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Schlichtungshinweis als klickbarer Link und weitere Pflichten ab 1.2.2017

Bereits seit geraumer Zeit muss auf gewerblichen Internetseiten im Impressum auf das Streitschlichtungsportal der EU-Kommission hingewiesen werden. Wie verschiedene Gerichte mittlerweile bestätigt haben, muss die darin enthaltene URL auch anklickbar sein. Dies ist auf bestimmten Portalen nicht immer einfach zu realisieren. Eine Anleitung, wie dies bei Ebay möglich ist, finden Sie hier. Wird dies nicht umgesetzt, drohen Abmahnungen mit Streitwerten bis zu 10.000,- €.

Daneben muss ab 1.2.2017 ab einer Anzahl von 10 Mitarbeitern im Impressum sowie den AGB ein Hinweis erteilt werden, ob man zur Teilnahme an der Streitschlichtung bereit und / oder verpflichtet ist. Ist dies der Fall, muss auch die Schlichtungsstelle namentlich benannt werden. Bei weniger als 10 Mitarbeitern reicht es aus, wenn der Hinweis erst nach Entstehung der Streitigkeit gegeben wird.