BGH, Urteil v. 19.7.2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 191/04

Verkündet am: 19. Juli 2007

SMS-Werbung

UKlaG § 13a

Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – LG Bonn AG Bonn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie ist Inhaberin eines Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 13. Juni 2003 auf seinem privat genutzten Mobiltelefon unverlangt eine von einem Telefon mit dieser Rufnummer aus abgeschickte Werbe-SMS-Nachricht empfangen. Um den Veranlasser der rechtswidrig versandten SMS-Nachricht zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer erforderlich.

Das Amtsgericht hat die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen zu erteilen, der am 13. Juni 2003 Inhaber der -Mobilfunknummer gewesen ist.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (LG Bonn MMR 2004, 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage – wie schon das Amtsgericht – als aus § 13a Satz 1 UKlaG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe der Beklagten schriftlich versichert, dass ihm gegenüber demjenigen, der ihm von der Rufnummer aus unverlangt eine Werbe-SMS-Nachricht auf sein privat genutztes Mobiltelefon geschickt habe, nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe und dass er zur Durchsetzung dieses Anspruchs auf die Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft angewiesen sei. Anhaltspunkte für eine im Rahmen des § 13a Satz 1 UKlaG allenfalls zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit dieser Versicherung lägen nicht vor. Die Beklagte sei, da sie geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringe und Inhaberin des einschlägigen Rufnummernblocks sei, zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen.

II. Die Revision ist nicht begründet.

Die Revision der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass der Kläger grundsätzlich nach § 13a Satz 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft über die Identität des Inhabers der in Rede stehenden Rufnummer verlangen kann. Sie meint jedoch, dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, offen, ob der Individualanspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG – wie die Beklagte geltend macht – bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Auskunftspflichtigen besteht (so Frank, Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, 2004, S. 73 f.), oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stelle oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend gemacht worden ist (so Mews, MMR 2004, 768, 769; Antoine, ITRB 2005, 33; Altermann, Die Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach der UWG-Novelle, 2006, S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).

Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, wonach der Anspruch nur dann zurücktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtigte Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat, zu Recht auf den Willen des Gesetzgebers gestützt. Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des § 13a in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt worden ist, wird davon ausgegangen, dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, S. 7). Durch die Änderung des Gesetzes sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber gestärkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn § 13a Satz 2 UKlaG dahin ausgelegt würde, dass ein Auskunftsanspruch individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch bestünde. Denn ein solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsansprüche individuell berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen. Die Gegenansicht würde daher dazu führen, dass der dem individuell Berechtigten in § 13a Satz 1 UKlaG gewährte Anspruch mit der Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2 UKlaG wieder genommen würde. Daraus ist zu schließen, dass der in Rede stehende Auskunftsanspruch gemäß § 13a Satz 1 UKlaG nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht immer schon dann ausscheiden sollte, wenn einem Dritten gemäß § 13 UKlaG oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG (§ 13 Abs. 7 UWG a.F.) ein Auskunftsanspruch zusteht (vgl. Mews, MMR 2004, 768, 769; Altermann aaO S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).

Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck der Regelung des § 13a UKlaG widerspricht. Diese Bestimmung räumt Personen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer deswegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon im Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche zu ermöglichen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 13a UKlaG Rdn. 1).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 25.03.2004 – 14 C 591/03

LG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2004 – 6 S 77/04