BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. März 2016
grit-lehmann.de
a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 grundke.de).
b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 24. März 2016 – I ZR 185/14 – Kammergericht LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. gegenüber der DENIC auf den Domainnamen „grit-lehmann.de“ zu verzichten;
2. an die Klägerin 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“. Für den Beklagten ist seit dem Jahr 2007 der Domainname „grit-lehmann.de“ registriert. Die unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ aufrufbare Internetseite enthält keine Inhalte, sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht.
Die Klägerin hat im Jahr 2010 bei der DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grit-lehmann.de“ erwirkt und den Beklagten erfolglos zu dessen Freigabe aufgefordert.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Freigabe des Domainnamens „grit-lehmann.de“ zu verurteilen (Klageantrag 1). Sie macht außerdem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend (Klageantrag 2).
Der Beklagte hat vorgetragen, den Domainnamen lediglich treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin und in deren Auftrag zu halten. Diese heiße mit bürgerlichem Namen ebenfalls Grit Lehmann. Sie trage die Kosten und nutze die dazugehörige E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de“.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens „grit-lehmann.de“ gemäß § 12 BGB zu. Sie könne deshalb auch nicht Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin werde nicht in ihrem Namensrecht verletzt, weil der Beklagte den Domainnamen nicht unbefugt für sich registriert habe. Dem Beklagten stünden zwar keine eigenen Rechte an dem Namen Grit Lehmann zu. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts sei aber davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens und die Aufrechterhaltung der Registrierung durch den Beklagten als Treuhänder im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin erfolgt sei, der ebenfalls ein Namensrecht an dem Namen zustehe. Deren Namensrecht könne der Beklagte der Klägerin entgegenhalten. Zwar bestehe vorliegend – anders als von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Domainregistrierung durch einen Treuhänder verlangt – keine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt sei, weil unter der Internetadresse „grit-lehmann.de“ keine Inhalte abrufbar seien. An diesem die Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Treuhänder einschränkenden Kriterium könne jedoch nicht festgehalten werden, weil die Gefahr, Gleichnamige weltweit von der Nutzung ihres Namens als Domainname auszuschließen, mittlerweile nicht mehr bestehe. Vorliegend folge dies schon daraus, dass die Klägerin Inhaberin der Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“ sei. Zudem seien inzwischen zahlreiche weitere Top-Level-Domains eingeführt worden. Aus diesen Gründen verletze die beanstandete Domainregistrierung auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Ein durch das Namensrecht geschütztes Interesse an einem Domainnamen, in dem Vor- und Nachname durch ein Minuszeichen getrennt würden, sei nicht zu erkennen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten.
1. Die Klägerin hat nach § 12 Satz 1 BGB Anspruch darauf, dass der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen „grit-lehmann.de“ verzichtet.
a) Der Klageantrag 1 ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, den Beklagten durch Zwangsmittel zur Freigabe des Domainnamens „grit-lehmann.de“ anzuhalten. Er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die gegenüber der DENIC abzugebende Erklärung des Beklagten begehrt, auf diesen Domainnamen zu verzichten.
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 12 = WRP 2016, 44 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 – Smartphone-Werbung, jeweils mwN). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen, und zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 40 – Smartphone-Werbung, mwN).
Im Streitfall entspricht die Auslegung als Verzichtsantrag dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach § 894 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft des zusprechenden Urteils fingiert wird, ohne dass es weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 206 shell.de).
b) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. Pro Fide Catholica; Urteil vom 24. April 2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 = WRP 2008, 1520 afilias.de; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 14 = WRP 2014, 585 sr.de). Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 Metrosex; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 21 = WRP 2014, 424 wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 39 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 – dlg.de; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 28 sr.de). Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 10 Mitwohnzentrale.de; BGHZ 149, 191, 200 shell.de; BGHZ 171, 104 Rn. 16 grundke.de). Nach diesen Maßstäben kann eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht verneint werden.
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB zusteht. Das Berufungsgericht ist ferner der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte den Namen der Klägerin dadurch gebraucht hat, dass er ihn als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrecht erhalten hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 17 sr.de). Der Annahme eines Namensgebrauchs im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB steht im Streitfall nicht entgegen, dass in dem in Rede stehenden Domainnamen der Vorname vom Nachnamen durch einen Bindestrich getrennt ist. Der Bindestrich wird ersichtlich als Ersatz für das im Rahmen eines Domainnamens technisch nicht mögliche Leerzeichen gebraucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 38 Basler Haar-Kosmetik; OLG Köln, MMR 2007, 326, 327). Die Revision erhebt gegen diese für sie günstige Beurteilung keine Rügen; die Revisionserwiderung nimmt sie ebenfalls hin. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch nicht unterlaufen.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, es bestehe eine nach § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 sr.de). Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die vorliegend Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gebrauch des fremden Namens durch den Beklagten sei befugt erfolgt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Der Gebrauch eines Namens ist befugt im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. dazu BGHZ 155, 273, 277 maxem.de; BGH, Urteil vom 21. September 2006 I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 solingen.info). Zudem kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist (BGHZ 171, 104 Rn. 15 grundke.de). In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Rn. 16 = WRP 2006, 90 segnitz.de). Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Rn. 19 grundke.de). Gleiches gilt, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht (BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.de; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 I ZR 11/06, GRUR 2009, 608 Rn. 9 = WRP 2009, 734 raule.de). In einem solchen Fall kann der im Auftrag eines Namensträgers handelnde Dritte das Namensrecht einem Gleichnamigen entgegen halten. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
bb) Der Beklagte verfügt über keine eigenen Rechte an dem Namen „Grit Lehmann“. Der Umstand, dass er bei der Registrierung des streitbefangenen Domainnamens als Treuhänder im Auftrag seiner gleichnamigen Lebensgefährtin tätig geworden ist, führt vorliegend nicht zur Annahme eines befugten Namensgebrauchs.
(1) Das Berufungsgericht konnte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgehen, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten diesen als Treuhänder beauftragt hat, den Domainnamen „grit-lehmann.de“ für sie registrieren zu lassen und die Domain für sie zu halten. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte hat entsprechend der ihm insoweit nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MMR 2013, 517, 518; Müller in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 12 BGB Rn. 77) erstinstanzlich vorgetragen, er sei von seiner damaligen Lebensgefährtin mit der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens „grit-lehmann.de“ beauftragt worden. Die daraus entstehenden Kosten würden von dieser getragen. Ebenso werde die zu dem Domainnamen gehörige E-Mail-Adresse von ihr genutzt. Die Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. Davon ist das Landgericht in den Gründen seines Urteils ausgegangen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde gelegt, zu denen auch die zum Teil soweit das Treuhandverhältnis betroffen ist in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandsfeststellungen gehören (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 1992 V ZR 185/91, BGHZ 119, 300, 301; Urteil vom 13. Juli 2000 I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 411; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 314 Rn. 2). Die Unrichtigkeit des Tatbestands kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 Satan der Rache). Ein solches Verfahren ist im Streitfall nicht durchgeführt worden.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts wegen Widersprüchlichkeit keine Beweiskraft nach § 314 Satz 1 ZPO beimessen dürfen. Es habe nicht annehmen dürfen, die Beauftragung des Beklagten mit der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens „grit-lehmann.de“ durch seine ehemalige Lebensgefährtin sei unstreitig gewesen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Tatbestand eines Urteils liefert allerdings keinen Beweis für das Parteivorbringen, wenn er widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 9). Ein Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 V ZR 73/87, NJW 1989, 898; BGH, GRUR 2011, 459 Rn. 12 Satan der Rache). Einen solchen von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruch enthält das Urteil des Landgerichts nicht. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe die Nutzung der Internetseite mit dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ durch die seinerzeitige Lebensgefährtin des Beklagten bestritten, betrifft dies einen anderen Gesichtspunkt als den erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, er sei mit der Registrierung und dem Halten des Domainnamens beauftragt worden.
Wird im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten worden ist. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen (vgl. zu § 525 ZPO aF BGH, TranspR 2000, 409, 411; Musielak in Musielak/Voit aaO § 314 Rn. 4). Entsprechend hat sich das Berufungsgericht mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, mit dem diese ein Treuhandverhältnis erstmals bestritten hat, befasst. Seine Beurteilung, dieser Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Die treuhänderische Registrierung des beanstandeten Domainnamens durch den Beklagten stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es – wie auch das Berufungsgericht angenommen hat – an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit fehlte zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.
Der Internetauftritt unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ enthält lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 19 grundke.de; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 25 sr.de).
Die Berücksichtigung des an die Klägerin gerichteten Schreibens der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten vom 12. Januar 2013, mit dem diese auf die gegenüber dem Beklagten ausgesprochene anwaltliche Abmahnung reagiert hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach handelte der Beklagte bei der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens zwar im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die Klägerin hatte sich die Priorität für den Domainnamen jedoch bereits vor Zugang dieses Schreibens durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC gesichert (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.de).
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist an den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung festzuhalten.
Dem Umstand, dass die Klägerin ihren Namen bereits mit den für sie registrierten Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“ nutzt, kommt bei der Frage der Priorität der Domainregistrierung keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, anderslautende Domainnamen zu nutzen, ändert nichts daran, dass die Klägerin durch die Registrierung des beanstandeten Domainnamens von der gleichlautenden Nutzung ihres Namens ausgeschlossen ist. Dies muss sie nur hinnehmen, wenn die beanstandete Registrierung im Auftrag eines Gleichnamigen erfolgt ist und dies einfach und zuverlässig überprüft werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Chancengleichheit der Gleichnamigen bei der Nutzung ihres Namens als Domainname durch unberechtigte Interventionen Dritter beeinträchtigt würde (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.de).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch das mittlerweile verfügbare größere Angebot an Top-Level-Domains es nicht, im Falle der Domainregistrierung durch Dritte auf die vorgenannte Einschränkung zu verzichten. Der Namensträger muss sich bei der Nutzung seines Namens nicht durch einen Dritten, der diesen Namen unbefugt gebraucht, auf anderslautende Top-Level-Domains verweisen lassen.
cc) Fehlt es danach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern (vgl. BGHZ 171, 104 Rn. 18 grundke.de). Dies hat die Klägerin im Streitfall getan.
e) Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als richtig, weil – wie das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat – es an einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin fehlt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers wird regelmäßig dadurch erheblich beeinträchtigt, dass der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann und der berechtigte Namensinhaber so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (dazu bereits oben II 1 b Rn. 13). Diese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Schutzwürdigkeit der Belange der Klägerin stehe entgegen, dass sie bereits Inhaberin der Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“ sei. Wie der Senat bereits entschieden hat, werden Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestehen, nach der Lebenserfahrung sowohl in der mit Bindestrich getrennten Schreibweise als auch zusammengeschrieben als Domainnamen verwendet. Es liegt deshalb im berechtigten Interesse des Namensträgers, unter den beiden üblichen Eingabevarianten seines Namens im Internet aufgefunden zu werden (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 42 Basler Haar-Kosmetik; aA OLG Köln, MMR 2007, 326, 327; Müller in Spindler/Schuster aaO § 12 BGB Rn. 84). Dass für die Verwendung eines bürgerlichen Namens als Domainadresse hiervon abweichende Maßstäbe gelten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt oder dargelegt.
Das größere Angebot an neuen Top-Level-Domains vermindert das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Nutzung der Top-Level-Domain „.de“ nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind inzwischen die Top-Level-Domain „.eu“ und generische Top-Level-Domains wie etwa „.travel“ verfügbar. Mangels anderweitiger Feststellungen verbleibt es auch in Ansehung der Top-Level-Domain „.eu“ dabei, dass der Verkehr erwartet, einen Namensträger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ auf einfache Weise aufzufinden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 26 – afilias.de). An Feststellungen dazu, dass die nun verfügbaren generischen Top-Level-Domains einen sachlichen Bezug zum Internetauftritt der Klägerin aufweisen und daher für eine Nutzung durch die Klägerin in Betracht kommen, fehlt es. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich die Erwartung des Verkehrs, private oder juristische Personen im Internet unter bestimmten Internetadressen aufzufinden, infolge der Einführung neuer generischer Top-Level-Domains geändert hat.
bb) Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Ein Nichtberechtigter kann nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 afilias.de). Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Von der Klägerin kann auch nicht verlangt werden, gegenüber einer unbefugten Namensnutzung auf andere freie Domainnamen auszuweichen (oben II 1 d bb 3 Rn. 27).
Stellt sich die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beklagten deshalb als unbefugt dar, weil seine Beauftragung im Außenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet (oben II 1 d bb 2 Rn. 23), kann das Interesse seiner ehemaligen Lebensgefährtin an einer Weiternutzung der aus dem Domainnamen abgeleiteten E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de“ im Rahmen der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden (vgl. auch BGHZ 155, 273, 278 maxem.de).
2. Mit dem Verzichtsanspruch hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des darauf bezogenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu Unrecht abgelehnt. Der Erstattungsanspruch folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zinsforderung ist gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Beklagte den Klageanträgen entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2013 – 27 O 466/13 –
KG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2014 – 5 U 153/13 –