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Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Der BGH hat in mehreren Verfahren entschieden, dass einem Makler bei einem Widerruf eines Kunden, der Verbraucher ist, keine Vergütung zusteht, wenn der Vertrag über das Internet oder per Telefon abgeschlossen wurde und eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erfolgt ist.

In diesem Fall hat der Makler noch nicht einmal die Möglichkeit, seine Vergütung bei erbrachter Tätigkeit als sog. „Wertersatz“ zu erlangen. Ein solcher würde nämlich nach dem Gesetz ebenfalls eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht sowie das Verlangen des Verbrauchers, vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Erfüllung des Vertrages zu beginnen, voraussetzen (§ 357 Abs.8 BGB nF).

BGH, Urteil v. 7.7.2016 – I ZR 30/15