Mit einem heute bekannt gewordenen Urteil des BGH vom 24.3.2016 – I ZR 185/14 – hat dieser entschieden, dass sich ein Treuhänder, der die Domain für einen anderen registriert hat, nicht auf dessen Rechte berufen kann, wenn er die Treuhänderschaft nicht kenntlich gemacht hat, zB mangels Inhalt auf der Homepage oder schlichtem Baustellenschild. Ein anderer Namensträger muss nämlich leicht feststellen können, ob derjenige, der eine Domain registriert hat, dazu berechtigt war. Es ist daher bei allen Neuregistrierungen darauf zu achten, dass entweder der Namensinhaber auch als Domaininhaber eingetragen wird oder auf der Seite zumindest ein Impressum online gestellt wird, wo der angegebene Name mit dem Domainnamen übereinstimmt.