BGH, Urteil v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04 – Versandkostenhinweis

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VIII ZR 382/04

Verkündet am: 5. Oktober 2005

BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci

a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden – „Bestell-Übersicht“ neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 382/04 – OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

„Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden

… Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. …

Rückgaberecht

… Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck….“

Bei Aufruf der Seite „Bestellung starten“ im Internet erscheint unter der Überschrift „Bitte starten Sie Ihre Bestellung“ zunächst der Hinweis „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche (Button) „Bestellung starten“, durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:

„Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:

· …

· Versandkosten

· …

· AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)“,

wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen bilden.

Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine „BestellÜbersicht“, die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die Angabe „Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)“. Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zunächst – gestützt auf die §§ 307 ff. BGB – beantragt, der Beklagten neben weiteren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersagen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel über die Versandkosten abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, „ohne auf der Internet-Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach auszuweisen“. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenangaben weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgaberecht.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenangaben könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Höhe der anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden ersichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende, ausgewiesen sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der letzten Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen werden könnten. Soweit es dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe, handele es sich um eine im Internet-Verkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr vertraute Handhabung zur Erlangung der notwendigen Informationen. Es treffe auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur schwer auffindbar sei.

Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307 Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche „Wünsche“ geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage zudem der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der zurückzugewährende Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei durchaus geeignet, bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere Waren bestellen, um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu gelangen.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.

I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versandkosten durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite „Bestell-Übersicht“ nicht zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV, bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten.

1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer – wie hier die Beklagte – nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.

Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).

Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder darüber hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting, aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott, ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR 2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307).

2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn sie nicht auf der Internet-Seite „Bestell-Übersicht“ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in keinem Fall verpflichtet.

a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den gesondert zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der Unterscheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließenden sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung – bezogen auf das einzelne Stück – abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letztverbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären.

b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade auf der Seite „Bestell-Übersicht“ selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs – nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis – entspricht den Benutzergewohnheiten bei Bestellungen im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich.

c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ihrem Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer „Sammelbestellung“ zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher durch die Gestaltung der Seite „Bestell-Übersicht“ irregeführt, weil dort im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung „Gesamtpreis“ beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um den endgültigen Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis „ohne Versandkosten“ neben dem Bestellwert auch als „versandkostenfrei“ verstanden werden könne.

aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie rechtfertigen – auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen – nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite „Bestell-Übersicht“ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die beanstandete Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin geforderten Angaben auf der Internet-Seite „Bestell-Übersicht“ der Beklagten. Die von der Klägerin als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften vielmehr nach den genannten Vorschriften – bei der gegebenen Klausel – auch auf andere Weise und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die Bezifferung der Versandkosten neben dem Warenpreis auf der Seite „Bestell-Übersicht“.

bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen Angaben der Beklagten auf deren Seite „Bestell-Übersicht“ auch nicht missverständlich oder irreführend. Die Angabe eines „Gesamtpreises“ einerseits und eines „Bestellwertes“ andererseits beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann, nicht davon ausgehen, dass in dem genannten „Gesamtpreis“ etwaige von ihm zu tragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt von Anzahl und Einzelpreis dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht der Gesamtpreis dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel ausgewählt hat) oder bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der Verbraucher mehrere Artikel bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich keine Versandkosten enthalten sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher Höhe oder niedriger ausgewiesenen Gesamtpreises sein.

Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: „ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten“, spricht dies entgegen der Ansicht der Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben werden. Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zusätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahinter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe „ohne Versandkosten“ meint, derartige Kosten entfielen entgegen der allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie bereits unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als Drittkosten neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein Versandunternehmen hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist fernliegend.

II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.

2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle dem Verbraucher – wie hier – bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann (Satz 2). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die diesbezügliche Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des Rücktritts – hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe – die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zurück zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdnr. 73; Erman/Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung des Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom 16. April 1991 – XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige einer Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Verbindlichkeit durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst gleichgesetzt werden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung einer Gutschrift für ausreichend hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge, wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt werde, wiederum über das von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte kann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch nicht wieder über seine zurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten, zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den Rückgewährverpflichteten – nunmehr aus der Gutschrift – geltend zu machen. Aus dem von der Anschlussrevision zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich zu ihren Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht des Käufers, die Ware wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die Kosten für einen erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat.

4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er – neben der in der Klausel vorgesehen Erteilung einer Gutschrift – auch sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen „bestimmten Wunsch“ nur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu. Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des „Nachnahmekaufs“ ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder auch nur „wünschen“ kann und welche Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.

Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die Rüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teilweise sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer Rücksendung der Ware – auch – die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Firmenkonto vorzusehen, nicht an.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 – 2/2 O 292/03

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 – 1 U 21/04