BGH, Urteil v. 9.11.2011 – I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 150/09

Verkündet am: 9. November 2011

Basler Haar-Kosmetik

MarkenG § 15 Abs. 5; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ u.a. im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie ist Inhaberin der am 12. November 1991 angemeldeten und am 15. Dezember 1992 für eine Reihe von Waren aus dem Bereich der Haarkosmetik und des Friseurbedarfs eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke „Basler HAAR-KOSMETIK“ und des Domainnamens „www.basler-haarkosmetik.de“.

Die in Großbritannien ansässige G. Ltd. stellte auf ihrer unter dem Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de“ registrierten Internetseite elektronische Werbeverweise für Angebote von Konkurrenten der Klägerin bereit. Für diesen Domainnamen war der Beklagte gegenüber der Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC), die Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ vergibt, als sogenannter administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benannt und registriert worden, nachdem er sich gegenüber der G. Ltd. generell bereiterklärt hatte, als Admin-C zur Verfügung zu ste hen.

Der zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abzuschließende Domainvertrag enthält hinsichtlich des administrativen Ansprechpartners unter § 3 Abs. 1 Satz 1 der DENIC-Domainbedingungen folgende Regelung:

Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung bzw. Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.

Die DENIC-Domainrichtlinien enthielten in der bis zum 18. Dezember 2008 gültigen Fassung unter Ziffer VIII zudem die folgende Bestimmung:

Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt. … Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 f. ZPO; …

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihres Anwalts vom 11. Juli 2008 unter dem Betreff „Domainname baslerhaarkosmetik.de“ wie folgt an den Beklagten:

… Wir übergeben in der Anlage unser Schreiben an den Domaininhaber mit der Aufforderung, die genannte Domain wegen Verletzung der Marken- und Firmenrechte unserer Mandantin zu löschen. Wir fordern auch Sie als administrativen Ansprechpartner zur Löschung der Domain auf. Unsere Mandantin behält sich sämtliche Ansprüche und Rechte vor.

Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, die der Klägerin nach ihrer Behauptung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten. Die Zahlung dieses Betrages ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin sieht in der Registrierung des Domainamens „baslerhaarkosmetik“ eine Verletzung ihres Firmen- und Markenrechts. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei hierfür als Störer verantwortlich, weil es ihm zuzumuten sei, die zu registrierenden Domainnamen mittels eines Internetsuchdienstes abzufragen. Bei einer entsprechenden Abfrage wäre er sofort auf die Klägerin gestoßen.

Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Zahlung von 1.379,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die rechtliche Verantwortung für den Domainnamen liege allein bei der Inhaberin. Eine Prüfungspflicht sei ihm nur dann zuzumuten, wenn er konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe er keine solche Kenntnis gehabt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 12). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG sowie § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Beklagte hafte nicht für die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er sei weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für durch Registrierung oder Inhalt des Domainnamens „www.baslerhaarkosmetik.de“ bewirkte Rechtsverletzungen (Marken-, Unternehmenskennzeichen- und/oder Namensverletzung) verantwortlich. Die Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des „Domaingrabbing“ habe die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen.

In der Registrierung des Domainnamens könne zwar eine Namensrechtsverletzung liegen, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt werde. Der Beklagte sei aber weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheide aus, weil ein dafür erforderlicher zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen vom Landgericht nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht behauptet worden sei. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Störerhaftung gegeben. Der Beklagte habe zwar dadurch einen adäquat kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung geleistet, dass er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe. Auch eine rechtliche Möglichkeit zur Störungsbeseitigung habe bestanden, soweit eine Namensrechtsverletzung durch Registrierung des Domainnamens in Rede stehe. Für die Störerhaftung des Beklagten, die sich mithin allein aus einer in der Registrierung selbst liegenden Namensrechtsverletzung ergeben könne, sei aber entscheidend, ob der Beklagte als Admin-C Prüfungspflichten verletzt habe, bevor er durch die Klägerin abgemahnt worden sei. Die Auferlegung von solchen „proaktiven“ Prüfungspflichten sei einem Admin-C jedoch nur dann zuzumuten, wenn sich ihm Rechtsverletzungen aufdrängten oder diese offenkundig seien. Derartiges ergebe sich vorliegend unter Berücksichtigung der Aufgabe und Funktion des Admin-C sowie der Eigenverantwortung des Domaininhabers weder aus dem Umstand, dass die G. Ltd. mehrere Hundert Domains halte, noch daraus, dass die Registrierungen mittels eines automatisierten Eintragungsverfahrens erfolgt seien.

Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet habe, die G. Ltd. greife mit Wissen des Beklagten mit Hilfe eines speziellen Programms auf Domainnamen zu, die versehentlich gelöscht worden seien, sei dieses Vorbringen nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil es von dem der Klägerin eingeräumten Schriftsatzrecht nicht mehr gedeckt gewesen sei. Es liege auch keine offenkundige Rechtsverletzung vor. Die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin seien nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG bekannt; der beanstandete Domainname könne auch beschreibend im Sinne von „Haarkosmetik aus Basel“ verstanden werden. Ohne entsprechenden Anlass müsse ein Admin-C auch nicht den zu registrierenden Domainnamen in eine Internetsuchmaschine eingeben, um dann auf die Klägerin zu stoßen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schließen.

B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, obgleich die Klägerin ihr Begehren damit begründet hat, dass die Benutzung des Domainnamens „www.baslerhaarkosmetik.de“ sowohl ihre Kennzeichenrechte als auch ihr Firmen- bzw. Namensrecht verletzt habe.

Ein Kläger, der – wie hier – ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP 2011, 878 – TÜV I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Klägerin legt in dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbringen auch nicht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres Firmenrechts und nur nachrangig auf eine Kennzeichenrechtsverletzung stützt. Vielmehr werden die Firmen- und Kennzeichenrechtsverletzung gleichrangig nebeneinander geltend gemacht. Hat der Kläger jedoch mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nachholen (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 – TÜV I). Dem ist die Klägerin vorliegend mit der Bestimmung nachgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine Verletzung zunächst ihres Firmenrechts, sodann des Unternehmenskennzeichens „Basler Haarkosmetik“ und schließlich der Wort-/Bildmarke stützt.

II. Der Klägerin steht im Hinblick auf das die Löschung des Domainnamens verlangende Rechtsanwaltsschreiben vom 11. Juli 2008 nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) im Ausgangspunkt auch ein Anspruch auf Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zu (dazu 1). Dass dieser Anspruch sich auch gegen den Beklagten richtet, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verneint, weil es die mündliche Verhandlung auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 2. September 2009 nach §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht wiedereröffnet hat (dazu 2).

1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB sind erfüllt.

a) Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11 = WRP 2009, 441 – pcb; Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 – Kräutertee; Urteil vom 18. November 2010 I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16 = WRP 2011, 881 – Sedo).

b) Im Streitfall verlangt die Klägerin – wie sie mit der Revision klargestellt hat – Kosten, die dadurch angefallen sind, dass sie durch ihre Rechtsanwälte den Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 aufgefordert hat, eine Löschung des Domainnamens „baslerhaarkosmetik.de“ bei der DENIC zu veranlassen.

Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein solcher Anspruch auf Löschung des angegriffenen Domainnamens auch zu.

aa) Allerdings ergibt sich ein Löschungsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer Verletzung von Kennzeichenrechten der Klägerin.

Das Berufungsgericht hat im Streitfall angenommen, dass die Registrierung des Domainnamens kein Anknüpfungspunkt für eine vom Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfertigende Verletzung von Marken oder Unternehmenskennzeichen sein kann. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Ein Anspruch auf Löschung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 – vossius.de; Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 13 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom; Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 37 = WRP 2008, 1353 – Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 36 = WRP 2009, 803 – ahd.de; Urteil vom 29. Juli 2009 I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 – AIDA/AIDU). Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bzw. des Warenähnlichkeitsbereichs ihrer Marke, hier also außerhalb der von der Klägerin vorgetragenen Bereithaltung für elektronische Werbeverweise auf Angebote von Konkurrenten der Klägerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 888 Rn. 13, 31 – Euro Telekom; GRUR 2009, 685 Rn. 36 – ahd.de; GRUR 2010, 235 Rn. 24 – AIDA/AIDU). Dafür ist nichts ersichtlich.

Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall sei ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht zu ziehen. Die Klägerin verlangt die Kosten einer nicht auf Unterlassung, sondern auf Löschung gerichteten Abmahnung. Im Übrigen hat das Berufungsgericht – von der Revision nicht angegriffen – keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

bb) Ein Löschungsanspruch ergibt sich im Streitfall aber aus einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin (§ 12 BGB).

(1) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juli 2003 – I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; BGH, Urteil vom 9. September 2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 – mho.de; BGH, Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 – afilias.de).

(2) Indem sich die Klägerin mit der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebenden Abmahnung vom 11. Juli 2008 auf ihre „Marken- und Firmenrechte“ gestützt hat, hat sie sich (auch) auf ihre Kennzeichenrechte berufen, die den Namen ihres Unternehmens darstellen. Diese Rechte werden in erster Linie durch § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 2 MarkenG, ergänzend aber auch durch das Namensrecht des § 12 BGB geschützt (BGHZ 149, 191, 197 ff. – shell.de; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 12 Rn. 13 f.; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 ff.).

(3) Der Anspruch aus § 12 BGB wird im Streitfall nicht durch die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt.

Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 f.– mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 – afilias.de). Entsprechendes gilt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (Ingerl/Rohnke aaO nach § 15 Rn. 65). So verhält es sich auch im Streitfall.

Die geltend gemachten Abmahnkosten betreffen einen gegen die Registrierung des Domainnamens als solchen gerichteten Löschungsanspruch. Dieser ergibt sich – wie bereits dargelegt – nicht aus den §§ 5, 15 MarkenG, weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite das Unternehmenskennzeichen der Klägerin verletzt.

(4) Der Klägerin steht an der Unternehmensbezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ auch ein Namensrecht zu. Bei von Haus aus kennzeichnungskräftigen Bezeichnungen setzt die Entstehung des Rechtsschutzes lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – afilias.de). Eine Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, also die Aufnahme von Benutzungshandlungen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen, steht vorliegend nicht im Streit.

Die Unternehmensbezeichnung der Klägerin ist auch hinreichend unterscheidungskräftig. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr den Bestandteil „Basler“ in der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ zumindest auch als Eigenname verstehen wird und ihn – insbesondere außerhalb der Stadt oder des Kantons Basel – nicht lediglich als eine beschreibende Bezugnahme auf die Stadt Basel ansieht.

(5) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung des Namensrechts der Klägerin nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB sind erfüllt.

Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 – afilias.de).

Im Streitfall wurde die Firma der Klägerin durch die nahezu gleichlautende Registrierung als Domainname gebraucht. Denn der berechtigte Namensträger wird dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de; BGH, GRUR 2008, 1088 Rn. 19 – afilias.de). Der Gebrauch des Namens war zudem unbefugt, weil der Domaininhaberin keine eigenen Rechte an ihm zustehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 – afilias.de).

Der unbefugte Namensgebrauch hat ferner zu einer Zuordnungsverwirrung und zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de” registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 – afilias.de).

Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann der Nichtberechtigte nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 – afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 – mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 – afilias.de). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der Schutzwürdigkeit der Belange der Klägerin steht schließlich nicht entgegen, dass sie bereits Inhaberin des Domainnamens „www.baslerhaarkosmetik.de“ ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestehen, als Domainnamen sowohl in der mit Bindestrich getrennten Schreibweise als auch zusammengeschrieben verwendet werden. Es liegt deshalb im berechtigten Interesse der Klägerin, unter den beiden üblichen Eingabevarianten ihres Namens im Internet aufgefunden zu werden.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Löschungsanspruch der Klägerin aus § 12 Satz 1 BGB richte sich nicht gegen den Beklagten, da dieser weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen, weil es die mündliche Verhandlung nicht auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 2. September 2009 nach § 139, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnet hat.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Täter verneint.

aa) Der auf Löschung des Domainnamens gerichtete Beseitigungsanspruch gemäß § 12 Satz 1 BGB ist deliktsrechtlicher Natur. Damit gilt § 830 BGB, der wiederum an die im Strafgesetzbuch geregelten Kategorien der Täterschaft und Teilnahme anknüpft. Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur anerkannt, dass auch im Zivilrecht die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme anzuwenden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 = WRP 2011, 1469 – Automobil-Onlinebörse). Als Täter einer Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Namens- und Kennzeichenrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Den in Rede stehenden Domainnamen „www.baslerhaarkosmetik.de“ hat die in Großbritannien ansässige G. Ltd. registrieren lassen. Damit hat sie alle für eine Verletzung des Namensrechts erforderlichen Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Dass der Beklagte aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses an dem Registrierungsvorgang beteiligt war, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht worden, so dass eine Mittäterschaft ausscheidet. Die Revision wirft dem Beklagten vielmehr nur vor, die Registrierung des Domainnamens nicht auf mögliche Rechtsverletzungen hin überprüft und daraus nicht die Konsequenz gezogen zu haben, als Admin-C die Löschung des Domainnamens zu bewirken. Dies kann eine Täterschaft des Beklagten nicht begründen.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 – Halzband) angenommen werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass in den Fällen, in denen ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay benutzt, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen muss, als hätte er selbst gehandelt. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar (vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 16 – Halzband). Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht hierbei in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 18 – Halzband). Eine vergleichbare Gefahrenlage und eine daraus folgende Verkehrspflicht des Admin-C bestehen bei der Registrierung einer Internetdomain nicht, da über die Person des für die Eintragung verantwortlichen Domaininhabers keine Unklarheiten bestehen.

b) Das Berufungsgericht hat weiter – von der Revision unbeanstandet – eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Gehilfe verneint, weil es im Streitfall an dem dafür erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet, mwN).

c) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Störer verneint hat.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 – Feriendomizil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte sich dadurch, dass er sich gegenüber der G. Ltd. als Admin-C zur Ver fügung gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag zur Namensrechtsverletzung geleistet hat, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt. Dem Beklagten war es ferner rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseitigen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach den Richtlinien der DENIC als Admin-C berechtigt war, den Domainvertrag jederzeit zu kündigen mit der Folge, dass der Domainname gelöscht und damit die Verletzung des Namensrechts der Klägerin beseitigt worden wäre.

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte im Streitfall nicht verpflichtet gewesen sei, bereits vor der Abmahnung durch die Klägerin den angegriffenen Domainnamen auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen und diese durch Kündigung des Domainvertrages löschen zu lassen. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Rechtspflicht zur Überprüfung und Löschung zwar nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Allerdings kommt eine solche Rechtspflicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls in Betracht, welche die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hätte insoweit die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

(1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG München, GRUR-RR 2010, 203, 204; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 762).

Der Admin-C hat – anders als etwa ein Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG – keine gesetzlich geregelte Stellung. Sein Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich vielmehr allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der „DENIC-Domainbedingungen“ hat der Domaininhaber dafür einzustehen, dass Registrierung und Nutzung des Domainnamens keine Rechte Dritter verletzen. Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der Beklagte bereits vor der Abmahnung Kenntnis vom Namensrecht der Klägerin gehabt hatte. Etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend. Sie meint lediglich, es habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den angegriffenen Domainnamen in eine Suchmaschine einzugeben, was sogleich den rechtsverletzenden Charakter des Domainnamens offenbart hätte. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob den Admin-C dann eine Pflicht zur Störungsbeseitigung trifft, wenn ein Rechtsverstoß derart eindeutig ist, dass er sich ihm aufdrängen muss (vgl. BGHZ 148, 13, 21 – ambiente.de). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Namensrechtsverletzung sei für den Beklagten als Admin-C nicht offenkundig gewesen, weil die Bezeichnung „Basler Haarkosmetik“ weder eine bekannte Marke noch ein bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg einen Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Revision nur pauschal geltend macht, die Klägerin hätte auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen zumindest Verkehrsgeltung genieße. Es fehlt damit an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten Umstände die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, um eine – im Streitfall eher fern liegende – Verkehrsgeltung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1987 VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209, mwN).

(2) Eine Handlungspflicht zur Störungsbeseitigung kann sich hier aber aus den besonderen Umständen des Streitfalls ergeben, wie sie die Klägerin im nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung aufgrund dieses Vorbringens nicht wiedereröffnet hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nicht nur aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Regelungen ergeben, sondern auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 2). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, mwN; Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 – Telefonaktion; Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 – Nachlass bei Selbstbeteiligung; BGHZ 180, 134 Rn. 18 – Halzband; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 45 = WRP 2011, 881 – Sedo). Ein solches gefahrerhöhendes Verhalten des Beklagten ergibt sich aus dem Vortrag, den die Klägerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 gehalten hat.

Dort hat die Klägerin behauptet, der Umstand, dass die G. Ltd. eine Blankovollmacht des Admin-C benötigt habe und der Beklagte sich die Domainnamen vor Registrierung nicht habe zeigen lassen bzw. nicht habe zeigen lassen können, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der G. Ltd. um eine Firma handele, die „Domaingrabbing“ betreibe. Immer dann, wenn ein Domainname versehentlich kurzzeitig freigegeben sei, sichere sich dieses Unternehmen den Domainnamen, was – um nicht gegenüber anderen Interessenten das Nachsehen zu haben – typischerweise unter Zeitdruck geschehe. Daher habe der „Domaingrabber“ dem Admin-C auch nicht vor der Registrierung Bescheid geben können, sondern habe dessen Blankoeinwilligung benötigt. Dem Beklagten sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass sich die G. Ltd. die Vielzahl an Domainnamen nur sichern wolle, um damit als „Domaingrabber“ Domainhandel zu betreiben. Aus diesem Vortrag sowie der Feststellung des Berufungsgerichts, die Registrierung der Domainnamen für die G. Ltd. erfolge aufgrund einer automatisierten Eintragung, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine die Störerhaftung begründende Prüfungspflicht des Beklagten.

Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen sowie der Handel mit Domainnamen nicht unzulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 45 f. – ahd.de). Ferner hat es mit Recht ausgeführt, gegen die Annahme einer Behinderungsabsicht spreche, dass die G. Ltd. der Klägerin nicht etwa einen Kauf oder eine Lizenzierung des umstrittenen Domainnamens angeboten, sondern ihn auf die Abmahnung hin sofort gelöscht habe.

Der die Prüfungspflicht auslösende gefahrerhöhende Umstand ergibt sich im Streitfall – unterstellt der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Vortrag der Klägerin trifft zu – vielmehr daraus, dass die G. Ltd. freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Dies und der Umstand, dass diese automatisch und ohne jede Rechtsprüfung angemeldeten Domainnamen durch die DENIC in einem wiederum automatisierten Verfahren eingetragen werden, führt dazu, dass nach diesem Vorbringen eine erhöhte Gefahr besteht, dass für die G. Ltd. rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Trifft es zu, dass sich der Beklagte gegenüber der G. Ltd. im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat, hat er eine notwendige Ursache für das die Schutzrechte Dritter gefährdende Tun der G. Ltd. gesetzt. In Kenntnis dieser Umstände wäre der Beklag te aus Rechtsgründen gehalten gewesen zu prüfen, ob die automatisiert angemeldeten und eingetragenen Domainnamen Rechte Dritter verletzen. Revisionsrechtlich ist dabei der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, dass der Beklagte bei einer einfachen Internetrecherche sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung offenkundig geworden wäre.

Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin nicht nach § 296a Satz 1 ZPO zurückweisen. Zwar hat die Klägerin die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Umstände in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vorgebracht. Die Wiedereröffnung der Verhandlung ist aber auch aufgrund eines an sich verspätet eingereichten Schriftsatzes nach § 296a Satz 2, § 156 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dann geboten, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO feststellt. So verhält es sich im Streitfall.

Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 – Gewährleistungsausschluss im Internet, mwN).

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat es dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Hinweise hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten mit der Begründung bejaht, dieser habe sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domainnamen ist, bereit erklärt, als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Eintragung der Domainnamen erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es diese Umstände abweichend von der Beurteilung des Landgerichts für die Begründung einer Störerhaftung nicht als ausreichend ansieht. Die Erteilung des erforderlichen Hinweises kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls im Termin vom 20. August 2009 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dies lässt aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass auch der gebotene Hinweis erteilt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu machen, nicht nur den Zweck verfolgt, Streit darüber zu vermeiden, ob eine bestimmte Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; mit dem Erfordernis der Dokumentation wird darüber hinaus auch dafür gesorgt, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der Partei, an die er sich richtet, die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion deutlich vor Augen führt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 20/10, juris Rn. 23 – Schaumstoff Lübke).

III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen dazu zu treffen hat, ob die Auswahl von Domainnamen durch die G. Ltd. in einer Vielzahl von Fällen aufgrund eines automatisierten Verfahrens erfolgte und der Beklagte dies wusste oder wissen musste. Auch hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin bei einer Suche über einen gängigen Internetsuchdienst sofort hätte gefunden werden können und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Tätigkeit als Admin-C eine Vergütung erhalten hat oder ob er sonst ein eigenes Interesse an der Registrierung der Domainnamen verfolgt hat.

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Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2009 – 41 O 127/08 KfH –

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2009 – 2 U 16/09