BGH, Urteil v. 1.12.2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 12/08

Verkündet am: 1. Dezember 2010

Perlentaucher

UrhG § 12 Abs. 2; §§ 23, 24 Abs. 1; MarkenG § 23

a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.

b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.

c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.

d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Sie ist Inhaberin der unter anderem für Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wortmarken „Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland“ und „FAZ“. Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentaucher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension („Revolution im Schlafsack“) und die entsprechende Zusammenfassung („Notiz zur FAZ vom 23.12.2004“) wiedergegeben:

Revolution im Schlafsack

MüII und Mao: Stefano Bennis Roman probt den Aufstand

Am Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger künden sich in Stefano Bennis Roman in Gestalt eines Gottes an, dessen Schöpfungsmaterial sich auf Selbstverdautes beschränkt, sowie einer Che-Guevara-Biographie im Müll. In ihrem Versuch, neue Verhältnisse zu schaffen, ist die Studentenbewegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der Ich-Erzähler kann sich um so weniger zur Handlung entschließen, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu Zukünftiges erblicken kann, das eben auch nur wieder der Müll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist.

Der kleine Junge aus einem Bergdorf wird so zu Signor Saltatempo, dem Zeitenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins Italien der sechziger Jahre, zu dem „Der Zeitenspringer“ ansetzt. Der Text beschränkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Vergangenheit wirklich erfaßt werden würde. Figuren und Orte bleiben trotz des erzählerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die Beschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen Klassenkameradinnen Saltatempos handelt oder um Parteischarmützel und Korruption in seinem Heimatdorf.

Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von Bennis Roman mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem über dreihundert Seiten starken Roman nur noch bemüht originell. Kein Benni-Ton vermag da zu retten, wo die Erzählung vom Heranwachsen Saltatempos in den Bergen und seiner kommunistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gefällig dahinplätschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut.

In der Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpaßt Benni dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolutionären Pariser Mai. Am Schluß revoltiert die Erde gegen die Naturzerstörung, Saltatempos Dorf wird von einem Bergsturz begraben. Eine revolutionäre Spannung, die den Zeitensprung ermöglicht hätte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erzählerisch nicht zustande gekommen.

ESTHER KILCHMANN

Notiz zur FAZ vom 23.12.2004

Rezensentin Esther Kilchmann senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich dieser Roman über die 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Aufwands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der „Tigersprung“ ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alles gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano Benni am Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf sie nur bemüht originell.

Die Klägerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken „Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland“ und „FAZ“ und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

I. in erster Linie (Hauptantrag):

unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,

die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben,

über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

II. hilfsweise zu I:

unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,

die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden,

über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

III. hilfsweise zu II:

unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „FAZ“ oder „Frankfurter Allgemeine“ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“,

die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren Kerstin Holm, Ina Lannert, Dr. Ingeborg Harms, Koja Mensing, Niklas Bender, Wilfried von Bredow, Monika Osberghaus, Wolfgang Schneider, Esther Kilchmann durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

IV. hilfsweise zu III:

die in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen.

Die Klägerin hat die Beklagte ferner – jeweils bezogen auf die oben wiedergegebenen Unterlassungsanträge und die darin bezeichneten Handlungen – auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 65 = AfP 2007, 589). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M., ZUM 2008, 233 = AfP 2008, 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:

Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 97 UrhG zu. Die Anträge zu I, II und III gingen zu weit. Der Antrag zu IV sei unbegründet. Bei den Originalrezensionen handele es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG sei nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes jedermann stets berechtigt sei, dessen Inhalt öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verwertung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 UrhG) oder eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) der Originalrezensionen zu sehen sei. Bei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben.

Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG könne offenbleiben, ob die Beklagte die Marke „FAZ“ markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die Benutzung der Marke erfolge nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG).

Der Klägerin habe auch keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es könne dahinstehen, ob den teilweise von der Beklagten übernommenen Originalrezensionen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den Unlauterkeitskriterien der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder unbilligen Behinderung.

B. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu I zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu I und die auf ihn bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – bereits unzulässig.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu I gehe zu weit. Die Klägerin erstrebe damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine Originaltextstellen wiedergegeben würden. Ein so weitgehender Anspruch stehe der Klägerin schon wegen Fehlens einer Begehungsgefahr nicht zu. Die Beklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in denen Originaltextstellen wiedergegeben worden seien, und es sei nicht zu erwarten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu I nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerin hat – entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung – nicht beantragt, der Beklagten „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ Abstracts zu verbieten, die Originaltextstellen enthalten. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den Inhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. Vom Wortlaut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine OriginaltextsteIlen aufweisen, nicht erfasst. Auch die Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Abstracts, die allesamt Originaltextstellen enthalten, zeigt, dass die Klägerin mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstrebt.

Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den Inhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qualitativer Hinsicht „vor allem“ Originaltextstellen wiedergeben, weil sie beispielsweise wenige, aber einprägsame Originaltextstellen und zahlreiche, aber nichtssagende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die Wörter „vor allem“ als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus Originaltextstellen besteht.

Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten Insbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerin hätte mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenenfalls kerngleicher Handlungen begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 21 = WRP 2008, 98 – Versandkosten). Da die Klägerin mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot erstrebt, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Verurteilung der Beklagten erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 33 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet).

Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“). Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin auf die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter anderem einen Hilfsantrag gestellt hat, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist.

C. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.

I. Ansprüche aus Urheberrecht

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin mit den Anträgen zu II und III geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützt sind.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Antrag zu II zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige Bearbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei Originaltextstellen übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu III gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig.

Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) der Originalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C I 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 58 f. – Alcolix). Allein der Umstand, dass das neue Werk Originaltextstellen des benutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinandergereiht sind (Antrag zu II) oder Originaltextstellen der benutzten Werke bestimmter Autoren aufweist (Antrag zu III), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige Bearbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen Originaltextstellen um gebräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu II und III auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet.

Die Klägerin hat mit dem Insbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verletzungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu II und III gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter B).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag zu IV nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts am gesamten Text der jeweiligen Originalrezension gestützt ist.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Originalrezensionen handele es sich im Blick auf deren literarische Qualität um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).

b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Originalrezensionen zustehen. Die Revision nimmt diese Beurteilung als ihr günstig hin. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen und belegt, dass die Autoren der in Rede stehenden Originalrezensionen ihr die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Die Klägerin ist daher berechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) der Originalrezensionen geltend zu machen.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei den in Rede stehenden Abstracts handele es sich nicht um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der in Rede stehenden Originalrezensionen, die nach § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürften; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürften. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben Erfolg.

aa) Die Bestimmung des § 24 UrhG ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handelt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der Originalrezensionen und der – nicht einfachen – Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der deutlich umfangreicheren Originalrezensionen wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung (§ 24 UrhG) und abhängiger Bearbeitung (§ 23 UrhG) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das parodierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. Bei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des Inhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen Inhalt in der Zusammenfassung möglichst wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Parodie könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithematischen Bearbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den Inhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden.

Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von folgenden vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die Individualität des Abstracts sei umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es komme ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestaltungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung schütze.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfasser des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt.

Das Berufungsgericht hat sodann am Beispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den Originalrezensionen aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wiedergegebene Zusammenfassung der Rezension „Revolution im Schlafsack“), dargelegt, dass unter Berücksichtigung der von ihm aufgestellten Kriterien eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach Auffassung des Berufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Übereinstimmungen mit den Originalrezensionen weniger weitreichend sind.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern besondere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde gelegt (dazu 2).

(1) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt – wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat – voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; BGH, Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter, mwN). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 – Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 – Gies-Adler, mwN).

Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann – selbst bei deutlichen Übernahmen – aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 – Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 – Gies-Adler).

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzusehen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben.

Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchrezension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und insbesondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. – CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 – I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD). Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 – Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 267, 279 – Laras Tochter). Eine Buchrezension enthält jedoch keine solche Fabel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes.

Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedanklichen Inhalt eines Schriftwerks – und so auch den Inhalt einer Buchrezension – in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk – wie in aller Regel eine Buchrezension – allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 354 und 355 – Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist (vgl. BGHZ 122, 53, 58 f. – Alcolix ; BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 – I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 – Hundefigur).

(2) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen auszugehen, unvollständig sind.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweiligen Originalrezension darstellen. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch berücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Abstracts haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und Originalrezensionen geht hervor, dass viele Abstracts zu einem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen OriginaltextsteIlen bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das Berufungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Textpassagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen.

So besteht die Zusammenfassung der Rezension „Revolution im Schlafsack“ nahezu vollständig aus Formulierungen, die wörtlich aus der Originalrezension übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mögen die Aussagen, für die Rezensentin „beschränkt sich dieser Roman […] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem“ und „trotz des erzählerischen Aufwands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos“ teilweise beschreibend sein. Daneben übernimmt die Zusammenfassung aus der Rezension jedoch – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – in erheblichem Maße ausdrucksstarke Passagen. Dazu gehören die Feststellungen, aus Sicht der Rezensentin habe der Autor „in einer Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune […] sein Sujet“ verpasst und sei „der ‚Tigersprung‘ ins Italien der sechziger Jahre“ misslungen. Dazu zählen ferner die Aussagen, „gewohnt charmant spiele Stefano Benni am Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegenden“ und „was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertseitenroman auf sie nur bemüht originell“.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalrezensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht dadurch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der Originalrezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den Inhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und markante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine Bewertung des besprochenen Buches enthalten). Allein die Auswahl der Textstellen für die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der Originalrezensionen von nur etwa einer DIN-A4 Seite jedenfalls nicht als eine erhebliche schöpferische Leistung anzusehen.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe den Gedankengang der Originalrezensionen in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der Originalrezensionen zurücktritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 354 – Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den Orginalrezensionen übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die Zusammenfassung der Rezension „Revolution im Schlafsack“ weitgehend dem Gedankengang der Vorlage.

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung vorliege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit dieses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben.

Die Revision rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lektüre der Originalrezensionen zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG, sondern als abhängige Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG einzustufen.

Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Berger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Inhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C I 2 d).

d) Soweit Abstracts als abhängige Bearbeitungen von Originalrezensionen anzusehen sind, lässt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 UrhG ergebe sich im Umkehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 UrhG) handele. In einem solchen Fall dürfe der Inhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder beschrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder Betrachten nicht ersetze (vgl. Schricker/Dietz aaO § 12 UrhG Rn. 29; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 13; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 213; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 511; Goose, GRUR 1973, 4, 7; Hackemann, GRUR 1982, 262, 267 f.; Erdmann in Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Veröffentlichung und der Inhaltsmitteilung, 1999, S. 141; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 25; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 12 UrhG Rn. 21).

Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) darstellt (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 Rn. 24; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 12 UrhG Rn. 22; Ullmann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2).

Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung; was nach der Veröffentlichung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der §§ 23, 24 UrhG (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; vgl. auch Pohl aaO S. 186 ff.).

Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG wären zwar bloße Inhaltsangaben – also solche, die das Urheberrecht nicht verletzen – urheberrechtlich zulässig (Erdmann aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 UrhG den Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes erweitert. Eine Einschränkung der Rechte des Urhebers nach der Veröffentlichung seines Werkes lässt sich hieraus nicht – auch nicht im Umkehrschluss – herleiten. Für die Zeit nach der Veröffentlichung eines Werkes gelten vielmehr auch für Inhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung nach § 23 Satz 1 UrhG daher nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.

Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemeinen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammenfassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die Informationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 12UrhG Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wahren. Ihm steht grundsätzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des gedanklichen Inhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C I 2 b cc [1]).

3. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts an einzelnen Worten und Wortfolgen der jeweiligen Originalrezension gestützt ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärtigen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 – Kranhäuser, mwN). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 – Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening; dazu Schulze, GRUR 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 – I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. – Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 UrhG Rn. 76 f.).

Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den Originalrezensionen für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat.

II. Markenrechtliche Ansprüche

Die Anträge zu II, III und IV sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung der zugunsten der Klägerin unter anderem für Druckereierzeugnisse eingetragenen Marken „Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland“ und „FAZ“ gestützt sind.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG offengelassen, ob die Beklagte die Marke „FAZ“ markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand.

Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder – mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 MarkenG – nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 27 – DAX, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Die Beklagte weist mit der Angabe „Notiz zur FAZ“ darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der „FAZ“ erschienenen Originalrezensionen zum Gegenstand haben. Sie benutzt das Zeichen „FAZ“ damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 – POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 – Adam Opel/Autec). Diese Benutzung des Zeichens verstößt – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Zusammenfassungen das Urheberrecht an den Originalrezensionen verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 21 – POST I; BGHZ 181, 77 Rn. 29 – DAX, mwN). Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.

Die Verwendung des Zeichens „FAZ“ erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 26 – POST I, mwN).

III. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

1. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu II, III und IV erhobenen Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts darauf hin, dass es sich um eine „Notiz zur FAZ“ handele und versehe ihre Abstracts mit dem Copyright-Vermerk „Perlentaucher Medien-GmbH“. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der Originalrezension in der „FAZ“ identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Besonderheiten des Internet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im Internet eine Vielzahl von Informationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet würden, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) sei gleichfalls nicht gegeben. Möglicherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der Grundlage von FAZ-Originalrezensionen erstellt seien, die Wertschätzung der Originalrezensionen aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand.

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 17 – Paperboy, mwN). Die Klägerin begründet ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfassungen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führten, die Wertschätzung der Originalrezensionen unangemessen ausnutzten und die Verwertung der Originalrezensionen behinderten. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen.

Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 – LIKEaBIKE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 50 = WRP 2007, 1076 – Handtaschen, mwN).

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die Originalrezensionen keine wettbewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 – ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 – LIKEaBIKE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der konkreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalrezensionen erkennen können, dass diese aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Originalrezensionen – ungeachtet ihrer journalistisch-literarischen Qualität – Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen könnten.

2. Soweit die Klägerin die mit den Anträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, können diese Ansprüche nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Diese Beurteilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 24 UrhG befugt, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten (vgl. oben unter C I 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts – wie die Klägerin geltend macht – objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der Originalrezensionen überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe für oder gegen den Kauf des Buches geben, oder ob sie – wie die Beklagte einwendet – die Verwertung der Originalrezensionen sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermuntern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen.

D. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

Soweit der Antrag zu IV auf eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gestützt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Originalrezensionen handelt, die nach § 23 Satz 1 UrhG nicht ohne Zustimmung der Urheber der Originalrezensionen veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.

Bornkamm Bergmann Pokrant

Schaffert Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 – 2/3 O 172/06

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 – 11 U 75/06