gesamtwürdigung und Gewichtung der relevanten Umstände im konkreten Einzelfall sind Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis 238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 88 und 119 – Google France/Louis Vuitton).
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2009 – 310 O 39/08 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 – 5 U 62/09 –