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E-Commmerce: Eine Angabe von Prüfzeichen ohne Erläuterung ist wettbewerbswidrig

Nach einem Urteil des BGH vom 21.7.2016 – I ZR 26/15 – hat ein Unternehmer bei einer Bewerbung von Produkten unter Verwendung von Prüfzeichen (hier: „LGA tested“) anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann. Besonders im E-Commerce werden solche Zeichen gerne zum „Schmücken“ von Artikelbeschreibungen verwendet. Davon ist nach diesem Urteil abzuraten, wenn nicht sogleich ein Link zu dem jeweiligen Prüfverfahren angegeben werden kann.