BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. November 2013
sr.de
Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 – I ZR 153/12 – OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – vom 10. August 2011 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC e.G. registrierten Internet-Domainnamens „sr.de“. Inhalte sind über diese Internetadresse nicht abrufbar. Der Beklagte benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge „SR“ als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung „Saarländischer Rundfunk“. Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt als verkehrsdurchgesetzt für eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen eingetragenen Wortmarke „SR“.
Der Beklagte ließ durch die DENIC e.G. einen sogenannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen „sr.de“ eintragen mit der Folge, dass der Kläger diesen zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos auf, den Domainnamen freizugeben.
Der Kläger hält den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrt mit der Klage dessen Löschung. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat den Kläger widerklagend auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommen. Er ist der Auffassung, ihm stünden aus § 12 BGB ältere Rechte an dem Domainnamen zu. Er hat beantragt,
den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der Domain „sr.de“ gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision richtet sich allein gegen die Abweisung der Widerklage. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Löschung des Domainnamens aus § 12 BGB. Zwar stehe ihm ein Namensrecht an der Buchstabenfolge „SR“ zu. Es sei jedoch fraglich, ob durch die Registrierung dieser Buchstabenfolge als Domainname eine Zuordnungsverwirrung eingetreten sei. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das schützenswerte Interesse des Klägers, den Domainnamen auch für die Zwecke seiner Veräußerung zu registrieren.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dem Beklagten steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens „sr.de“ zu.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte für den auf die Abkürzung seines Unternehmenskennzeichens gestützten Löschungsanspruch grundsätzlich auf § 12 Satz 1 Fall 2 BGB stützen kann, ohne dass diese allgemeine namensrechtliche Anspruchsgrundlage durch die spezielleren Vorschriften gemäß §§ 5, 15 MarkenG ausgeschlossen ist.
Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urteil vom 9. September 2004 I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 mho.de, mwN). Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 – I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 shell.de; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 12 BGB eröffnet. Der Kläger hat den Domainnamen bislang nicht verwendet, so dass sich der Löschungsanspruch nicht gegen einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen richtet. Mangels Benutzung lassen sich auch nicht die Voraussetzungen einer Branchennähe und einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG feststellen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dem Beklagten stehe ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an der Abkürzung „sr“ seines Unternehmenskennzeichens zu.
§ 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens (BGHZ 149, 191, 197 f. shell.de, mwN). Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 Literaturhaus, mwN). Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des Unternehmensträgers neben einem Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB. Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de). Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 17 = WRP 2009, 803 ahd.de).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ein Namensrecht des Beklagten aufgrund einer lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus seiner Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung „SR“ angenommen. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte die Abkürzung „sr“ zudem in Kleinschreibung für sein Unternehmen als Rundfunkanstalt seit geraumer Zeit bundesweit benutzt. Die Buchstabenfolge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 281 f. DB-Immobilienfonds; BGH, GRUR 2005, 430, 431 mho.de). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine bestimmte beschreibende Verwendung festgestellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 18 ahd.de). Es hat außerdem auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen, wonach der Bezeichnung „SR“ als Abkürzung des Unternehmensnamens des Beklagten Verkehrsgeltung zukommt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an den weiteren Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß § 12 BGB.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei fraglich, ob durch die Registrierung der Buchstabenfolge „sr.de“ als Domainname eine Zuordnungsverwirrung eingetreten sei. Jedenfalls sei eine Verwirrung nicht schwerwiegend, weil sie durch die sich bei Eingabe des Domainnamens öffnende Homepage rasch wieder beseitigt werde. Es komme hinzu, dass eine bundesweite Zuordnungsverwirrung nicht vorliegen dürfte, weil der Verkehr in der Verwendung des Zeichens „sr.de“ nicht bundesweit den Hinweis auf den Namen des Betreibers erblicke. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das schützenswerte Interesse des Klägers, die Domain auch für die Zwecke ihrer Veräußerung zu registrieren. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu bejahen. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 Basler Haar-Kosmetik). So liegt es auch im Streitfall.
aa) Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung „sr“ durch die Registrierung des Domainnamens „sr.de“ namensmäßig gebraucht.
(1) Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, aus dem Umstand, dass die Abkürzung „sr“ als Unternehmenskennzeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadresse auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.
(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22 f. = WRP 2012, 940 ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung „sr“ haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 afilias.de).
bb) Der Kläger hat den Domainnamen „sr.de“ auch unbefugt benutzt.
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 J.C. Winter; Urteil vom 21. September 2006 I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 solingen.info; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 afilias.de). Im Streitfall steht dem Kläger weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „sr“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden.
cc) Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen.
(1) Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar-Kosmetik).
(2) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für den auf eine Löschung des Domainnamens schlechthin gerichteten Klageantrag sei eine bundesweite Zuordnungsverwirrung erforderlich. Daran fehle es, weil der von dem Beklagten vorgetragenen Bekanntheit der Bezeichnung „sr“ von 87% für das Saarland keine bundesweite Bekanntheit zu entnehmen sei. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 228 soco.de; MünchKomm.BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 64). Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfahrungsgemäß auch Programmbeiträge für eine bundesweite Ausstrahlung produzieren, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des Beklagten. Die Revisionserwiderung geht ebenfalls davon aus, dass das Sendegebiet des Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen nicht möglich ist. Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (zum Recht der Gleichnamigen vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 soco.de; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 288/02, GRUR 2006, 159, 160 = WRP 2006, 238 hufeland.de).
(3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird eine Zuordnungsverwirrung auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relativiert, weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2007, 259 Rn. 21 ff. solingen.info). Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domainnamen bezeichneten Internetseite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits deshalb hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne.
dd) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall sei bei der vorzunehmenden Abwägung dem Interesse des Klägers der Vorrang einzuräumen.
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, der Umstand, dass im Streitfall möglicherweise bei einem sehr kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine anfängliche Zuordnungsverwirrung vorliege, die sehr schnell durch das Öffnen der Homepage beseitigt werde, führe nicht dazu, dass der Kläger verpflichtet sei, in die Löschung einzuwilligen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch auf Seiten des Klägers schützenswerte Belange nicht in dem Maße vorlägen, wie sie bei einer mit Inhalten ausgefüllten Homepage vorhanden seien. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, den Domainnamen umgehend mit Inhalten zu versehen. Es sei durchaus auch legitim, sich Internet-Domainnamen zum Zwecke der Weiterveräußerung registrieren zu lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
(2) Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. – afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berechtigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.
4. Da sich das angegriffene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt und die Widerklage abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach steht dem Beklagten aufgrund der vorstehenden Erwägungen der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch wegen Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
III . Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2011 – 2-18 O 20/11 –
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2012 – 6 U 168/11 –