Kategorien
Fernabsatzrecht Wettbewerbsrecht

E-Commmerce: Erhebliche Haftungsprobleme bei Angeboten auf Marktplätzen

In zwei bemerkenswerten Urteilen vom 3.3.2016 hat der BGH (I ZR 110/15 sowie I ZR 140/14) zu einigen wichtigen Problemkreisen im E-Commerce und insbesondere zur Haftung bei Angeboten auf Marktplätzen Stellung genommen:

  • So ist die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung grundsätzlich wettbewerbswidrig.
  • Eine Haftung entfällt selbst dann nicht, wenn es sich um ein Angebot auf einem Marktplatz handelt und der Anbieter auf die Angabe der Preisempfehlung keinen Einfluss nehmen kann.
  • Auch eine Haftung wegen Markenrechtsverletzung besteht nach Ansicht des BGH selbst dann, wenn die Produktbeschreibung durch einen Dritten nach Erstellung des Angebotes geändert worden ist, der Anbieter sein Angebot aber nicht regelmäßig überprüft und überwacht hat.
  • Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann sich auch aus dem Verhalten des Abmahners nach Ausspruch der Abmahnung ergeben.

Die Abmahngefahr im E-Commerce war bereits vorher erheblich. Nach diesen Entscheidungen hat sie sich aber nochmals stark erhöht, da nunmehr auch Dinge abgemahnt werden können, die ohne Wissen des Anbieters von Dritten geändert wurden. Den Anbietern auf fremden Marktplätzen ist zu raten, entweder keine Angebote mehr einzustellen, bis der Marktplatzbetreiber Sicherheitsvorkehrungen ergriffen hat oder bis zu diesem Zeitpunkt die Angebote regelmäßig zu überprüfen (mindestens wöchentlich).