BGH, Urteil v. 28.2.2013 – I ZR 237/11 – Vorbeugende Unterwerfungserklärung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 237/11

Verkündet am: 28. Februar 2013

Vorbeugende Unterwerfungserklärung

BGB § 823 Abs. 1 Ai

Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – I ZR 237/11 – LG Köln AG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät. Sie nimmt den Beklagten aufgrund einer von diesem abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Die Klägerin vertritt Urheberrechtsberechtigte und geht in deren Auftrag gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Sie ist berechtigt, die jeweils ermittelten vermeintlichen Verletzer vorgerichtlich abzumahnen und strafbewehrte Unterwerfungserklärungen zu erwirken. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 5. Februar 2010 gegenüber der Klägerin, ohne zuvor von ihr oder einem ihrer Mandanten abgemahnt worden zu sein, folgende Erklärung ab:

Herr F. G. verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber den Firmen (es folgt eine Auflistung von 25 Unternehmen), es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten.

Zur Begründung seines Schreibens führte der Beklagte aus, dass er von einer der Kanzleien, die wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken im Internet abmahnten, mit dem Vorwurf einer angeblichen Urheberrechtsverletzung konfrontiert worden sei. Er könne sich die Vorwürfe zwar nicht erklären, jedoch auch nicht ausschließen, dass sein Internetanschluss von Dritten missbraucht worden sei.

Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin im Namen von 21 von ihr vertretenen Rechteinhabern mit, dass sie die Unterlassungserklärung zur Kenntnis nehme, diese eine Wiederholungsgefahr jedoch nicht ausschließe, weil sie sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beziehe. Darüber hinaus verlangte die Klägerin Auskunft über Umstände und Personen, die zur Abgabe der (vorbeugenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten Anlass gegeben hätten. Zudem forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Kosten für die Bearbeitung der unverlangt zugesandten Unterlassungserklärung in Höhe einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 210.000 € auf. Der Beklagte ist dem Zahlungsverlangen nicht nachgekommen.

Sechs von der Klägerin vertretene Unternehmen traten alle Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche „wegen Urheberrechtsverletzungen“ gegen Personen an die Klägerin ab, die im Zusammenhang mit Filesharing vorbeugende Unterlassungserklärungen abgegeben hatten.

Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb aus abgetretenem Recht wegen der aufgrund seines Schreibens vom 5. Februar 2010 veranlassten Tätigkeit auf Zahlung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 60.000 € in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Kostenerstattungsanspruch sei sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag wegen vom Beklagten zu verantwortender Urheberrechtsverletzungen als auch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Urheberrechtsberechtigten begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 749,95 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend gemacht, die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Abwehr unberechtigter Ansprüche erforderlich gewesen. Die bloße Entgegennahme einer vorbeugenden Unterlassungserklärung könne gebührenrechtlich nicht dieselben Folgen haben wie die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung nach einer berechtigten Abmahnung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung von 335,90 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit es in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 335,90 € zu, weil der Beklagte mit der „vorbeugend“ abgegebenen Unterlassungserklärung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin eingegriffen habe. Dazu hat es ausgeführt:

Die unaufgeforderte Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin dar. Das Verhalten des Beklagten sei geeignet, in dem betroffenen Unternehmen in erheblichem Umfang Ressourcen zu binden und dadurch die Wahrnehmung der berechtigt verfolgten Ansprüche zu erschweren. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich wie im Streitfall um eine unbestimmte Unterlassungserklärung handele. Wenn schon die einmalige Zusendung einer Werbe-EMail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen könne, sei dies bei unverlangt zugesandten vorbeugenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen erst recht der Fall. Im Gegensatz zu einer Werbe-EMail erfordere das Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 2010 eine Prüfung der Erklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Auftraggeber der Klägerin hätten zudem eine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots des Beklagten zu treffen, auch wenn sie eine Verletzungshandlung des Antragenden noch nicht hätten ermitteln können. Da mit einer Zunahme vorbeugender Unterlassungserklärungen zu rechnen sei, stelle bereits die Übersendung eines einzelnen unerbetenen Antrags einen rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin dar.

Der Klägerin stehe wegen der in Rede stehenden Verletzungshandlung des Beklagten aber nur eine Forderung in Höhe von 335,90 € zu, weil der der Gebührenforderung zugrunde zu legende Gesamtgegenstandswert lediglich 10.000 € und nicht wie von der Klägerin angenommen 60.000 € betrage. Danach ergebe sich bei der von der Klägerin geltend gemachten 0,65-fachen Geschäftsgebühr eine Forderung in Höhe von 315,90 € zuzüglich der gesetzlichen Auslagenpauschale von 20 €.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daraus folgt zugleich, dass die Anschlussrevision der Klägerin unbegründet ist.

1. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 in Verbindung mit § 398 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin zu.

a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 VI ZR 130/83, GRUR 1985, 470, 471; Urteil vom 21. April 1998 VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317). Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 EMail-Werbung II; Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 Automobil-Onlinebörse; BGHZ 193, 227 Rn. 21 mwN).

b) Es kann vorliegend offen bleiben, ob in der unaufgeforderten Übersendung einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwerfungserklärung tatbestandlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin liegt. Dieser ist jedenfalls nicht rechtswidrig.

aa) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessenund Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97, jeweils mwN). Die hierzu vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und kann deshalb keinen Bestand haben.

bb) Das Berufungsgericht stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, dass es dem Beklagten auch im Falle einer bereits eingegangenen Abmahnung eines Dritten zuzumuten sei, das Verhalten potentieller anderer Anspruchsteller abzuwarten, bevor er zu deren Lasten durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erhebliche wirtschaftliche Ressourcen binde. Das Berufungsgericht hat dabei den berechtigten Interessen des Beklagten nicht das erforderliche Gewicht beigemessen.

Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung den Versuch unternommen, von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Für das Verhalten des Beklagten bestand aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruchnahme durch Mandanten der Klägerin abzuwarten und dann eine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 Sommer unseres Lebens) zu entkräften. Dies würde die gesetzlich nicht ausgeschlossenen und für den Beklagten günstigeren Möglichkeiten einer vorbeugenden Rechtsverteidigung unzumutbar beschränken. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Erklärung des Beklagten überhaupt geeignet war, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, woran im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit der Erklärung Zweifel bestehen. Die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten kann nicht davon abhängen, ob die abgegebene Erklärung die beabsichtigte rechtliche Wirkung erzielte oder nicht.

Dem Interesse des Beklagten, seine Rechtsposition vorbeugend zu verteidigen und der Entstehung von Kostenerstattungsansprüchen entgegenzuwirken, stehen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Klägerin vertretenen Rechteinhaber gegenüber, die durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verursacht auf Seiten der Rechteinhaber nicht allein Aufwand und Kosten. Den Rechteinhabern wird dadurch vielmehr auch ein rechtlicher Vorteil verschafft. Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsvertrags unbefristet anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 Testfundstelle).

Der Empfänger einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist zudem nicht verpflichtet, ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags anzunehmen. Er braucht daher auch keine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots zu treffen. Ihm steht es vielmehr frei, eine vorbeugende Unterlassungserklärung keiner weiteren rechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt zu unterziehen. Nimmt ein Rechteinhaber ein Angebotsschreiben allerdings zum Anlass, den Inhalt des Vertragsangebots einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und weitere Nachforschungen über mögliche Rechtsverletzungen des Absenders durchzuführen, beruht der damit verbundene Aufwand auf seinem freien Entschluss und erfolgt allein in seinem eigenen Interesse. Das damit verbundene wirtschaftliche und finanzielle Risiko kann er daher auch nicht auf den Absender abwälzen, sondern muss es selbst tragen.

cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der unverlangten Zusendung von Werbe-EMails (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. EMail-Werbung II) vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Entgegennahme von Unterwerfungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen für Unternehmen, die zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Position gegen im Internet begangene Verletzungen der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorgehen, zu ihrer Geschäftstätigkeit gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine vorbeugende oder um eine erst auf eine Abmahnung hin abgegebene Unterwerfungserklärung handelt. Auch aus diesem Grund kann die freiwillige Befassung mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs solcher Unternehmen darstellen.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 683, 670, 677 BGB oder aus § 826 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Auch Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG oder aus § 97a UrhG in Verbindung mit § 398 BGB scheiden aus.

Dafür, dass die Klägerin ein Geschäft des Beklagten im Sinne von § 677 BGB geführt hat, ist nichts ersichtlich. Eine Verletzung von Urheberrechten der Mandanten der Klägerin durch den Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche Werke der Rechteinhaber, die von der Klägerin vertreten werden, der Beklagte unbefugt und damit widerrechtlich genutzt haben soll. Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen ebenfalls nicht vor.

3. Der Klägerin steht der in Rede stehende Anspruch auch nicht aus eigenem Recht zu. Die Zusendung der Unterlassungserklärung vom 5. Februar 2010 unmittelbar an die Klägerin stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Insoweit gilt zugunsten des Beklagten die vorstehende Interessenabwägung entsprechend (Rn. 19 bis 23).

III. Aus den vorangegangenen Darlegungen folgt zugleich, dass die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie den bislang abgewiesenen Teil ihrer Klageforderung weiterverfolgt, unbegründet ist und auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Personal-, Miet-, Porto- und Kopierkosten für die Bearbeitung der Unterlassungserklärung nicht besteht.

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist insgesamt zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist mangels Begründetheit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Pokrant Schaffert

Koch Löffler

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 18.10.2010 – 137 C 308/10

LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2011 – 28 S 2/11