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BGH, Urteil v. 13.11.2003 – I ZR 141/02 – Hamburger Auktionatoren

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 141/02

Verkündet am: 13. November 2003

Hamburger Auktionatoren

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als „Auktion“ bezeichneten Verkaufsaktion im Internet („umgekehrte Versteigerung“) wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.

BGH, Urt. v. 13. November 2003 – I ZR 141/02 – OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. April 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „umgekehrten Versteigerung“ von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.

Der Kläger ist die berufsständische Vereinigung der Hamburger Auktionatoren. Nach der Satzung nimmt der Kläger die Berufsinteressen der Auktionatoren in Hamburg wahr und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Handelsbräuche auf dem Gebiet des Auktionswesens in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ihm gehören neun öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren als Mitglieder an. Drei der von ihnen repräsentierten Hamburger Auktionshäuser versteigern auch Kraftfahrzeuge.

Die Beklagte betreibt eine bundesweite Autovermietung und veräußert ihre Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagenhändlerin. Sie bietet diese seit April 1999 jeden Dienstag abends im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion zum Verkauf an, deren Ablauf sie auf ihrer Homepage u.a. mit folgenden Hinweisen erläutert:

„Bei SIXT steigen die Preise nicht – sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen!“

Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion handele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus verstoße die beworbene Veranstaltung gegen § 1 UWG, da sich die Beklagte die Spielfreude des Publikums in übersteigerter Form zunutze mache.

Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

1. eine sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen wie folgt anzukündigen:

„Bei SIXT steigen die Preise nicht – sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen!

Bei Auktionsbeginn wird der Preis automatisch auf den Startpreis gesetzt. Nun gilt: Abwarten, Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen!

Wenn Sie auf ‚Ich kaufe!‘ klicken, gehört der Wagen Ihnen. Es sei denn, ein Mitsteigerer war schneller als Sie. … Ausschlaggebend ist der Eingang des Klicks auf unserem Server. Der endgültige Auktionspreis ist der serverseitig vorliegende Preis zum Zeitpunkt des Klickeingangs“,

2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren und eine derartige sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen durchzuführen;

3. anzukündigen, der Käufer eines Gebrauchtwagens erhalte eine „kostenlose“ Gebrauchtwagengarantie.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ankündigung einer „kostenlosen“ Gebrauchtwagengarantie (Klageantrag Ziffer 3) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 232).

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat in der im Internet beworbenen umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats vom 13. März 2003 (I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 – Umgekehrte Versteigerung II) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt (BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 – Umgekehrte Versteigerung I). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat es ausgeführt:

Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen Mitglieder als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt angesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände – wie den Kläger – reiche es aus, wenn sich der Wettbewerbsverstoß der bundesweit tätigen Beklagten auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder des Klägers tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen Geschäftsbereiche teilweise deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle eine rechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden, nicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis absprechen.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bieterentscheidungen bis zum „Zuschlag“ durch das schnelle Sinken des Preises (alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minuten abspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Dieser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des Gewinnanreizes fassen. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abgeschlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im Falle des Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktion anstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im Internet abrufbar seien, stehe der Wettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache. Darüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffene vernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.

II. Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des Senats vom selben Tag – I ZR 40/01).

Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, die von Amts wegen – auch ohne entsprechende Rüge der Revision – zu prüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, GRUR 1996, 217 = WRP 1996, 197 – Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 – I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 – Unternehmenskennzeichnung; Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 – Metro V), ist nicht schlüssig behauptet.

1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es hat ihn in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in Gewerbetreibenden, die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.

2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden Unternehmens bestimmt (BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 – Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 – I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 – Händlervereinigung; Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 – Vielfachabmahner; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rdn. 30d; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG Rdn. 23d; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).

a) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind die Werbung und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als „Auktion“ bezeichneten Verkaufsaktion im Internet. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wie sie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der umgekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des Kaufpreises. Die von der Beklagten angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen.

An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des Klägers zu messen, als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen Wettbewerbsverstöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die drei Auktionatoren unter den neun Mitgliedern des Klägers in Betracht, deren Auktionshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des Klägers bieten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte an.

b) Die Zahl von drei Auktionatoren in Hamburg, die sich gewerblich mit der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen befassen, vermag die Klagebefugnis des Vereins, dem sie angehören, nicht zu rechtfertigen. Auf dem genannten Markt muß der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen. Erheblich i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgebenden Markt, nach ihrer Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder ihrem wirtschaftlichen Gewicht als repräsentativ angesehen werden können, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. – Preisrätselgewinnauslobung III). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die drei Vereinsmitglieder auf dem maßgeblichen Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht alle Gewerbetreibenden, die Fahrzeuge verkaufen, repräsentativ vertreten würden (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. – Preisrätselgewinnauslobung III; Welzel, GRUR 2003, 762, 763).

Diese Voraussetzung erfüllen die drei Auktionatoren nicht. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine besondere wirtschaftliche Bedeutung haben, die es rechtfertigen könnte, eine Klagebefugnis des klagenden Vereins über seinen eigentlichen Satzungszweck der Wahrung beruflicher Interessen öffentlich bestellter Auktionatoren auch zur Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Gebrauchtwagenhandel anzunehmen.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.