BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. November 2007
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam:
a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.
c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.
d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“
BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 247/06 – OLG München LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend berichtigt wird, dass es unter Nummer I. 1. heißen muss: „… zum Vorteil der Abonnenten …“.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bietet über einen sogenannten Pay-TV-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit.
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet folgende Klauseln, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abonnementverträge mit Verbrauchern verwendet (nicht beanstandete, zum Verständnis zitierte Passagen sind in Klammern wiedergegeben):
„1.3 (1 Bei der Programmgestaltung für die einzelnen Kanäle ist die X GmbH & Co. KG frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt.)2 Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …
3.61 Die X GmbH & Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. (2 Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden.)3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …
6.1 (1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.) … (5 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der Smartcard.6 Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfangreicheres Programmpaket wechseln.7 Wer jedoch sein Einstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tauschen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslaufzeit tun, … 8 Verträge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit können um 24 Monate verlängert werden. 9 Dies gilt nicht für das Programm …) 10 Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.
6.5 1 Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern.2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“
Das Landgericht (MMR 2006, 693 = AfP 2006, 275) hat die Verwendung aller beanstandeten Klauseln untersagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (MMR 2007, 50 = Magazindienst 2006, 1390) die Klage hinsichtlich der Klausel Nummer 3.6 Satz 1 und 3 abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Klausel 3.6 Satz 1 und 3, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet; die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
A. Die Revision des Klägers
I.
Das Berufungsgericht hält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nummer 3.6 Satz 1 und 3 für wirksam. Zwar benachteilige die Kopplung der Erhöhungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es sich dabei um betriebsinterne Berechnungsgrößen handele, die die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen könnten. Damit gebe die Preisanpassungsklausel der Beklagten einen praktisch unkontrollierbaren Erhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner. Diese Unangemessenheit werde jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassung vorgesehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein könnten, sei es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren. Das Recht des Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die nur einmal jährlich zulässige Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache, trage seinen Interessen hinreichend Rechnung.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unterzogen.
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07 – Rn. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 – VIII ZR 38/05 – NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06 – NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 – VIII ZR 174/79 – NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 – X ZR 253/01 – NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abonnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum will § 307 BGB verhindern.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten in Nummer 3.6 Satz 3 ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt wird, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von allgemein gehaltenen Preisänderungsklauseln durch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung des Lösungsrechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die typischen Interessen der Vertragsschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 27). Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, kann im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (Senatsurteil vom 6. April 1989 – III ZR 281/87 – WM 1989, 740, 741 unter II. 3. a; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85 – NJW 1986, 3134, 3136 unter B. II. 2. b); jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der Bereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Abonnementpreise führen sollen, noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können, ist nicht ersichtlich. Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den Kunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.). Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte nicht zumindest technische oder wirtschaftliche Änderungen, die Preiserhöhungen rechtfertigen könnten, darlegen kann. Im Übrigen erscheint es fraglich, warum es der Beklagten gerade bei den kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten nicht grundsätzlich zumutbar sein soll, an ihrer ursprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Veränderungen der Marktverhältnisse könnte die Beklagte auch mit einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Von dem Risiko, sich dann mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, kann sie sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 24).
B. Die Revision der Beklagten
I.
1. Die unter Nummer 1.3 Satz 2 geregelte Befugnis der Beklagten zur Änderung des Programmangebots hat das Berufungsgericht als eine der Inhaltskontrolle zugängliche Modifizierung des Hauptleistungsversprechens gewertet. Diese Regelung setze die Verpflichtung der Beklagten voraus, verschiedene nach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete (Sport, Film etc.) bereitzustellen, und sei daher keine bloße Leistungsbeschreibung. Die Klausel sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie den Vorbehalt einer Leistungsänderung nicht auf bestimmte, triftige Gründe beschränke. Die Anknüpfung an einen Vorteil der Abonnenten sei nicht geeignet, das Ausmaß von Änderungen des Programmangebots in einer Weise einzugrenzen, die den Interessen der Abonnenten Rechnung trage.
2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht durch.
a) Eine Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Danach sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB zugänglich, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dadurch sind bloße Leistungsbeschreibungen einer Inhaltskontrolle entzogen. Denn Abreden, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen beschreiben, unterliegen nicht der Regelung durch Rechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingeräumten Vertragsfreiheit umfasst. Der kontrollfreie Raum ist allerdings auf den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen beschränkt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Hingegen sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 100, 157, 173 f; 130, 150, 156; 146, 138, 140; 148, 74, 78; jeweils m.w.N.).
bb) Eine bloße Leistungsbeschreibung enthält die beanstandete Klausel nicht. Sie ist für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts entbehrlich. Die Beklagte beschränkt ihr Programmangebot nicht auf die Möglichkeit, irgendein nach Inhalt und Umfang beliebiges Fernsehprogramm gegen Entgelt zu empfangen. Vielmehr bietet sie eine Vielzahl nach Inhalt, Art und Umfang näher beschriebener unterschiedlicher Programmpakete an, die ihre Abonnenten einzeln oder in unterschiedlichen Kombinationen bestellen können. Mit der Befugnis, das jeweils abonnierte Programmangebot unabhängig vom vereinbarten Gesamtcharakter des abonnierten Programmpakets verändern zu können, behält sich die Beklagte vor, die ursprünglich von ihr geschuldete Leistung nachträglich einzuschränken, auszugestalten oder zu modifizieren.
b) Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist.
aa) Aufgrund von Leistungsänderungsvorbehalten muss der andere Vertragsteil unter Umständen eine andere als die vereinbarte Leistung als vertragsgemäß gelten lassen, obwohl er sich mit der geänderten Leistung nicht einverstanden erklärt hat. Gegen solche Bestimmungen spricht – wie sich aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ihnen getroffene Vereinbarung ergibt – die Vermutung der Unwirksamkeit. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (BGHZ 158, 149, 154 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 49). Besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil erscheint dabei ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beschränkt, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft. § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsrechts darauf ab, ob dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im Allgemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGHZ 124, 351, 362; 158, 149, 154 f; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 284/04 – NJW 2005, 3567, 3569 unter II.1. b).
bb) Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht.
(1) Nach der vom Senat geteilten und von der Revision der Beklagten nicht beanstandeten Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht behält sich die Beklagte vor, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Quantität der angebotenen Programmpakete oder einzelner Kanäle zu ändern. Ein so weit gehender Änderungsvorbehalt ist bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe beschränkt, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weit reichenden Änderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Beibehaltung des abonnierten Programmpakets geben könnten. Mangels einer solchen Beschränkung kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – bei Dauerschuldverhältnissen, die ein Massengeschäft in einem dynamischen Markt betreffen, die Anforderungen an triftige Änderungsgründe anders zu definieren sind als im Falle eines einmaligen Leistungsaustauschs.
(2) Auch die Beschränkung der Leistungsänderungen „zum Vorteil der Abonnenten“ gewährleistet für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz und schließt insbesondere nicht aus, dass der Änderungsvorbehalt auch zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes, nach Inhalt und Umfang konkretisiertes Programmpaket auswählt, kann anhand der beanstandeten Klauseln bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte.
Insbesondere vermag der Kunde nicht einzuschätzen, welche Leistungsänderungen „zum Vorteil der Abonnenten“ gereichen. Der Begriff des Vorteils ist ebenso wie der der Zumutbarkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 20; BGHZ 86, 284, 294 f) nicht hinreichend bestimmt. Welche Programmänderung dem Vorteil der Abonnenten dient, lässt sich nicht objektivieren, zumal die Belange und Interessen verschiedener Gruppen von Pay-TV-Abonnenten unterschiedlich sein können. Entgegen der in den Tatsacheninstanzen vorgenommenen Interpretation der Beklagten genügt es für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts nicht, dass sich eine Programmänderung im Sinne einer typisierenden Betrachtung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirkt. Bei einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise bleiben nämlich die Interessen derjenigen Abonnenten außer Betracht, die ein Programmpaket gerade wegen eines von einer Änderung betroffenen Inhalts gewählt haben.
3. Soweit das Landgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel Nummer 1.3 mit dem Wortlaut „… zum Vorteil des Abonnenten …“ statt mit dem tatsächlich verwendeten Wortlaut „… zum Vorteil der Abonnenten …“ untersagt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Urteilsformel vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann (vgl. BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel Nummer 6.1 Satz 10 nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung so ausgelegt, dass sie sich nicht lediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverlängerung nach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket beziehe, sondern auch die automatische Vertragsverlängerung gemäß Satz 1 erfasse. Damit bewirke die automatische Vertragsverlängerung eine Änderung der Preise ohne Zustimmung der Abonnenten, was diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.
2. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten erfolglos ein, die Klausel sei dahingehend auszulegen, dass sich ihr Anwendungsbereich auf eine in Nummer 6.1 Satz 7 und 8 geregelte individualvertragliche Verlängerungsmöglichkeit beschränke.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00 – NJW 2001, 2165, 2166 unter II. 2. a); vom 15. November 2006 – VIII ZR 166/06 – NJW 2007, 504, 505 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Im Rahmen eines Verbandsprozesses nach § 1 UKlaG ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGHZ 158, 149, 155 m.w.N.). Auszuscheiden sind nur Auslegungsmöglichkeiten, die für an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte ernsthaft nicht in Betracht kommen (Senatsurteil vom 5. April 1984 – III ZR 2/83 – NJW 1984, 2161, 2162 unter II. 4. m.w.N.).
b) Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist Satz 10 der Klausel 6.1 so zu verstehen, dass bei jeder Art von Vertragsverlängerung die Preise an die jeweils gültigen Tarife der Beklagten angepasst werden. Die Mehrdeutigkeit der Regelung ist durch eine objektive, an ihrem Wortlaut und Regelungszusammenhang sowie an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu beseitigen. Nach dem Wortlaut bietet Satz 10 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Preisanpassung nur für individualvertraglich vereinbarte Vertragsverlängerungen gelten soll. Einen solchen Schluss kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht ziehen. Eine Untergliederung der Klausel 6.1 in zwei Abschnitte mit inhaltlich getrennten Regelungsbereichen ist nicht deutlich erkennbar, zumal sich schon Satz 5 als erster Satz des möglichen zweiten Absatzes auf den Beginn der in Satz 1 geregelten Vertragslaufzeit bezieht. Auch der von der Beklagten behauptete alleinige Regelungszweck, Abonnenten im Gegenzug für eine besonders langfristige Vertragsbindung oder für die Wahl eines verkleinerten Programmpakets günstigere Vertragskonditionen einzuräumen, hat in der von der Beklagten gewählten Formulierung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.
c) Eine automatische Anpassung der Abonnemententgelte an die von der Beklagten festgelegten Tarife bei jeder Vertragsverlängerung benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Preisanpassung weicht – was die Revision nicht in Abrede stellt – von der Regel ab, dass ein Vertrag bei einer Verlängerung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird.
III.
1. Die Klausel Nummer 6.5 Satz 1 verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen das Transparenzgebot, weil sie der Beklagten ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen könne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Zahlungspflichten treffen. Die Bestimmung verknüpfe die Höhe der Abonnementbeiträge mit jeglicher Art von Programmänderung. Hierfür bestehe keine Rechtfertigung, weil Programmänderungen auch kostenneutral oder sogar kostenreduzierend sein könnten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht schaffe keinen angemessenen Ausgleich, zumal die Beklagte insoweit nicht verpflichtet sei, die Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.
2. Diese Ausführungen greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.
a) Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht werden. Dies benachteiligt die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung weicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preisänderung auf Fälle zu beschränken, bei denen Anlass und Ausmaß der Preiserhöhung vom Gebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klausel ermöglicht somit eine unzulässige Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158). Die Beklagte könnte sogar im Rahmen einer kostensenkenden Umstrukturierung der Programme die Preise in beliebigem Umfang erhöhen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits darin, dass die Klausel eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig macht und damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten stellt.
b) Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier. Die Beklagte behält sich jede Programmänderung als Anlass für eine Preiserhöhung vor, so dass der Abonnent Änderungen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses durch die Beklagte ausgeliefert ist. Unabhängig davon kommt ein Lösungsrecht deshalb nicht in Betracht, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass eine konkrete Festlegung der Preisanpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt.
IV.
1. Die Kündigungsregelung unter Nummer 6.5 Satz 2 erachtet das Berufungsgericht schon deshalb für unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung nach den Regelungen zur Vertragsdauer für die vereinbarte Laufzeit ausgeschlossen sei. Als Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts widerspreche die Klausel dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 BGB, indem sie der Beklagten eine Kündigung auch aufgrund von Umständen aus ihrem eigenen Risikobereich und auch in Fällen, in denen ihr die Fortsetzung des Vertrags zumutbar sei, erlaube.
2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abonnementverträge der Beklagten als Dienstverträge zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 – I ZR 290/00 – NJW 2003, 1932 unter II. 2. b aa) und Dauerschuldverhältnisse begründen. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten gewährt die fragliche Klausel kein ordentliches Kündigungsrecht im Sinne des § 621 BGB. Eine Kündigung ist gemäß Nummer 6.1 Satz 1 nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gestattet: Diese verlängert sich um weitere zwölf Monate, wenn nicht sechs Wochen vorher gekündigt wird. Auf eine solche Vertragsgestaltung, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages vorsieht, finden die Kündigungsregeln des § 621 BGB gemäß § 620 Abs. 2 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 193/95 – NJW 1997, 739 unter 3.; Staudinger/Coester [2006] § 307 Rn. 531 m.w.N.).
b) Auch wenn Nummer 6.5 Satz 2 keine fristlose Kündigung vorsieht, sondern der Beklagten die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Programmänderung gestattet, ist dieses Kündigungsrecht als außerordentliches zu qualifizieren. Eine außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist nach § 626 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig, aber auch unter Einhaltung einer beliebigen Frist möglich (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 626 Rn. 33). Mit der Einräumung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung weicht die Klausel 6.5 Satz 2 von dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 und des 626 Abs. 1 BGB ab und benachteiligt hierdurch die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB, der der in § 314 Abs. 1 BGB normierten allgemeinen Regelung für Dauerschuldverhältnisse entspricht, kann ein Dienstvertrag vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das setzt voraus, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann. Abweichend davon sieht die fragliche Klausel vor, dass die Beklagte auch schon dann kündigen kann, wenn sie ein Programmangebot ändert oder umstrukturiert und die Abonnementbeiträge erhöht. Damit erweitert die Klausel die außerordentliche Kündigungsbefugnis auf Fälle, in denen kein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelungen gegeben ist. Das beanstandete Kündigungsrecht ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Fortsetzung des Abonnementvertrages für die Beklagte erschwert ist oder das Festhalten am Vertrag die Interessen der Beklagten beeinträchtigen könnte. Insbesondere erfasst die fragliche Klausel auch solche Fälle, in denen die Beklagte ohne sachlich gerechtfertigte Gründe oder von außen vermittelte Zwänge ihr Programm und Preisgefüge ändert und auf diese Weise willkürlich die Voraussetzungen für eine Kündigung schafft.
bb) Diese weite Befugnis der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung verstößt gegen den Regelungszweck des § 626 BGB, den Dienstberechtigten vor einer vorzeitigen fristlosen Vertragsauflösung zu schützen. Die fraglich Klausel ermöglicht es der Beklagten, ihre Interessen auf Kosten ihrer Abonnenten durchzusetzen, ohne auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. hierzu BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05 – NJW 2006, 47, 48 Rn. 17). Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung setzt jedoch stets voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die so erheblich sind, dass dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist und er demgemäß die eigentlich geschuldete Vertragstreue hintanstellen darf. Nur in einem solchen Fall verdient das Vertrauen der Gegenseite auf den Bestandsschutz, der bei Dauerschuldverhältnissen zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (BGHZ 112, 279, 285 m.w.N.), keine Beachtung. Eine – auch durch die beanstandete Klausel vorgenommene – Ausweitung der außerordentlichen Kündigung auf Gründe, die noch innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, ist mit diesem Grundgedanken nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 – IV ZR 130/90 – NJW 1991, 1828, 1829 unter II. 2. a); vom 20. Mai 2003 – KZR 19/02 – WM 2004, 144, 149 unter C. II. 2. a); Wolf aaO § 10 Nr. 3 Rn. 10). Schützenswerte Interessen der Beklagten für eine so weitreichende Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsbefugnis aus wichtigem Grund sind weder von der Revision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zudem berücksichtigt die weite Kündigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gemäß Nummer 1.4 einen von der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten müssen, im Vertrauen auf eine längerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten für den Empfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 könnte die Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, ohne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Vertragsdauer amortisiert hätten.
V.
1. Der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel. Diese Klausel setze eine Zustimmung des Abonnenten zur Preisänderung nicht voraus und erlaube eine Anpassung der Preisstruktur, sobald der Abonnent einer Änderung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zugestimmt habe.
2. Dem hält die Revision der Beklagten ohne Erfolg entgegen, dass Satz 3 nach der Systematik des Abschnitts 6.5 nur solche Fälle erfasse, in denen der Abonnent einer Preisänderung zumindest konkludent zugestimmt habe. Es kann dahinstehen, ob – wie die Revision meint – eine Leistungsänderung im Sinne des Satzes 3 mit einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots im Sinne des Satzes 1 gleichzusetzen ist und nur im Zuge einer solchen Leistungsänderung die Preisstruktur angepasst werden kann. Das ändert nichts daran, dass die Klausel 6.5 Satz 3 nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpft und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordert. Weder durch die beanstandete Klausel noch durch weitere Regelung ist sichergestellt, dass der Abonnent mit der Kenntnisnahme von der geplanten Leistungsänderung auch von der damit zusammenhängenden Anpassung der Preisstruktur erfährt und daher mit einer Zustimmung zur Leistungsänderung zumindest konkludent auch einer Preisänderung zustimmen kann. Dies benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.02.2006 – 12 O 17192/05 –
OLG München, Entscheidung vom 21.09.2006 – 29 U 2612/06 –