BGH bejaht Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion („Shill Bidding“)

Mit Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15– hat der BGH entschieden, dass bei einer Ebay-Auktion, bei welcher der Verkäufer selbst den Preis in die Höhe treibt, der Vertragsschluss zum letzten regulär gebotenen Preis eines anderen zustande kommt. Hat – wie im vorliegenden Fall, außer dem einzigen regulären Käufer niemand mehr als 1,50 € geboten, so wurde ein Kaufvertrag mit diesem Preis geschlossen.

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei einem Ebayverkauf gerade nicht um eine Versteigerung im Sinne des BGB, sondern um einen Verkauf gegen Höchstgebot handelt. Dieser erfolgt nicht nach § 156 BGB, sondern gemäß § 145 BGB. Danach kann der Käufer aber nur ein „anderer“ als der Verkäufer sein, so dass Eigengebote außer Betracht zu bleiben haben.

Somit hat der Käufer im Fall des BGH einen gebrauchten VW Golf für 1,50 € ersteigert. Damit aber nicht genug. Da der Verkäufer den Wagen inzwischen offenbar anderweitig veräußert hatte, konnte er diesen nicht mehr übereignen und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss daher dem Käufer die Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeuges und den gebotenen 1,50 € ersetzen. Wie der BGH bereits früher entschieden hat, kann sich ein Verkäufer bei einem extrem niedrigen Kaufpreis auch nicht auf eine Sittenwidrigkeit berufen, da es sich um eine Auktion handelt und er dieses Risiko bei der Eingabe seines Startpreises bewusst in Kauf genommen hat.

Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2016