BGH, Beschluß v. 11.7.2005 – NotZ 8/05 – Anwalts-Notariat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

NotZ 8/05

vom

11. Juli 2005

in dem Verfahren

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 2, 92, 93

Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung „Notariat“ zu führen.

BGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 – NotZ 8/05 – OLG Frankfurt am Main

wegen Überwachung der Amtsführung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 11. Juli 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den sein Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 24. April 2003 wird verworfen.

Seine sofortige Beschwerde gegen den weiteren Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom selben Tage wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerderechtszugs zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar mit Amtssitz in O. Er hat sich mit einem Rechtsanwalt und einer weiteren Anwaltsnotarin in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät unterhält seit acht Jahren eine Internetseite unter dem Domain-Namen www.anwaltskanzlei-notariat.de, der auch im Kopf der gemeinsamen Briefbögen abgedruckt ist. Auf Veranlassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts F. forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2002 auf, im Briefkopf und in der Internetadresse die Bezeichnung „Notariat“ nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Antragsteller stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Begriff „Notariat“ werde mittlerweile allgemein für Geschäftsstelle und Amt auch des Anwaltsnotars verwendet. Daraufhin untersagte der Antragsgegner ihm in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Notarkammern F. und K. mit Verfügung vom 18. September 2002 die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ mit oder ohne Zusatz, insbesondere in seiner Internetadresse. Zur Begründung führte er an, die Justizverwaltung habe diese Bezeichnung nur Behörden vorbehalten. Die Führung des Begriffs „Notariat“ in der Domain eines Notars sei auch deshalb bedenklich, weil regelmäßig Suchmaschinen auf solche Bezeichnungen zugriffen. Das verschaffe dem Antragsteller einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Notaren, die diese Bezeichnung nicht verwendeten.

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und mit einem weiteren, an den 1. Notarsenat des Oberlandesgerichts gerichteten Schriftsatz „das Gericht“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieses der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts unterstehe, die die von ihm – dem Antragsteller – angegriffene Rechtauffassung vertrete. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich verworfen und im Anschluß daran den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet.

Für berufs- und dienstrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gelten gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO die § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend. Diese Bestimmungen verweisen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Ablehnung von Richtern ist in den nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung durchzuführenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwendung zu befinden (BGHZ 46, 195, 197 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1973 – AnwZ (B) 4/72 – EGE XII 46, 50; vom 25. Juni 1984 – AnwZ (B) 1/84 – BRAK Mitt. 1984, 141; vom 18. September 1989 – AnwZ (B) 37/89 – bei juris abrufbar; vom 29. Januar 1996 – AnwZ (B) 57/95NJW-RR 1996, 1148 f.). Deshalb ist auch die Bestimmung des § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die sofortige Beschwerde nicht eröffnet.

Dieses Rechtsmittel ist daher gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, auch wenn er im ersten Rechtszug ergangen ist, nicht statthaft; die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO ist gegenüber der des § 46 Abs. 2 ZPO vorrangig (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1973 aaO; vom 18. September 1989 aaO; vom 29. Januar 1996 aaO; vom 19. Dezember 2002 – V ZB 61/02NJW-RR 2003, 644 f.; vom 13. Januar 2003 – XI ZR 14/02BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4; vom 8. November 2004 – II ZB 24/03WM 2005, 76, 77; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdn. 16). Ob die Rechtsbeschwerde – außerhalb des Vorlageverfahrens des § 28 Abs. 2 FGG – statthaft wäre (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 13. Januar 2003 aaO; vom 8. November 2004 aaO), bedarf keiner Entscheidung, weil es an einer solchen Zulassung hier fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Beschluß vom 8. November 2004 aaO).

III. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 92 Nr. 1 BNotO i.V. mit Abschnitt A VII Nr. 1 des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 für das Land Hessen (JMBl. S. 222, 234) steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notarinnen und Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu. In dieser Eigenschaft obliegt ihm gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BnotO die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare.

Die Dienstaufsicht soll als Ausfluß der staatlichen Justizhoheit ein ordnungsgemäßes Funktionieren sowie einen sachgerechten Ablauf der überwachten Justizorgane sicherstellen und gewährleisten, daß der Notar als unabhängiger Träger des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) seine Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausübt (vgl. Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 93 Rdn. 2 f.). Nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben, der Regelung seiner Amtsbefugnisse und der Ausgestaltung seines Berufsbildes rückt der Notar in die Nachbarschaft des öffentlichen Dienstes.

Daraus erwächst der Aufsichtsbehörde die Befugnis, auf seine Amtsführung – soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt – nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen (Senatsbeschluß vom 26. September 1983 – NotZ 7/83DNotZ 1984, 246, 247). Stellt sie in dem ihrer Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft sie die je nach Schwere der Pflichtverletzung erforderlichen Maßnahmen (BGHZ 135, 354, 357 f.). Sie hält sich dabei im Rahmen ihres Ermessens, wenn ihre Maßnahme dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Beschluß vom 26. September 1983 aaO).

2. Die Maßnahme des Antragsgegners ist aus begründetem Anlaß erfolgt und nicht zu beanstanden. Es widerspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wenn der Notar, der einen an seine Person gebundenen Beruf ausübt (§ 1, 2 Satz 2, § 47 BNotO), in seine Internetadresse den Begriff „Notariat“ aufnimmt. Die an den Antragsteller deshalb gerichtete Verhaltensanweisung, die Bezeichnung „Notariat“ nicht mehr zu verwenden, betrifft allein seine äußere Amtsführung und ist nicht geeignet, seine Unabhängigkeit zu berühren. Auch eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden.

Zwar gehört zu den durch die Freiheit der Berufsausübung geschützten berufsbezogenen Handlungen die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (BVerfG, Beschluß vom 8. März 2005 – 1 BvR 2561/03NJW 2005, 1483; vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389). Dem Antragsteller ist jedoch nicht untersagt worden, auf seine Tätigkeit als Notar hinzuweisen, diese im Internet vorzustellen und die zu der betreffenden Homepage führende Adresse auf seinen Geschäftsbögen abzudrucken. Er ist nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt als Notar auf diesem Wege bekannt zu machen. Ihm ist lediglich aufgegeben worden, die nach der Bundesnotarordnung (§ 2 Satz 2) vorgesehene Amtsbezeichnung zu verwenden, ohne in seiner beruflichen Außendarstellung weitergehenden Beschränkungen zu unterliegen. Diese Maßnahme rechtfertigt sich aus den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, weil sie dafür Sorge trägt, daß Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebunden Natur ihres Amtes entsprechenden Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie erweist sich zudem als verhältnismäßig, auch wenn die Internet-Adresse bereits seit mehreren Jahren verwendet wird und eine Änderung des Domain-Namens mit, wie der Antragsteller geltend macht, erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre.

a) Der Senat hat im Jahre 1983 – und somit bereits vor Einrichtung der Internet-Seite – entschieden, daß die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, dem (Anwalts-)Notar die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“ auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie „Anwalts- und Notariatskanzlei“ zu untersagen (Beschluß vom 26. September 1983 aaO; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 12. November 1984 – NotZ 12/84DNotZ 1986, 186; Beschluß vom 8. Juli 2002 – NotZ 28/01DNotZ 2003, 376 mit Anm. Görk).

(1) Das Wort „Notariat“ kann zweierlei Bedeutung haben. Es meint zum einen das Rechtsgebiet, die „Einrichtung des Notariats“ (Art. 138 GG) und seine Institutionen in Begriffen wie „Notariatsverfassung“, „Notariatsrecht“, „Anwaltsnotariat“ und „Behördennotariat“. Es kann aber auch das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. Nur der letztere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Geschäftsstelle als „Notariat“ bezeichnen darf. Dabei werden in der Bundesnotarordnung das „Amt“ oder die „Geschäftsstelle des Notars“ an keiner Stelle des Gesetzes als „Notariat“ bezeichnet. Soweit die Bundesnotarordnung die Bezeichnung in zusammengesetzten Begriffen beibehalten hat (§ 51 Abs. 5 „Notariatsakten“; § 56 Abs. 2 „Notariatsgeschäfte“), geschieht dies verkürzend, ohne damit eine von der Person des Notars losgelöste Institutionalisierung der Notarstelle auszudrücken (Beschluß vom 26. September 1983 aaO).

(2) Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, es habe sich im allgemeinen (rechtlichen) Sprachgebrauch eingebürgert, das von ihm ausgeübte Amt (auch) als „Notariat“ zu bezeichnen. Da ihm das Amt des Notars auf Grundlage der Bundesnotarordnung übertragen worden ist, kommt es allein darauf an, welche prägende Ausgestaltung es durch dieses Gesetz erfahren hat. Danach trägt er die Amtsbezeichnung „Notar“ (§ 2 Satz 2 BNotO). Jeder davon abweichende Hinweis auf seine Geschäftsstelle oder sein Amt wird dem personenbezogenen Berufsbild des Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf nicht gerecht. Der Begriff „Notariat“ ist überdies weiter gefaßt als der des Notaramts nach der Bundesnotarordnung.

Er erstreckt sich auch auf das Amtsnotariat gemäß der Notariatsverfassung des Landes Baden-Württemberg, das nicht in der Bundesnotarordnung (§§ 114 ff.), sondern landesgesetzlich geregelt ist (§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit – LFGG – vom 12. Februar 1975, GBl. S. 116). Danach sind die Notariate als staatliche Behörden organisiert und mit – einem oder mehreren – beamteten Notaren im Landesdienst besetzt. Das Bezirksnotariat unterscheidet sich somit in seiner Struktur von dem personenbezogenen Notaramt der Bundesnotarordnung. Es bietet ein wesentlich umfangreicheres Dienstleistungsangebot, weil ihm die Erledigung von Angelegenheiten zugewiesen ist, die in den anderen Bundesländern zur Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind zudem zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter (§ 29 LFGG). Allein den Behörden dieser landesgesetzlichen Notariatsverfassung ist die Bezeichnung „Notariat“ vorbehalten.

b) Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn ein Anwaltsnotar, der mit einem Rechtsanwalt soziiert ist, auf seinen geschäftlichen Briefbögen die Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“ verwendet, wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt wird, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist. Denn bei dem gewählten Oberbegriff „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“ geht es vor allem um die Bezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notar und Rechtsanwälten, die lediglich den Hinweis enthält, daß sich Rechtsanwälte und Notar zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1998 – NotZ 29/98 – DnotZ 1999, 359, 360). In Verbindung mit der namentlichen Auflistung der Personen, die zu dem Zusammenschluß in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung des Notaramtes im Sinne einer Ablösung von der Person des Notars („Notariat“) nicht entstehen.

Für den vom Antragsteller in seiner Internet-Adresse verwendeten Begriff „Anwaltskanzlei-Notariat“ ist indes eine andere Beurteilung angezeigt. Denn diese Bezeichnung verweist auf eine Anwaltskanzlei, in der ein oder mehrere Anwälte ihren Beruf ausüben, und ein daneben bestehendes Notariat. Es fehlt an dem zusammenfassenden Merkmal, daß Notare und Anwälte eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich welches – jeweils personenbezogene – Berufsbild sie vertreten. Das rechtsuchende Publikum kann ihr nicht entnehmen, daß es sich lediglich um die einheitliche Bezeichnung der Geschäftsstelle handeln soll, unabhängig davon, ob sie einem Notar oder einem Rechtsanwalt zuzuordnen ist. Statt dessen wird durch die Gegenüberstellung von „Anwaltskanzlei“ einerseits und „Notariat“ andererseits der Eindruck noch verstärkt, daß es sich um eine institutsartige Kennzeichnung („Notariat“) in Abgrenzung und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen Amt des Notars, der in einer „Notarkanzlei“ tätig ist, handelt.

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers haben sich die angeführten Entscheidungen des Senats nicht deshalb überholt, weil sie die Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht ausreichend berücksichtigen. Denn es steht – wie erwähnt – nicht im Vordergrund, dem Antragsteller die Nutzung des Internets zur beruflichen Außendarstellung zu versagen oder ihm zu verwehren, den damit verbundenen werbenden Effekt auszuschöpfen. Es geht allein darum, im Zuge der beruflichen Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem personenbezogenen Amt des Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf einerseits und dem behördlichen Notariat im Sinne der §§ 114 ff. BNotO andererseits besteht unverändert fort. Daher liegt es nach wie vor im Interesse einer geordneten Rechtspflege, die verschiedenen Notars- und Notariatssysteme durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen deutlich zu machen. Daß auch im Internet dafür ein konkretes Bedürfnis besteht, zeigt der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des Begriffs „Notariat“ in eine Internetsuchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse werden sowohl Anwalts-„Notariate“ – beispielsweise eine niedersächsische Kanzlei – als auch behördliche Notariate – etwa das Notariat S. – ausgewiesen, ohne daß dem notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Bürger eine Differenzierung möglich wäre. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Bezeichnung „Notariat“ in unzulässiger Weise auf Briefbögen oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu einer Internetseite führt, auf der der Antragsteller mit seinen Partnern die gemeinsam betriebene Anwaltskanzlei und das „Notariat“ vorstellt.

3. Auf weiteres, insbesondere ob der Antragsteller einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete Bezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.